ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IR26.22.0
BFH I. Senat
KStG § 8b Abs 3 S 3, KStG § 8b Abs 7 S 2, KStG § 8b Abs 2 S 1, AktG § 71 Abs 1 Nr 8, KStG VZ 2008
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 04. Mai 2022, Az: 1 K 1861/14
Leitsätze
1. NV: Ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis einschließlich 2016 geltenden Fassung kann auch vorliegen, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als "Akquisitionswährung" bei künftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen möchte.
2. NV: Das Merkmal der Kurzfristigkeit erfordert es nicht, dass im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits ein bestimmter Wiederveräußerungszeitpunkt beziehungsweise eine konkrete Veräußerungsgelegenheit absehbar sein muss. Es reicht aus, dass die Gesellschaft zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt, den Markt für Unternehmensübernahmen ständig zu beobachten, um sodann im Falle einer sich bietenden Gelegenheit die eigenen Aktien unmittelbar zum Tausch gegen die Anteile der Zielgesellschaft anbieten zu können.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.05.2022 - 1 K 1861/14 aufgehoben.
Der Körperschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 17.03.2015 wird dahin abgeändert, dass die Teilwertabschreibung auf die eigenen Anteile in Höhe von … € steuerwirksam berücksichtigt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine börsennotierte AG, deren Haupttätigkeit im Jahr 2008 (Streitjahr) der Erwerb und das Halten von Beteiligungen war. Sie erwarb in der Zeit vom 21.06.2006 bis zum 17.03.2008 (sogenannte Kaufperiode) bei stark schwankenden Börsenkursen insgesamt … Stück eigene Aktien zu Anschaffungskosten von insgesamt … € in zahlreichen Teilschritten, die sie in ihrer Bilanz nach § 266 Abs. 2 B. III. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs in der für das Streitjahr geltenden Fassung im Umlaufvermögen auswies.
Die Ermächtigungen hierzu im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AktG) wurden durch Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlungen der Klägerin am … 2006 und am … 2007 erteilt. Danach durfte die Ermächtigung entsprechend dieser gesetzlichen Regelung nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. Der Vorstand wurde ermächtigt, die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere eine Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden.
Ferner wurde der Vorstand ermächtigt, die erworbenen Aktien zu verwenden:
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind;
- zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten beziehungsweise Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen.Der Vorstand wurde auch ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Von den in den Jahren 2006 bis 2008 erworbenen … Stück und den in den folgenden Jahren 2009 bis 2011 erworbenen weiteren circa … Stück eigenen Aktien verwendete die Klägerin circa … Stück für Mitarbeiterprogramme, circa … Stück zog sie ein. Zum 31.12.2011 waren noch circa … Stück eigene Aktien im Bestand.
Wegen des gesunkenen Kurswerts der Aktien nahm die Klägerin (handels- und steuerrechtlich) in der Bilanz zum 31.12.2008 eine Teilwertabschreibung auf die eigenen Aktien im Betrag von … € vor.
Im Zuge einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, der Aufwand aus der Teilwertabschreibung auf eigene Anteile nach § 8b Abs. 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) sei bei der Einkommensermittlung außerbilanziell hinzuzurechnen. Die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG sei nicht einschlägig. Zwar handele es sich bei der Klägerin um ein "Finanzunternehmen" im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen i.d.F. des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.2005 (BGBl I 2005, 2809) ‑‑KWG‑‑, jedoch sei das weitere Tatbestandsmerkmal "Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs" nicht erfüllt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) schloss sich dem in dem zuletzt am 17.03.2015 geänderten Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2008 an.
Die dagegen erhobene Klage hatte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 30.08.2017 - 1 K 1861/14 abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat jenes Urteil mit Beschluss vom 08.07.2019 - I B 16/18 wegen Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage sodann wiederum als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 04.05.2022 - 1 K 1861/14, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2023, 427).
Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Sie beantragt (sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom 17.03.2015 dahin zu ändern, dass die Teilwertabschreibung auf die eigenen Anteile in Höhe von … € steuerwirksam berücksichtigt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klagestattgabe. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Aufwand aus der Teilwertabschreibung auf die eigenen Aktien der Klägerin nicht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen. Die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG wird ‑‑entgegen der Auffassung des FG‑‑ durch § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG ausgeschlossen.
1. Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier ‑‑wovon das FG ohne nähere Begründung ausgegangen ist‑‑ grundsätzlich vor.
a) Bei den von der Klägerin an der Börse erworbenen eigenen Anteilen handelt es sich um Anteile im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 KStG. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens unter anderem Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes gehören, außer Ansatz.
