ECLI:DE:BFH:2025:B.240625.IXR22.22.0
BFH IX. Senat
FGO § 108, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, FGO § 126 Abs 5
vorgehend BFH , 08. April 2025, Az: IX R 22/22
Leitsätze
1. NV: An einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, Rz 5).
2. NV: Die Zurückverweisung an ein Finanzgericht durch den Bundesfinanzhof begründet kein berechtigtes Interesse für eine Tatbestandsberichtigung, da sich die Bindungswirkung des Urteils nach § 126 Abs. 5 FGO nicht auf die tatsächlichen Grundlagen der Revisionsentscheidung bezieht.
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2025 - IX R 22/22 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Senat entscheidet über den Antrag durch Beschluss in der Besetzung mit fünf Richtern. Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der Besetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 21.09.2021 - X S 22/21, Rz 2).
2. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig.
a) Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Überdies kann gemäß § 108 Abs. 1 FGO die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils beantragt werden, wenn dieser andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, Rz 5, m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil gegen das Urteil des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die vom Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) gerügten Aussagen im Urteil inhaltlich unvollständig und entsprechend zu ergänzen wären, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die Rechtsverfolgung des Klägers beeinträchtigt sein könnte. Insbesondere erstreckt sich die Bindungswirkung des Urteils nach § 126 Abs. 5 FGO nur auf die vom BFH vorgenommene rechtliche Beurteilung, nicht auch auf die tatsächlichen Grundlagen der Revisionsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2013 - VI B 155/12, Rz 12; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126 FGO, Rz 77).
Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht aus einer möglicherweise beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht herleiten, weil in diesem Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, Rz 6, m.w.N.).
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.