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Urteil vom 25. September 2025, IV R 12/23

Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft

ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IVR12.23.0

BFH IV. Senat

EStG § 4 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2012

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 06. Februar 2023, Az: 10 K 1285/20

Leitsätze

1. Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (Bestätigung von Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 07.03.1996 - IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736).

2. Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.

3. Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II setzt neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft kumulativ voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 20.09.2018 - IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131).

4. Ein "verlustgeneigtes" Wirtschaftsgut, das nicht dem gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, liegt nicht nur vor, wenn der "innere Wert" des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, so dass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.02.2023 - 10 K 1285/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

I.

  1. Streitig ist die steuerliche Behandlung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleisteten Aufgelds für einen GmbH-Anteil und des aus der nachfolgenden Veräußerung des Anteils resultierenden (Sonderbetriebs-)Verlusts.

  2. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist ...

  3. Der Beigeladene ist Kommanditist der Klägerin, an deren Festkapital er zu 100 % beteiligt ist. Geschäftsführende Komplementärin der Klägerin ist die V GmbH. Alleiniger Gesellschafter der V GmbH ist ebenfalls der Beigeladene.

  4. Die Klägerin hielt 100 % der Anteile an der A GmbH, deren Stammkapital sich zunächst auf 25.000 € belief. Die A GmbH ist an einer Vielzahl inländischer Tochtergesellschaften beteiligt. Im Jahr 2012 (Streitjahr) war der Beigeladene alleiniger Geschäftsführer der A GmbH.

  5. Um den Liquiditätsbedarf der A GmbH zu decken, bewilligte der Beigeladene der A GmbH am 20.12.2006 ein Darlehen in Höhe von ursprünglich … € mit unbefristeter Laufzeit und einem Zinssatz von 0,5 % jährlich. Aufgrund von Kompensationszahlungen für Dividenden der X AG für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie entsprechender Nachträge zum Darlehensvertrag erhöhte sich das Darlehen auf … €. Bei der Klägerin wurde das Darlehen als Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen behandelt.

  6. Am 20.05.2011 erfolgte eine Erhöhung des Stammkapitals der A GmbH um 1.000 € auf 26.000 €. Den neuen Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 € (3,8 % des Stammkapitals) übernahm der Beigeladene gegen eine Sacheinlage. Diese erbrachte er dadurch, dass er das Darlehen von … € gemäß Einbringungsvertrag vom 20.05.2011 in die A GmbH einbrachte und gleichzeitig an die A GmbH abtrat. Das im Zeitpunkt der Einbringung voll werthaltige Darlehen erlosch infolge von Konfusion. Die Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils wurde ‑‑wie im Beschluss über die Kapitalerhöhung und Übernahme für die A GmbH vorgesehen‑‑ in die Kapitalrücklage der A GmbH eingestellt. Der neu erworbene Geschäftsanteil von 1.000 € wurde als Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin behandelt und mit … € aktiviert. Der Verkehrswert des Anteils von 3,8 % an der A GmbH belief sich auf circa … € (inklusive des Anteils an der im Zuge der Kapitalerhöhung neu gebildeten Kapitalrücklage).

  7. Mit Vertrag vom 18.09.2012 veräußerte der Beigeladene den Anteil von 3,8 % an der A GmbH zum Kaufpreis von … € an die J GmbH, deren Anteilseigner die beiden Söhne des Beigeladenen mit je 12 375 Geschäftsanteilen (je 49,5 %) sowie der Beigeladene mit 250 Geschäftsanteilen (1 %) sind. In der Urkunde schlossen die Klägerin und der Beigeladene zugleich eine Poolvereinbarung über die Anteile an der A GmbH. Danach dürfen die Stimmrechte nur einheitlich ausgeübt werden und die Veräußerung von Anteilen kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Erwerber in den Poolvertrag eintritt. Die Kündigung des Vertrags war erstmalig zum 31.12.2019 möglich. Mit dem Erwerb des Anteils an der A GmbH trat die J GmbH in den Poolvertrag ein.

  8. Die Klägerin ging davon aus, dass die Veräußerung des Anteils von 3,8 % an der A GmbH im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin zu einem ‑‑dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden‑‑ Verlust in Höhe von … € (Veräußerungserlös in Höhe von … € abzüglich Anschaffungskosten in Höhe von … €) geführt habe, der entsprechend ausgewiesen wurde.

