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Beschluss vom 25. Juli 2025, XI S 12/25

Anhörungsrüge; Frist; Kenntnis; chronische Erkrankung; eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; Organisation einer Vertretung

ECLI:DE:BFH:2025:B.250725.XIS12.25.0

BFH XI. Senat

FGO § 133a Abs 2 S 1, FGO § 133a Abs 2 S 3, FGO § 133a Abs 2 S 4, FGO § 133a Abs 2 S 5, FGO § 56 Abs 2

vorgehend BFH , 14. Mai 2025, Az: XI B 77/24

Leitsätze

1. NV: Die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass es weder auf den Zugang der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung noch auf § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO ankommt.

2. NV: Es steht der Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs gleich, wenn der Betroffene sich dieser bewusst verschließt und eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, nicht wahrnimmt.

3. NV: Wenn ein Prozessbevollmächtigter wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss er sein Büro so organisieren, dass Fristen trotzdem ordnungsgemäß gewahrt werden können (zum Beispiel durch Bereithaltung eines Vertreters).

4. NV: Enthält die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags keine Angaben zu einem für die Gewährung wesentlichen Umstand (hier: die Organisation einer Vertretung), erlaubt dies den Schluss darauf, dass der entsprechende Umstand nicht vorliegt.

Tenor

1. Der Antrag auf Verlängerung der Frist "für eine Wiedereinsetzung sowie zur Darlegung und Begründung der Rüge" bis 31.08.2025 wird abgelehnt.

2. Die Anhörungsrüge der Rügeführerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2025 - XI B 77/24 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Rügeführerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.05.2025 - XI B 77/24 die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Rügeführerin am 14.05.2025 um 16:31 Uhr formlos übermittelt; das Versandprotokoll des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs weist "OK" aus.

  2. Dagegen wendet sich die Rügeführerin mit ihrer am 06.06.2025 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen "Rüge" entsprechend § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Prozessbevollmächtigte der Rügeführerin macht geltend, die zu rügenden Inhalte der Entscheidung seien am 06.06.2025 erkannt worden. Entsprechend § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei die Rüge zwei Wochen nach Kenntnis der zu rügenden Gründe zu begründen. Eine Meinung, dass innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der zu rügenden Entscheidung die zu rügenden Gründe erkannt werden müssten, sei vom Gesetz nicht gedeckt. Wenn dem so wäre, wäre der Satz 2 völlig sinnlos und unbrauchbar.

  3. Weiter trägt der Prozessbevollmächtigte vor, ein früheres Erkennen der zu rügenden Gründe sei ihm auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Beigefügt war ein Attest von Herrn Dr. … (X) vom 17.12.2024, wonach sich der Prozessbevollmächtigte in fachorthopädischer Behandlung befinde, seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei und er für die zu bewältigenden Arbeiten/Aufträge mehr Arbeitszeit benötige.

  4. Mit Schreiben vom 19.06.2025 wurde eine stillschweigende Fristverlängerung für eine mögliche Wiedereinsetzung sowie zur Darlegung und Begründung der Rüge beantragt, der eine Terminsanfrage vom 10.06.2025 und eine Terminsbestätigung des X für den 07.07.2025 beigefügt war.

  5. Mit einem weiteren Schreiben vom 07.07.2025 wurde eine stillschweigende Frist bis zum 31.08.2025 beantragt. Beigefügt war ein neues, aktuelles Attest, wonach die Leistungsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten beeinträchtigt sei und er für die zu bewältigenden Arbeiten/Aufträge mehr Arbeitszeit benötige.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, die beantragte Fristverlängerung zur Begründung nicht möglich und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Der Gewährung einer weiteren Fristverlängerung bedarf es daher nicht.

  2. 1. Der Senat versteht die Rüge der Rügeführerin angesichts der Existenz des § 133a FGO als Anhörungsrüge nach dieser Vorschrift (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 10.08.2005 - XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232, unter II.1.; vom 14.09.2005 - VII S 47/05, BFH/NV 2006, 104, unter II.1.; vom 05.12.2006 - V S 22/06, V S 23/06 (PKH), BFH/NV 2007, 920, unter II.3.).

  3. a) Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

  4. b) Die Rüge ist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden (§ 133a Abs. 2 Satz 2 FGO). Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO).

  5. c) Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO). Hierzu muss vom Rügeführer schlüssig und substantiiert erläutert werden, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben soll und woraus der Rügeführer meint, dies folgern zu können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.03.2014 - XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 7; vom 13.10.2023 - VIII S 8/23, BFH/NV 2024, 33, Rz 8).

  6. 2. Ausgehend davon ist die Anhörungsrüge unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO in der gemäß § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO gebotenen Weise begründet.

  7. a) Die Rügeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass es auf den Zugang der Entscheidung für die Frage, ob die Anhörungsrüge rechtzeitig eingelegt worden ist, nicht ankommt, sondern die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs beginnt, so dass auch § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO, der nur die Bekanntgabe, nicht aber die Kenntnisnahme betrifft, in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.12.2014 - X S 20/14, BFH/NV 2015, 508, Rz 7; vom 04.05.2020 - VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080, Rz 3).

