Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 13. Dezember 2023, XI R 39/20

Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile; Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.XIR39.20.0

BFH XI. Senat

InvStG § 3 Abs 1, InvStG § 3 Abs 3 S 1, InvStG § 4 Abs 1 S 1, InvStG § 5 Abs 1 Nr 1 Buchst c DBuchst gg, InvStG § 15 Abs 1 S 3, EStG § 3c Abs 1, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014

vorgehend FG Nürnberg, 13. Oktober 2020, Az: 1 K 610/19

Leitsätze

1. NV: Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004 können Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht berücksichtigt werden.

2. NV: Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen.

3. NV: Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt alle banküblichen Geschäfte sowie die örtliche Versorgung mit Finanzdienstleistungen nach der Sparkassenordnung. In den Veranlagungszeiträumen 2012 bis 2014 (Streitjahre) bezog sie unter anderem Erträge aus Beteiligungen an zwei Immobilienspezialinvestmentfonds (Fonds X und Y) im Sinne des § 15 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2676). Diese Fonds erzielten ihre Erträge vorwiegend durch die Vermietung von im Inland und im EU-Ausland belegenen Immobilien. Der Auslandsimmobilien-Anteil betrug in den Streitjahren:

            

           2012

          2013

          2014

    Fonds X

    5.295.542,05 €

    5.927.944,20 €

    5.853.815,13 €

    Fonds Y

           -

    4.198.108,32 €

    5.861.545,70 €

    Fonds X + Y

           5.295.542,05 €

             10.126.052,52 €

            11.715.360,83 €

  2. Von den in den Streitjahren an die Klägerin ausgeschütteten Erträgen entfielen

    in 2012

      73.493 €

    in 2013

    260.726 €

    in 2014        

    334.957 €

    auf ausländische Mieteinkünfte der Fonds X und Y, welche der Klägerin aufgrund ihrer Anteile am inländischen Investmentvermögen zuzurechnen sind. Aufgrund der jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) waren die entsprechenden ausländischen Mieteinkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt.

  3. Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentvermögen durch die Klägerin erfolgte nicht. Vielmehr nutzte sie regelmäßig eine sogenannte Pool-Finanzierung, bei der die Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken gesichert wird. Der sich aufgrund dieser Geschäftspraxis ergebende durchschnittliche Refinanzierungssatz der Investitionen der Klägerin aus der Pool-Finanzierung betrug

    in 2012

    1,260 %

    in 2013

    1,062 %

    in 2014         

    0,804 %.

  4. Die Klägerin erklärte bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer den Teil der für sie gesondert und einheitlich festgestellten Erträge der Fonds X und Y, welcher aus Mieteinkünften der im Ausland belegenen Objekte stammte, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in Verbindung mit den jeweiligen DBA als von der Körperschaftsteuer befreit.

  5. Nach einer Außenprüfung (Betriebsprüfungs-Bericht vom 04.08.2016) erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) am 06.10.2016 für die Streitjahre Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer. Mit diesen erfasste das FA in Bezug auf die steuerfreien Erträge aus den Fonds X und Y anteilige Refinanzierungsaufwendungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Auf Basis des Auslandsanteils der Immobilien und des durchschnittlichen Refinanzierungssatzes berechnete es die nichtabziehbaren Refinanzierungskosten mit

            

      66.723,83 € (5.295.542,05 € x 1,260 %) 

    für 2012 

            

    107.538,68 € (10.126.052,52 € x 1,062 %) 

    für 2013 

            

      94.191,50 € (11.715.360,83 € x 0,804 %) 

    für 2014.

  6. Unter dem 20.02.2019 erließ das FA ‑‑andere Besteuerungsgrundlagen betreffende‑‑ Änderungsbescheide für die Streitjahre. Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 04.04.2019 wies das FA die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück.

  7. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg gab ihrer Klage mit Urteil vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2021, 1396) statt. Es entschied, die Anteile der ausgeschütteten Erträge, welche auf ausländische Mieteinnahmen entfallen, seien in den vorangegangenen Feststellungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 InvStG 2004 für die Streitjahre bindend als steuerfrei festgestellt worden. Im Übrigen scheide eine einkommenserhöhende Berücksichtigung der allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen der Klägerin aufgrund der Pool-Finanzierung gemäß § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG aus.

