ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VB13.24.0
BFH V. Senat
FGO § 65 Abs 2 S 1, FGO § 65 Abs 1 S 1, FGO § 116 Abs 6, FGO § 155 S 1, ZPO § 165, ZPO § 160 Abs 2
vorgehend FG Köln, 13. Dezember 2023, Az: 9 K 520/22
Leitsätze
1. NV: Genügen die Ausführungen des Klägers nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, um sein Klagebegehren zu bezeichnen, hat das Gericht den Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Ergänzung aufzufordern. Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts.
2. NV: Es genügt, wenn die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 FGO zur erforderlichen Ergänzung noch in der mündlichen Verhandlung ergeht. Fehlt jedoch ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der ‑‑in diesem Fall negativen‑‑ Beweiskraft des Protokolls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.12.2023 - 9 K 520/22 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb eine … und war im …gewerbe tätig. Für den Streitzeitraum (2019 und August 2020) erklärte er hierfür Umsätze. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung und einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gingen die Prüfer indes ‑‑wie in anderen Besteuerungs- und Veranlagungszeiträumen‑‑ davon aus, der Kläger habe im Streitzeitraum "Schein- und Abdeckrechnungen" ausgestellt, ohne die in Rechnung gestellten Leistungen selbst oder durch Subunternehmer tatsächlich erbracht zu haben. Die Umsatzsteuersonderprüferin ermittelte anhand der Erlöskonten Umsätze, die zu 15 % auf eigene Leistungen (Ausstellen von Scheinrechnungen) entfielen und in Höhe von 85 % zu nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes geschuldeter Umsatzsteuer führten. Darüber hinaus kürzte sie Vorsteuerbeträge, insbesondere aus Rechnungen vorgeblicher Subunternehmer, und stellte unentgeltliche Wertabgaben fest. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) setzte die Prüfungsfeststellungen im erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 und in einem geänderten Bescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung für August 2020 um. Die hiergegen eingelegten Einsprüche, die der Kläger nicht begründete, blieben erfolglos.
Die beim Finanzgericht (FG) hiergegen eingegangene Klageschrift des Klägers enthielt keinen konkreten Klageantrag. Darin wendete er sich "insbesondere gegen die Feststellung, dass keine Leistungen erbracht worden sein sollen und es sich deshalb bei den den erklärten Umsätzen zugrundeliegenden Rechnungen um Scheinrechnungen handele". Zudem fügte der Kläger diverse Unterlagen zu nach seiner Behauptung erbrachten Leistungen von ihm und seinem Subunternehmer für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 bei. Der Berichterstatter des FG wies mit Schreiben vom 27.01.2023 den Kläger darauf hin, dass er derzeit nicht erkennen könne, wie den ‑‑auch zu anderen Besteuerungs- und Veranlagungszeiträumen rechtshängigen‑‑ Klagen nach Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide zu Erfolg verholfen werden könne. Er bat den Kläger, die Erfolgsaussichten kritisch zu prüfen und ‑‑auch aus Kostenerwägungen‑‑ das weitere Vorgehen kritisch zu überdenken. Es bedürfe erheblichen und substantiierten weiteren Vorbringens durch den Kläger. Mit weiterem Schreiben vom 11.08.2023 teilte das FG dem Kläger mit, dass die Klagen aus den im ablehnenden Beschluss über die AdV genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben könnten, da der Kläger den Feststellungen der Prüfungsdienste zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten sei. Mit Schriftsatz vom 05.12.2023 trug der Kläger vor, dass die Schätzungen des FA deutlich zu hoch seien, fügte diesem Schriftsatz zwei Stellungnahmen seines Strafverteidigers im Steuerstrafverfahren bei und erklärte, dass er möchte, dass die Steuerbescheide und Steuerfestsetzungen in allen Verfahren aufgehoben werden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023 stellte der Kläger ausdrücklich keine Anträge und verließ sodann den Sitzungssaal. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da das Klagebegehren des Klägers nicht hinreichend zu erkennen sei.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor.
1. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das FG verfahrensfehlerhaft die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. BFH-Beschluss vom 18.07.2024 - V B 68/23, BFH/NV 2024, 1145, Rz 8).
a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO können der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt.
b) Eine Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 13.03.2024 - VIII B 129/22, BFH/NV 2024, 536, Rz 9).