Zu der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage vor den Novellierungen des Handelsgesetzbuchs durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) entspricht es allgemeiner Auffassung, dass eigene Anteile unter den Anteilsbegriff des § 8b Abs. 2 KStG fallen, obgleich eigene Aktien der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Mitgliedschaftsrechte ‑‑insbesondere auch kein Recht auf Dividendenbezug‑‑ vermitteln (z.B. Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 199; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 163; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 211; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach ‑‑HHR‑‑, § 8b KStG Rz 64 und 230a; für zu dem Zweck der Weiterveräußerung erworbene eigene Aktien auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.04.2003, BStBl I 2003, 292, Rz 15). Dem ist zuzustimmen, weil der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) die zuvor im Text des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG enthaltene Beschränkung auf Anteile an einer "anderen" Körperschaft oder Personenvereinigung gestrichen hat, um auch Veräußerungen eigener Anteile in das Regime des § 8b Abs. 2 und 3 KStG einzubeziehen (s. BTDrucks 14/6882, S. 36).
b) Die von der Klägerin zum 31.12.2008 vorgenommene Teilwertabschreibung auf die eigenen Aktien, deren Berechtigung vom FA nicht in Zweifel gezogen wird, ist eine Gewinnminderung im Zusammenhang mit jenen Aktien und würde daher grundsätzlich den Tatbestand des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erfüllen.
2. Jedoch wird die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG im Streitfall durch § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG ausgeschlossen. Denn soweit § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG bestimmt, dass die Absätze 1 bis 6 der Norm nicht auf Anteile anzuwenden sind, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind, gilt nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG das Gleiche für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Die Voraussetzungen des Satzes 2 sind auf der Grundlage des Ergebnisses der vorinstanzlichen Beweisaufnahme erfüllt.
a) Finanzunternehmen im Sinne von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG sind unter anderem solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit unter anderem darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten (s. insoweit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG) oder mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln (s. insoweit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG).
Da nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Haupttätigkeit der offenkundig als Holdinggesellschaft fungierenden Klägerin der Erwerb und das Halten von Beteiligungen war, handelt es sich bei ihr ‑‑wovon auch das FG im angefochtenen Urteil ausgegangen ist‑‑ um ein Finanzunternehmen im beschriebenen Sinne (s. zur Tatbestandsmäßigkeit von Holdinggesellschaften Senatsurteil vom 14.01.2009 - I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 532; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 563; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 442; M. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 588; ablehnend HHR/Watermeyer, § 8b KStG Rz 229; Jacob/Scheifele, Internationales Steuerrecht 2009, 304).
b) Auf der Grundlage des vorinstanzlichen Beweisergebnisses hat die Klägerin die eigenen Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben.
aa) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen. Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes, noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolgs den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen im Sinne von § 8b Abs. 1 KStG für eigene Rechnung (vgl. Senatsurteile vom 03.07.2024 - I R 46/20, BStBl II 2025, 91, und vom 26.10.2011 - I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; Senatsbeschluss vom 13.10.2021 - I R 37/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264).
bb) Das FG hat zu der Frage, welche Überlegungen im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der eigenen Aktien zum Erwerbszweck angestellt worden sind, den früheren Finanzvorstand der Klägerin als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat bekundet, der Erwerb der eigenen Aktien in den Jahren 2006 bis 2008 habe in erster Linie dem Zweck dienen sollen, der Klägerin einen Vorrat von Aktien zu verschaffen, um bei künftigen Akquisitionen von Unternehmensbeteiligungen in der Lage zu sein, kurzfristig eigene Aktien als "Akquisitionswährung" gegen die Anteile des Zielunternehmens ("Target") eintauschen zu können. Er hat des Weiteren den Vortrag der Klägerin bestätigt und anhand einer Zusammenstellung erläutert, dass aufgrund der bei einer Unternehmensakquisition gängigen Bewertungsmethode mit einem Vielfachen des jährlichen EBITDA sowohl des erwerbenden Unternehmens als auch des "Targets" den zum Erwerb eingesetzten eigenen Aktien ein höherer Wert als der jeweilige Börsenkurs zukommt ("Bewertungsreserve"). Die in den zum Erwerb der eigenen Aktien ermächtigenden Beschlüssen der Hauptversammlungen genannten Zwecke seien bewusst weit gefasst worden, es sei "einfach alles reingepackt" worden, um einen großen Rahmen zu haben. Die Zwecke seien jeweils erst in den jeweiligen Adhoc-Mitteilungen der Klägerin konkretisiert worden. An eine spätere Einziehung der eigenen Aktien sei zum Zeitpunkt der Anteilserwerbe von 2006 bis 2008 nicht gedacht worden; dies sei erst infolge der ab September 2008 beginnenden Finanzkrise im Jahr 2009 geschehen.