  8. Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Entgegen der Rechtsauffassung des FG seien bei der Ermittlung der in den Fondserträgen enthaltenen, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 steuerfreien ausländischen Einkünfte die beim Anteilsinhaber (der Klägerin) entstandenen und mit den steuerfreien ausländischen Einkünften in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit § 4 Abs. 1 InvStG 2004 jedoch dahingehend auszulegen sein sollte, dass die auf Ebene der Kapitalanlagegesellschaft festgestellten Besteuerungsgrundlagen ohne Abzug von auf der Anlegerebene entstandenen Betriebsausgaben steuerfrei zu stellen sind, komme aufgrund neuerer Rechtsprechung § 3c Abs. 1 EStG zur Anwendung mit der Folge, dass die aus der Pool-Finanzierung resultierenden Refinanzierungskosten anteilig nicht abzugsfähig seien.

  9. Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

  10. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

  11. Sie tritt der Auffassung des FA entgegen und verteidigt die Vorentscheidung.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die betreffenden Refinanzierungsaufwendungen aus einer Pool-Finanzierung auf Ebene der Gewinnermittlung der Klägerin ungekürzt als Betriebsausgaben abzuziehen sind.

  2. 1. Grundlage der Besteuerung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Dieses bemisst sich nach dem Einkommen, das nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist.

  3. 2. Zu den Vermögensmehrungen der Klägerin gehörten in den Streitjahren die Erträge aus ihren Beteiligungen an den Fonds X und Y. Die auf Investmentanteile ausgeschütteten Erträge stellen im Falle der körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin Betriebseinnahmen dar (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004).

  4. a) Die Erträge des Investmentfonds werden entsprechend § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 ermittelt. Bei den Werbungskosten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 handelt es sich um solche (nur) "des Investmentfonds". Denn die Ermittlung der "auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie [der] ausschüttungsgleichen Erträge" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004) beschränkt sich auf die Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene des Investmentfonds (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 01.07.2020 - XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292, Rz 20). Bereits aus systematischen Gründen können auf der Ebene des Investmentfonds keine Werbungskosten des Anteilsinhabers oder (bezogen auf den Streitfall) Betriebsausgaben der Klägerin berücksichtigt werden; denn diese betreffen die Höhe der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentfonds nicht.

  5. b) Die ‑‑auf der Ebene des Investmentfonds ermittelten‑‑ Erträge sind bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004). Die an die Klägerin ausgeschütteten Erträge enthielten solche steuerfreien Einkünfte in festgestellter Höhe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. gg, § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004).

  6. c) Unabhängig vom Bestehen einer ‑‑vom FA insoweit in Abrede gestellten‑‑ Bindungswirkung dieser Feststellungen (bejahend Brandis/Heuermann/Wenzel, § 15 InvStG 2004 Rz 17) nach § 182 der Abgabenordnung (AO), wobei § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 lediglich auf § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verweist, können auf der Ebene des Investmentfonds auch in Bezug auf die Höhe der ausländischen Einkünfte keine dem Anteilsinhaber entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Denn die (festgestellten) steuerfreien ausländischen Einkünfte sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in den entsprechend § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 ermittelten Erträgen enthalten, weshalb eine Änderung der Höhe der ausländischen Einkünfte eine entsprechende Änderung der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge nach sich ziehen müsste. Dies ist nach den Ausführungen unter II.2.a ausgeschlossen, weil auf der Ebene des Anteilsinhabers erfolgende Geschäftsvorfälle keine Auswirkung auf die Höhe der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentfonds haben. Entgegen der Auffassung des FA können danach die steuerfreien ausländischen Einkünfte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004) dem Anteilsinhaber (hier: der Klägerin) nicht um diesem entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben gekürzt zugerechnet werden.