  8. b) Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, also in seine Sphäre beziehungsweise seinen Wahrnehmungsbereich fällt, hat ihm der Gesetzgeber allerdings in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 04.05.2020 - VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080, Rz 4 und 5). Außerdem kann es der positiven Kenntnis gleichstehen, wenn der Betroffene sich dieser bewusst verschließt und eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, nicht wahrnimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 04.05.2020 - VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080, Rz 3, am Ende).

  9. c) Ausgehend davon hat die Rügeführerin die Rüge zwar möglicherweise rechtzeitig erhoben, aber nicht rechtzeitig begründet.

  10. aa) Der Prozessbevollmächtigte hat angegeben, dass die von ihm behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs erst am 06.06.2025 erkannt worden sei. Dies als wahr unterstellt, wäre die Anhörungsrüge fristgerecht eingelegt.

  11. bb) Der Prozessbevollmächtigte hat dann aber innerhalb der spätestens dadurch in Gang gesetzten Zweiwochenfrist nicht im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt, worin er die von ihm als erkannt behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs zu sehen meint.

  12. cc) Dagegen kann sich die Rügeführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Prozessbevollmächtigte vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung beantragt hat; denn die Möglichkeit der Fristverlängerung sieht das Gesetz insoweit nicht vor (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.12.2024 - B 5 R 69/24 AR, juris, Rz 3, m.w.N.; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 16), so dass auch die Voraussetzungen der §§ 54, 155 FGO, § 224 Abs. 2 ZPO insoweit nicht vorliegen (vgl. auch zur Ausgestaltung der Frist des § 321a ZPO als nicht verlängerbare Notfrist: Beschluss des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 05.12.2023 - XI ZA 1/23, juris, Rz 9, m.w.N.).

  13. dd) Nach Ablauf der Begründungsfrist ist neues Vorbringen unbeachtlich (BFH-Beschlüsse vom 15.07.2009 - X S 53/08, juris, Rz 13; vom 05.10.2010 - IX S 7/10, BFH/NV 2011, 57, Rz 6).

  14. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht zu gewähren.

  15. a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

  16. aa) Der Antrag ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 - XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924, Rz 7).

  17. bb) Im Falle einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag unter anderem die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Bevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (BFH-Beschluss vom 04.08.2020 - XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 18, m.w.N.). Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.; s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8). Wer ‑‑wie der Prozessbevollmächtigte der Rügeführerin‑‑ wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, zum Beispiel durch Bereithaltung eines Vertreters (vgl. BFH-Beschluss vom 05.05.2020 - XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907, Rz 24).

  18. b) Nach diesen Grundsätzen kommt eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rügeführerin nicht ordnungsgemäß vorgetragen hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO zur Darlegung der angeblichen Verletzungen rechtlichen Gehörs (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO) zu wahren, weil jeglicher Vortrag zur Organisation seiner Vertretung fehlt.

  19. aa) Zwar wäre im Verfahren der Anhörungsrüge eine Wiedereinsetzung grundsätzlich möglich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.06.2015 - I S 7/15, BFH/NV 2015, 1267, Rz 3; vom 12.01.2023 - IX S 15/22, BFH/NV 2023, 269, Rz 4).

  20. bb) Allerdings liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, weil nicht dargelegt ist, welche Vorkehrungen der (nach eigenem Bekunden bereits seit Dezember 2024 bis heute in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkte) Prozessbevollmächtigte zur Wahrung von Fristen getroffen hat, insbesondere inwieweit er für eine Vertretung gesorgt hat. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten legt vielmehr nahe, dass keine Vertretung existiert und der Prozessbevollmächtigte meint, dass der Senat auf eine Begründung so lange warten müsse, bis er selbst in eigener Person dazu komme, die Anhörungsrüge zu begründen. Das ist jedoch nicht der Fall, sondern der Prozessbevollmächtigte muss für eine Vertretung sorgen, die statt seiner die Fristen wahrt. Dass eine solche Vertretung existiert, aber nicht handeln kann, oder weshalb die Bestellung eines Vertreters unmöglich sein soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese fehlenden Darlegungen muss sich die Rügeführerin zurechnen lassen.

  21. cc) Der Senat ist auch nicht verpflichtet, die fachkundig vertretene Rügeführerin darauf hinzuweisen, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, vollständig vorgetragen werden müssen; tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben den Anforderungen an ein vollständiges Vorbringen nicht Rechnung, erlaubt dies den Schluss darauf, dass entsprechende Umstände ‑‑hier: Organisation einer Vertretung‑‑ nicht vorliegen (vgl. BGH-Beschluss vom 23.04.2024 - VIa ZB 16/23, juris, Rz 18).

  22. 4. Angesichts des Umstands, dass die Anhörungsrüge unzulässig ist, die Frist zur Darlegung des angeblichen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nicht verlängerbar ist, später eingehendes Vorbringen unbeachtlich ist, bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist trotz Bestehens der Erkrankung seit Dezember 2024 kein Vortrag zur Organisation der Vertretung erfolgt ist und fehlende Angaben nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 FGO nicht mehr nachgeholt werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 20.05.2011 - V S 10/11, BFH/NV 2011, 1526, Rz 6, m.w.N.), kann der Senat den gestellten Antrag auf weitere Fristverlängerung bis 31.08.2025 in diesem Beschluss ablehnen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.1995 - V B 85/95, BFH/NV 1996, 487).

  23. 5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

  24. 6. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 66 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

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