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Beschluss vom 03. Mai 2023, IX B 10/22

Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung zur Fortbildung des Rechts; Anforderungen an die Begründung

ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IXB10.22.0

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend FG Düsseldorf, 02. Dezember 2021, Az: 15 K 1653/20 E

Leitsätze

NV: Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.12.2021 - 15 K 1653/20 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

  2. Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der sich auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) beruft, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

  3. 1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hat der Beschwerdeführer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO darzulegen. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 23.10.2019 - IX B 54/19, BFH/NV 2020, 219, Rz 4; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 38).

  4. 2. Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kläger legt nicht dar, dass die im vorliegenden Verfahren streitige Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei über mehr als zehn Jahre andauernden Baumaßnahmen zweifelhaft oder umstritten ist. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie Äußerungen im Schrifttum. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit der BFH-Entscheidung vom 31.01.2017 - IX R 17/16 (BFHE 257, 85, BStBl II 2017, 633) auseinander. Danach ist bei einem langjährigen Leerstand und fehlender Betriebsbereitschaft einer Immobilie es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht. Vielmehr wendet sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.

  5. 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  6. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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