  7. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.08.2009 (BStBl I 2009, 931, Rz 75) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des FA steht die vom FG angenommene Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG 2004 auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b aa), da das FG die Berücksichtigung der im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung verwirklichten Tatbestandsmerkmale auf der Ebene des Anteilsinhabers vollzieht.

  8. 3. Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen, dass § 3c Abs. 1 EStG dem Abzug nicht entgegen steht.

  9. a) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Die betriebliche Veranlassung der vorliegenden Pool-Finanzierung und der daraus resultierenden Ausgaben wird vom FA nicht in Abrede gestellt. Allerdings dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG ‑‑vorbehaltlich der Regelungen des hier nicht einschlägigen § 3c Abs. 2 EStG‑‑ Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

  10. b) Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (BFH-Urteile vom 20.10.2004 - I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, unter II.4.b; vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, BFHE 260, 400, BStBl II 2018, 487, Rz 42; jeweils m.w.N.). Dies erfordert eine klar abgrenzbare Beziehung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen im Sinne einer unlösbaren wirtschaftlichen Verbindung, das heißt einer konkret feststellbaren Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2000 - I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577, unter II.1.b bb; vom 27.08.2013 - VIII R 3/11, BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560, Rz 25 ff., m.w.N.). Ein für die Anwendung des § 3c EStG nicht ausreichender lediglich mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht u.a., wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerfreien Einnahmen stehen. Zu solchen mittelbaren Ausgaben gehören zum Beispiel Depotbankgebühren, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten oder auch Verwaltungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, BFHE 260, 400, BStBl II 2018, 487, Rz 42, m.w.N.).

  11. c) Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen der Klägerin für die Pool-Finanzierung handelt es sich, wie das FG zu Recht angenommen hat, nicht um nichtabziehbare Aufwendungen im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG, sondern um solche, die allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften der Klägerin aus den Fonds X und Y stehen. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Klägerin keine Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung von Anteilen an den Fonds X und Y zu finanzieren, da nach Anlage 9 des vom FG in Bezug genommenen Betriebsprüfungsberichts keine "unmittelbare Refinanzierung der Geldanlage" vorlag. Dass infolge der allgemeinen Darlehensaufnahme der Klägerin rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investmentanteile entfielen, reicht nach den unter II.3.b dargestellten Grundsätzen für ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG nicht aus.

  12. d) Die diesbezüglichen Einwendungen des FA greifen nicht durch.

  13. aa) Das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 23.02.2011 - I R 52/10 (BFH/NV 2011, 1354, Rz 40 ff.) verhält sich zum vorliegenden Streitfall nicht. Der BFH hatte sich dort weder mit der Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG noch mit der steuerrechtlichen Einordnung von Finanzierungskosten in der Folge einer Darlehensaufnahme zu befassen.

  14. bb) Auch das BFH-Urteil vom 11.10.2012 - I R 66/11 (BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz 15) ist nicht einschlägig. Zwar wurde geurteilt, dass eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten kann, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen "Pool" gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat. Diese Entscheidung entspricht jedoch der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG, wonach Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten sind. Zu § 3c Abs. 1 EStG verhält sich die Entscheidung nicht.

  15. cc) Die Begründung des Urteils des FG Köln vom 11.12.2014 - 10 K 2892/14 (EFG 2015, 573), das eine Aufteilung von Ausgaben in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil gebilligt hat, da diese Kosten auch dann angefallen wären, wenn die dortige Klägerin ausschließlich steuerfreie ausländische Grundstücksgeschäfte getätigt hätte, ist nicht tragfähig. Denn diese Begründung geht nicht vom festgestellten, sondern von einem gedachten Sachverhalt aus, bei dem es einer Zurechnung der Ausgaben nicht bedurft hätte.

  16. dd) Aus den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen FG vom 11.05.2011 - 1 K 224/07 (EFG 2011, 1459) und des FG München vom 13.03.2017 - 7 K 59/14 (EFG 2017, 942) ergibt sich nichts, das Veranlassung dafür gäbe, von der ständigen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 20.10.2004 - I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; vom 27.08.2013 - VIII R 3/11, BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560 und vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, BFHE 260, 400, BStBl II 2018, 487) abzuweichen.

  17. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Seite drucken