Über die Würdigung des klägerischen Vorbringens hinaus hat das FG hierbei insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist. Des Weiteren sind bei der Auslegung sämtliche dem FG und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der dem Gericht vorliegenden Akten zu berücksichtigen. Dies sind die den Streitfall betreffenden Akten im Sinne des § 71 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 13.03.2024 - VIII B 129/22, BFH/NV 2024, 536, Rz 11). Dabei kann ein bloßer Aufhebungsantrag genügen, wenn für das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (BFH-Beschluss vom 15.07.2015 - VIII B 56/15, BFH/NV 2015, 1429, Rz 7). Weiter kann zwar vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen. Ist aber erkennbar, dass der Kläger nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung begehrt, die Besteuerungsgrundlagen wie in den Bescheiden vor der Außenprüfung anzusetzen, ist das Klagebegehren ausreichend bezeichnet (BFH-Beschluss vom 25.07.2023 - VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215, Rz 7).
c) Genügen die Ausführungen des Klägers nach Auffassung des FG nicht, um sein Klagebegehren zu bezeichnen, hat das Gericht den Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Ergänzung aufzufordern. Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts (BFH-Beschluss vom 10.03.2022 - VII B 174/20, BFH/NV 2022, 603, Rz 16 bis 18). Dabei schreibt § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht vor, bis zu welchem Zeitpunkt das Gericht auf die erforderliche Ergänzung der Klage hinwirken muss. Betrifft die erforderliche Ergänzung aber ein Musserfordernis im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, gebietet es der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), ihn so rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass er die Mängel, wenn möglich, noch beheben oder sich jedenfalls hierzu äußern kann. Gegebenenfalls genügt es, wenn die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 FGO zur erforderlichen Ergänzung noch in der mündlichen Verhandlung ergeht. In diesem Fall ist der Hinweis nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO als wesentlicher Vorgang der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu protokollieren. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der ‑‑in diesem Fall negativen‑‑ Beweiskraft des Protokolls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist (BFH-Beschluss vom 10.03.2022 - VII B 174/20, BFH/NV 2022, 603, Rz 19 und 20).
d) Danach hat das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Wie der Kläger rügt und hinreichend geltend macht, ist er vom FG entgegen § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht darauf hingewiesen worden, dass er sein Vorbringen zu seinem Klagebegehren zu ergänzen habe.
aa) Die schriftlichen ‑‑und nach dem Vorbringen des Klägers telefonischen‑‑ Hinweise des Berichterstatters des FG auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage und das insoweit nicht hinreichend substantiierte Vorbringen genügen insoweit nicht. Zwar ist es nicht erforderlich, eine nicht hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens explizit anzusprechen, sondern kann auch die Aufforderung ausreichen, eine fehlende Klagebegründung nachzureichen (BFH-Beschluss vom 01.02.2018 - X B 136/17, BFH/NV 2018, 534, Rz 15). Indes bezogen sich die Hinweise im Streitfall nicht auf eine fehlende Klagebegründung oder auf ein noch nicht hinreichend erkennbares Klagebegehren, sondern darauf, dass nach Auffassung des FG die Begründung des Klägers im Hinblick auf die Feststellungen der Prüfungsdienste und unter Berücksichtigung des Beschlusses über die Ablehnung der AdV der angefochtenen Bescheide noch nicht hinreichend substantiiert war.
bb) Ebenso fehlt ein ‑‑bezogen auf die Auffassung des FG zum nicht erkennbaren Klagebegehren‑‑ erforderlicher Hinweis im Protokoll der mündlichen Verhandlung. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich des Protokolls die Streitsache mit den Beteiligten und die zu stellenden Anträge für die gemeinsam verhandelten Klagen anderer Besteuerungs- und Veranlagungszeiträume erörtert wurden, eine Unterbrechung erfolgte, damit der Kläger telefonisch Rechtsrat hinsichtlich der Anträge für den Streitzeitraum einholen könne, der Kläger sodann ausdrücklich keine Klageanträge stellte und daraufhin den Sitzungssaal verließ. Ein Kläger muss ‑‑wie sich aus der Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO ergibt‑‑ keinen bestimmten Klageantrag stellen. Vielmehr reicht es aus, wenn das Klagebegehren hinreichend ersichtlich ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1979 - GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.I. und C.II.).
2. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel, da das FG ein Prozessurteil erlassen hat. Dieses ist mithin aufzuheben. Es erscheint zudem sachgerecht, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).
3. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.