Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 11. August 2025, V B 63/24

Grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen und Umsatzsteuerfreiheit

ECLI:DE:BFH:2025:B.110825.VB63.24.0

BFH V. Senat

EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g, UStG § 4 Nr 16 S 1 Buchst n

vorgehend FG Köln, 25. September 2024, Az: 9 K 728/18

Leitsätze

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der MwStSystRL erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.09.2024 - 9 K 728/18 wird die Revision zugelassen.

Gründe

  1. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie ‑‑MwStSystRL‑‑) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.

  2. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Seite drucken