ECLI:DE:BFH:2025:U.030625.VIIIR18.23.0
BFH VIII. Senat
EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4a S 3, EStG VZ 2018
vorgehend FG Düsseldorf, 06. Juni 2023, Az: 13 K 84/22 E
Leitsätze
NV: § 20 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst Fälle nicht, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.06.2023 - 13 K 84/22 E aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) aus einem strukturierten Kapitalanlagegeschäft unbeschränkt ausgleichsfähige Verluste erzielt hat.
Am 19.11.2018 und am 27.11.2018 erwarb der Kläger insgesamt 32 013 Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe für insgesamt 8.926.316,20 €. Die Anleihe wurde mit 7,2638 % pro anno ab dem 19.11.2018 bis zum 19.12.2018 (einschließlich) verzinst. Die Anleihe war am 20.12.2018 zur Rückzahlung fällig. Die Art der Tilgung richtete sich nach dem Verhältnis des Anfangsreferenzkurses (Summe der Anfangsreferenzkurse des Dow Jones Industrial Average Index und des S&P 500 Index von 28 113,40 Punkten) zum Bewertungspreis (Summe der Referenzpreise der Korbbestandteile am Bewertungsstichtag). Bewertungstag war der 13.12.2018. An diesem Tag ergab sich ein Bewertungspreis von 27 247,92 Indexpunkten. Der Bewertungspreis betrug circa 96 % des Anfangsreferenzkurses. Für diesen Fall (Bewertungspreis weniger als 100 %, aber mindestens 85 % des Anfangsreferenzkurses) sahen die Emissionsbedingungen vor, dass der Inhaber bei Fälligkeit der Anleihe je Teilschuldverschreibung ein Open End-Partizipationszertifikat auf den S&P 500 Index sowie einen Differenzausgleichsbetrag in bestimmter Höhe erhalten sollte. Am 20.12.2018 erhielt der Kläger dementsprechend vom Emittenten 32 013 S&P 500-Zertifikate mit einem Kurswert von 23,32 € je Zertifikat sowie als Differenzausgleich eine Zahlung in Höhe von 7.976.359,08 € (249,16 € je Teilschuldverschreibung).
Mit Vertrag vom 20.12.2018 veräußerte der Kläger alle aus dem Anleihegeschäft erhaltenen S&P 500-Zertifikate an die B GmbH (im Folgenden: GmbH), an der er im Jahr 2018 (Streitjahr) zu 100 % beteiligt war, für insgesamt 716.130,81 € (22,37 € je Anteil).
In seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger einen Verlust aus der Veräußerung der S&P 500-Zertifikate an die GmbH in Höhe von 8.210.185,39 € (Veräußerungserlös 716.130,81 € abzüglich Anschaffungskosten 8.926.316,20 €) an, der nicht der Abgeltungsteuer unterliege. Auf den Differenzausgleichsbetrag und die Zinsen habe die Bank zutreffend Kapitalertragsteuer einbehalten.
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) folgte dem mit Einkommensteuerbescheid vom 30.12.2020 nicht. Dagegen legte der Kläger am 22.01.2021 Einspruch ein.
Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage setzte das FA die Einkommensteuer mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2022 geringfügig herab, wies den Einspruch jedoch im Wesentlichen zurück. Der Wert der erhaltenen Zertifikate trete mit einem Anteil von nur 8,56 % des Gesamterlöses aus der Einlösung der Anleihe im Vergleich zum Differenzausgleichsbetrag in den Hintergrund. Dem wirtschaftlichen Gehalt nach habe der Kläger aus der Rückzahlung der Anleihe einen Verlust in Höhe von 203.413,96 € (746.543,16 € Wert der Zertifikate zuzüglich 7.976.359,08 € Differenzausgleichsbetrag abzüglich 8.926.316,20 € Anschaffungskosten) erzielt. Dieser sei nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 4 i.V.m. § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerlich zu berücksichtigen. Ferner sei ein Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate an die GmbH in Höhe von 47.961,86 € (Verkaufspreis der Zertifikate 716.130,81 € abzüglich Anschaffungskosten von 764.092,67 €) nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 4 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG zu erfassen. Die Anschaffungskosten für die Zertifikate ergäben sich aus den Anschaffungskosten für die Anleihe in Höhe von 8.926.316,20 € multipliziert mit 8,56 %.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG lägen vor. Nach den Emissionsbedingungen habe der Emittent das Recht gehabt, bei Fälligkeit dem Kläger anstelle einer Zahlung Wertpapiere anzudienen. Er sei berechtigt gewesen, die Rückzahlung der Forderung durch Übertragung von S&P 500-Zertifikaten und Zahlung eines Differenzausgleichsbetrages vorzunehmen. Von diesem Recht habe der Emittent Gebrauch gemacht, indem er die S&P 500-Zertifikate an den Kläger geliefert und einen Differenzausgleichsbetrag gezahlt habe. Die Vorschrift sei nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil der Differenzausgleichsbetrag den Wert der übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches überstiegen habe. Auch liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Die Begründung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1308 veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG.
