Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 20. September 2022, VIII B 65/21

Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters

ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.VIIIB65.21.0

BFH VIII. Senat

AO § 122, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 183 Abs 1, AO § 183 Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 124 Abs 1

vorgehend FG München, 19. April 2021, Az: 8 K 386/20

Leitsätze

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 183 Abs. 3 AO, dass im Fall einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht die Bekanntgabe von (geänderten) Gewinnfeststellungsbescheiden an den bestellten Bevollmächtigten nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters solange auch diesem gegenüber wirksam ist, bis der ausgeschiedene Gesellschafter oder der Empfangsbevollmächtigte die Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerruft.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.04.2021 - 8 K 386/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unbegründet.

  2. Die Voraussetzungen des vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) sind nicht erfüllt.

  3. 1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Kläger am 23.04.2021 zugestellt, sodass die Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO mit Ablauf des 23.06.2021 ablief. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.06.2021 zwei Fragen aufwirft, denen er grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beimisst, sind diese innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht worden. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30.08.2021 zwei weitere Fragen von "allgemeine(r)" (wohl gemeint: grundsätzlicher) Bedeutung formuliert, ist dies nicht der Fall. Die im Schriftsatz vom 30.08.2021 aufgeworfenen Rechtsfragen sind danach nicht zu berücksichtigen. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde können nach Ablauf der Begründungsfrist keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist vielmehr ‑‑abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens‑‑ der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 11.01.2016 - X B 153/14, BFH/NV 2016, 928, Rz 17). Die weiteren Fragen im Schriftsatz vom 30.08.2021 stellen sich nicht lediglich als eine Ergänzung der fristgerecht vorgebrachten Rechtsfragen, sondern als neues Vorbringen dar.

  4. 2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

  5. a) Die erste vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage lautet, ob die positive Kenntnis des Finanzamtes vom Ausscheiden eines Gesellschafters eine möglicherweise bestehende Duldungsvollmacht beseitigt‚ die dadurch entstanden ist, dass in der Vergangenheit Feststellungsbescheide an einen Mitgesellschafter geschickt wurden. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie nicht klärungsbedürftig ist.

  6. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2016 - X B 91/16, BFH/NV 2017, 287, Rz 11; vom 25.08.2020 - VI B 1/20, BFH/NV 2021, 13, Rz 4; vom 07.12.2021 - XI B 11/21, BFH/NV 2022, 355, Rz 9).

  7. Dies ist hier der Fall. Es ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 183 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ‑‑und der Rechtsprechung des BFH‑‑, dass im Falle einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht ‑‑wie im Streitfall‑‑ die Bekanntgabe (geänderter) Gewinnfeststellungsbescheide an den bestellten Bevollmächtigten auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters (ungeachtet der Regelung in § 183 Abs. 2 AO) wirksam ist, solange der Feststellungsbeteiligte die Empfangsvollmacht ‑‑wie im Streitfall‑‑ gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht widerruft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.03.2000 - VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, unter II.2.c; vom 07.02.1995 - IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357, unter 2.).

  8. b) Ferner wirft der Kläger als weitere Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsfrage auf, ob in der Mitteilung des Ausscheidens aus einer Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt ein konkludenter Widerruf einer etwaigen Duldungsvollmacht zu sehen ist. Diese Frage ist ‑‑bei Zweifeln, ob es sich überhaupt um eine abstrakte und keine einzelfallbezogene Rechtsfrage handelt‑‑, im Streitfall nicht entscheidungserheblich und danach in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie hat deshalb ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.

  9. aa) Das FG hat in der Vorentscheidung die nicht mit Verfahrensrügen angegriffene und den Senat daher bindende Feststellung (§ 118 Abs. 2 FGO) getroffen, dass in der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2008 die früheren Mitgesellschafter des Klägers Z und H gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO zu Empfangsbevollmächtigten bestellt worden seien. Z und H hätten mit Billigung des Klägers in einem Schreiben vom 24.06.2010 an das Feststellungsfinanzamt auch eine Änderung des Feststellungsbescheids zugunsten des Klägers beantragt. Nur ergänzend und mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass es selbst nicht von Zweifeln an der Erteilung der Empfangsvollmacht gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO ausgehe, hat das FG angeführt, eine Empfangsvollmacht von Z und H lasse sich nach den Umständen des Streitfalls "jedenfalls" auch auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht stützen.

  10. bb) Das FG hat den Streitfall ferner dahin gewürdigt, dass der Kläger die erteilte Empfangsvollmacht nach seinem Ausscheiden bis zum Ergehen des Feststellungsbescheids für das Streitjahr vom 18.11.2014 nicht widerrufen habe. Hierzu hat das FG im Tatbestand der Vorentscheidung den Vortrag des Klägers wiedergegeben, er habe dem zuständigen Betriebsprüfer für die Sozietät im Rahmen einer Außenprüfung die Beendigung seiner Gesellschafterstellung mitgeteilt und dies durch Verwendung seiner privaten E-Mail-Adresse bei Korrespondenz mit dem Betriebsprüfer und Mitteilung einer Anschrift in Bayern kenntlich gemacht. Das FG ist jedoch in den Gründen der Vorentscheidung zu dem Ergebnis gekommen, diese Umstände hätten im Außenverhältnis nicht so verstanden werden müssen, dass der Kläger an der seit mehreren Jahren bestehenden und praktizierten Empfangsvollmacht für Z und H nicht mehr habe festhalten und diese widerrufen wollen.

  11. cc) Die Würdigung des FG, dass die Mitteilung des Ausscheidens des Klägers nicht als Widerruf der Empfangsvollmacht verstanden werden musste, ist möglich, nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Die vom Kläger aufgeworfene zweite Rechtsfrage ist auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts in einem Revisionsverfahren danach nicht zu beantworten. Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 9; vom 09.10.2020 - VIII B 162/19, BFH/NV 2021, 289, Rz 16, m.w.N.).

  12. 3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

  13. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Seite drucken