Die Aussage des Zeugen hat das FG als gut nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei, schlüssig und glaubhaft beurteilt. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Zeuge als früheres Vorstandsmitglied der Klägerin eine für diese möglichst günstige Aussage habe treffen wollen. Auf der Grundlage dieser ‑‑den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden‑‑ Beweiswürdigung des FG ist davon auszugehen, dass der vordringliche Zweck des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend dem Vorbringen der Klägerin in dem Einsatz als künftige Akquisitionswährung gelegen hat und dass die anderen in Frage kommenden Zwecke ‑‑auch die Ausgabe von Aktien im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen‑‑ lediglich nachrangige Bedeutung gehabt haben.
cc) Der Erwerb der eigenen Aktien mit der vom Zeugen geschilderten Motivation ist als Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG anzusehen.
(1) Der Umstand, dass die eigenen Aktien später nicht wieder gegen Geld veräußert, sondern gegen Anteile an den Zielunternehmen einer Akquisition getauscht werden sollten, hindert die Annahme eines Eigenhandelserfolgs nicht. Wie oben ausgeführt, reicht zur Erfüllung des Tatbestands des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG jegliche Form des Umschlags der erworbenen Anteile, mithin auch ein Umschlag in Form des Tausches gegen andere Anteile.
Soweit das FA demgegenüber meint, die Verwendung eigener Aktien als Akquisitionswährung für Unternehmenserwerbe und das Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs schlössen einander grundsätzlich aus, weil es darum gehe, die eigenen Aktien im Rahmen der Unternehmensstrategie zu nutzen, und nicht darum, eingetretene Wertsteigerungen durch einen kurzfristigen Verkauf zu realisieren, folgt der Senat dem nicht. Die Klägerin hat sich mit den erhofften Anteilstauschen in Form der vom Zeugen geschilderten "Bewertungsreserve" einen "Erfolg" in der Weise vorgestellt, dass sie für die eigenen Aktien eine Gegenleistung erhält, die erheblich über dem jeweiligen Börsenkurswert der eigenen Aktien liegen würde. Auch dies ist als eine denkbare Form eines Eigenhandelserfolgs anzusehen.
(2) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehlte es der Klägerin nicht deshalb an der Absicht der Erzielung eines "kurzfristigen" Eigenhandelserfolgs, weil zu den jeweiligen Zeitpunkten der Anteilserwerbe noch keine konkreten Zielunternehmen künftiger Akquisitionen festgestanden haben, sondern die eigenen Aktien angeschafft worden sind, um sie, wenn sich eine Gelegenheit für eine Akquisition bieten würde, schnell als Akquisitionswährung einsetzen zu können. Das FG hat insoweit ausgeführt, die so beschriebene "Schnelligkeit" der Verfügbarkeit der eigenen Aktien aus dem Bestand sei nicht dasjenige, was die Vorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs meine, weil die Kurzfristigkeit erst einsetze, "wenn ein Bedarf an Akquisitionswährung angesichts eines zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt am Markt identifizierten Akquisitionsziels" entstehe.
Dem ist nicht zu folgen. Das Merkmal der Kurzfristigkeit erfordert es nicht, dass im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits ein bestimmter Wiederveräußerungszeitpunkt beziehungsweise eine konkrete Veräußerungsgelegenheit absehbar sein muss. Maßgebend ist vielmehr ‑‑wie das FG seinen Überlegungen selbst vorangestellt hat‑‑, ob der Anteilserwerber beabsichtigt, die aus der Systembedingtheit des Geschäfts resultierende Marktsituation unmittelbar ausnutzen zu wollen (vgl. auch Hessisches FG, Beschluss vom 17.08.2018 - 4 V 1131/17, EFG 2018, 1754 ‑‑aus anderen Gründen aufgehoben durch Senatsbeschluss vom 04.03.2020 - I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236‑‑; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 591; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 543; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 454). Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, kann auch dann gegeben sein, wenn zum Beispiel Aktien in der noch ungewissen Hoffnung erworben werden, der Börsenkurs werde in Zukunft steigen. Weder muss die künftige Kurssteigerung im Erwerbszeitpunkt bereits sicher sein, noch muss schon eine konkrete Verkaufsgelegenheit vereinbart worden sein. Es reicht aus, dass der Erwerber plant, die Marktsituation nachhaltig zu beobachten und die Anteile im Falle einer günstigen Entwicklung kurzfristig wieder abzustoßen.
Übertragen auf den vorliegenden Fall des Einsatzes eigener Anteile als Akquisitionswährung ist das Merkmal der Kurzfristigkeit daher zu bejahen, wenn ‑‑wie hier auf der Grundlage der Aussage des Zeugen und der Beweiswürdigung des FG‑‑ objektiv überprüfbar die Gesellschaft zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt, den Markt für Unternehmensübernahmen ständig zu beobachten, um sodann im Falle einer sich bietenden Gelegenheit die eigenen Aktien unmittelbar zum Tausch gegen die Anteile der Zielgesellschaft anbieten zu können.
3. Das FG ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif; der Klage ist stattzugeben. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO dem FA übertragen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.