Der Tatbestand des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG sei nicht erfüllt. Weder dem Inhaber noch dem Emittenten habe ein Wahlrecht zugestanden, bei Fälligkeit anstelle von Geld Wertpapiere verlangen oder andienen zu können. Allenfalls könnten die Anschaffungskosten der Teilschuldverschreibungen zu 8,56 % auf die erhaltenen Zertifikate übergegangen sein, da der Wert der Zertifikate im Verhältnis zur erhaltenen Barrückzahlung in den Hintergrund trete. Es handele sich um einen verschleierten Veräußerungsvorgang. Schließlich liege auch ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Das FA beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 06.06.2023 - 13 K 84/22 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Kläger beantragt,
die Revision des FA zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Anschaffungskosten der Teilschuldverschreibungen nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auf die S&P 500-Zertifikate übergegangen sind (dazu 1.). Die Sache ist spruchreif (dazu 2.).
1. a) Gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere anzudienen und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.
b) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, erfasst § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 03.06.2025 - VIII R 9/22, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen). So liegt der Streitfall. Nach den Emissionsbedingungen und dem Ergebnis der Bewertung am Bewertungsstichtag stand für alle Beteiligten bindend fest, wie die Anleihe zu tilgen war. Danach hatte der Emittent zwar auch Wertpapiere zu liefern, er hatte aber nicht das Recht, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig die Lieferung von Wertpapieren andienen zu können. Entsprechendes galt für den Inhaber.
Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG sind insbesondere nicht deshalb erfüllt, weil der Emittent, wie das FG angenommen hat, berechtigt war, die Rückzahlung der Forderung durch Übertragung von S&P 500-Zertifikaten und Zahlung eines Differenzausgleichsbetrages vorzunehmen und weil er von diesem Recht Gebrauch gemacht habe, indem er die S&P 500-Zertifikate an den Kläger geliefert und einen Differenzausgleichsbetrag gezahlt habe. Dies verkennt, dass es sich um ein einseitiges Recht handeln muss, von dem der Emittent Gebrauch gemacht haben muss (BFH-Urteil vom 03.06.2025 - VIII R 9/22, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen). Daran fehlt es, wenn der Emittent ‑‑wie hier‑‑ unter anderem verpflichtet ist, Wertpapiere zu liefern und diese dem Inhaber zur Übertragung "anbietet". Denn einseitig kann das dingliche Erfüllungsgeschäft nicht zustande gebracht werden. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und weist die Klage ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er ist zwar zu Gunsten des Klägers rechtswidrig, kann aber wegen der Bindung an das Klagebegehren und des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) nicht zum Nachteil des Klägers geändert werden.
a) Aus der Einlösung der Teilschuldverschreibungen hat der Kläger einen dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden steuerbaren Veräußerungsverlust in Höhe von mindestens 203.413,96 € erzielt (dazu b). Daneben hat er aus der Veräußerung der S&P 500-Zertifikate an die GmbH einen tariflich zu besteuernden Verlust in Höhe von höchstens 30.412,35 € erzielt (dazu c). Bei richtiger Rechtsanwendung müssten deshalb die dem persönlichen Einkommensteuertarif des Klägers unterliegenden Einkünfte erhöht werden, was jedoch wegen des Verböserungsverbots unterbleibt (dazu d).
b) Aus der Einlösung der Teilschuldverschreibungen am 20.12.2018 hat der Kläger einen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbaren Veräußerungsverlust in Höhe von mindestens 203.413,96 € erzielt.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zu den Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.
Die vom Kläger erworbenen Teilschuldverschreibungen der Anleihe verbriefen Kapitalforderungen in diesem Sinne. Die Tilgung der Anleihe war nach den Emissionsbedingungen jedenfalls teilweise auf die Rückzahlung des Anlagebetrages gerichtet. Unerheblich ist, dass für die im Streitfall eingetretene Bedingung nach den Anleihebedingungen feststand, dass die Forderung teilweise durch die Lieferung eines Sachwerts zu erfüllen war. Dies stellt den Charakter der Teilschuldverschreibungen als Kapitalforderungen nicht in Frage (s. BFH-Urteil vom 03.06.2025 - VIII R 5/24, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wurde dem Kläger mit der Verzinsung ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt. Die Einordnung als sonstige Kapitalforderung ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Der Kläger hat die Teilschuldverschreibungen veräußert. Als Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt auch die Einlösung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Hingabe der Teilschuldverschreibungen gegen Zahlung des Differenzausgleichsbetrages und Übertragung der S&P 500-Zertifikate bei Fälligkeit erfüllt den Begriff der Einlösung, denn damit hat der Emittent seine Rückzahlungspflicht erfüllt (vgl. auch BFH-Urteil vom 08.05.2024 - VIII R 28/20, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFH/NV 2024, 1370, Rz 34 ff.).
Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist der Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.
Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Die Bewertung der erhaltenen S&P 500-Zertifikate richtet sich mangels abweichender Regelung nach dem am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten niedrigsten Kurs (§ 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes ‑‑BewG‑‑).
Der Kläger hat bei Fälligkeit der Anleihe 32 013 S&P 500-Zertifikate zu einem Kurswert von 23,32 € erhalten. Ob es sich dabei um den niedrigsten notierten Kurs am Bewertungsstichtag handelt, kann dahinstehen. Ein niedrigerer anzunehmender Kurswert würde zwar den mit dem gesonderten Tarif zu berücksichtigenden Einlösungsverlust erhöhen, in selbem Umfang aber auch den tariflich zu besteuernden Verlust aus der Veräußerung der S&P 500-Zertifikate an die GmbH mindern (dazu c), so dass sich unter Berücksichtigung des persönlichen Steuersatzes für den Kläger insgesamt keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung ergäbe (dazu d).
Die Einnahmen aus der Veräußerung betrugen somit höchstens 8.722.902,24 € (32 013 Stück * 23,32 € = 746.543,16 € zuzüglich 7.976.359,08 € Differenzausgleichsbetrag). Abzüglich der Anschaffungskosten (8.926.316,20 €) ergibt sich daraus ein Veräußerungsverlust in Höhe von mindestens 203.413,96 €.
c) Aus der Veräußerung der S&P 500-Zertifikate an die GmbH hat der Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe von höchstens 30.412,35 € erzielt.
Die Veräußerung der S&P 500-Zertifikate an die GmbH ist ein nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbarer Veräußerungsvorgang. Auch die S&P 500-Zertifikate sind sonstige Kapitalforderungen. Darüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.
Als Veräußerungserlös ist der von der GmbH gezahlte Kaufpreis (716.130,81 €) anzusetzen. Die Anschaffungskosten der erhaltenen S&P 500-Zertifikate richten sich mangels abweichender Regelung wiederum nach dem am Stichtag im regulierten Markt für sie notierten niedrigsten Kurs (§ 1 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG). Bei dem vom FG festgestellten Kurs ergibt sich ein Veräußerungsverlust in Höhe von höchstens 30.412,35 €.
Höhere Anschaffungskosten können nicht berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht erfüllt sind. Deshalb kommt auch die vom FA vorgenommene anteilige Überleitung der Anschaffungskosten von den Teilschuldverschreibungen auf die S&P 500-Zertifikate (gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Tz. 107) nicht in Betracht.
Der Veräußerungsverlust unterliegt nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG in der bis zum Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) geltenden Fassung nicht dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG, da der Kläger im Streitjahr zu mindestens 10 % an der GmbH beteiligt war.
d) Zu Unrecht hat das FA aus der Veräußerung der S&P 500-Zertifikate an die GmbH einen tariflich zu besteuernden Verlust in Höhe von 47.961,86 € berücksichtigt. Dieser Verlust beträgt bei richtiger Rechtsanwendung höchstens 30.412,35 €. Danach müssten die tariflich zu besteuernden Einkünfte des Klägers eigentlich um die Differenz von 17.549,51 € erhöht werden, was jedoch wegen des Verböserungsverbots unterbleibt. Da der persönliche Steuersatz des Klägers weit über dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) liegt, kann offenbleiben, ob es sich bei dem vom FG für die S&P 500-Zertifikate festgestellten Kurs um den niedrigsten Kurs an diesem Tag gehandelt hat. Ein niedrigerer Kurs würde sich per Saldo zu Lasten des Klägers auswirken. Zwar würde er den dem gesonderten Tarif unterliegenden Einlösungsverlust erhöhen, zugleich aber den tariflich zu besteuernden Veräußerungsverlust im selben Umfang mindern.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.