  9. Nach einem Gutachten der steuerlichen Berater der Klägerin vom 19.07.2010, das die im Streitfall durchgeführte Gestaltung beschreibt, liegen wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor, da durch den Darlehensverzicht die Eigenkapitalquote der spekulativ tätigen A GmbH langfristig habe gestärkt werden sollen. Außerdem sei die anschließende Veräußerung des neuen Anteils an den (seinerzeit noch einzigen) Sohn des Beigeladenen vorgesehen, um diesen an den unternehmerischen Tätigkeiten wirtschaftlich zu beteiligen.

  10. Am 28.03.2014 erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) einen erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

  11. Im Rahmen einer in den Jahren 2015 und 2016 bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Sonderbetriebsausgaben aus dem sogenannten Kapitalerhöhungsmodell im Streitjahr nicht abgezogen werden könnten. Der Anteil an der A GmbH sei kein Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gewesen, weil von vornherein festgestanden habe, dass die Beteiligung nur Verluste bringen könne. Ein Nichtgesellschafter hätte der A GmbH den Vermögenswert der Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe des 9,75-Fachen des gemeinen Werts des erhaltenen Anteils nicht zugewendet. Der den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigende Betrag sei eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen, ein Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsrechten bestehe nicht. Vielmehr liege eine verdeckte Einlage des Gesellschafters vor, die zur Folge habe, dass sich insoweit die Anschaffungskosten der Alt- und Neuanteile entsprechend erhöhten (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.V.m. R 8.9 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015). Im Übrigen stelle die hier gewählte Gestaltung (Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch die Veräußerung des neu geschaffenen Anteils an der A GmbH) einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) dar.

  12. Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 29.03.2018 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr.

  13. Nachdem das FA der Sprungklage der Klägerin nicht zugestimmt hatte, wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts im Hinblick auf das der Gestaltung zugrunde liegende Gesamtkonzept nach § 42 AO zu versagen sei. Die A GmbH habe gezielt eine Überpari-Emission durchgeführt, die das 9,75-Fache des Verkehrswerts des neu geschaffenen Anteils übersteige. Einen derart überhöhten Kaufpreis für den Erwerb des Anteils an der A GmbH von 3,8 % hätte ein fremder Dritter nicht bezahlt. Außerdem seien die Kapitalerhöhung am 20.05.2011 und die Veräußerung des Anteils am 18.09.2012 an eine dem Beigeladenen nahestehende Person zeitlich miteinander verknüpft. Das spreche dafür, dass gemäß dem vom Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten gezielt ein Veräußerungsverlust durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten habe herbeigeführt werden sollen. Die von der Klägerin genannten wirtschaftlichen Gründe führten zu keiner anderen Beurteilung. In Anwendung des § 42 AO sei der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen. Demzufolge lägen in Höhe von … € Anschaffungskosten auf den neuen Geschäftsanteil vor. Im Übrigen habe die Abtretung ihre Grundlage in der missbräuchlichen Festlegung eines Aufgelds, so dass in Höhe von circa … € eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine verdeckte Einlage vorliege.

  14. Auf die nachfolgende Klage änderte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr mit Urteil vom 06.02.2023 - 10 K 1285/20 dahingehend, dass der Verlust aus der Veräußerung des Geschäftsanteils des Beigeladenen an der A GmbH in Höhe von … € als Sonderbetriebsausgaben, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen, behandelt wird.

  15. Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der eine Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

  16. Das FA beantragt,
    das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.02.2023 - 10 K 1285/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  17. Die Klägerin beantragt,
    die Revision zurückzuweisen.

  18. Der Beigeladene beantragt,
    die Revision zurückzuweisen.

  19. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision des FA ist begründet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der im Jahr 2011 erworbene Anteil des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörte. Dessen Veräußerung im Streitjahr konnte somit keinen Sonderbetriebsverlust auslösen. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben (dazu 1.). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen (dazu 2.).

  2. 1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anteil des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörte.

  3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Vielmehr zählen hierzu nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I), oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II; vgl. nur BFH-Urteil vom 19.09.2024 - IV R 5/20, Rz 61, m.w.N.).

  4. aa) Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I rechnen Wirtschaftsgüter, welche objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung für ihre Tätigkeit überlässt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 25).

  5. bb) Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist dagegen anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 30).

  6. aaa) Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern und damit auch von Kapitalbeteiligungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Wird ein Wirtschaftsgut nicht ausschließlich zur Begründung oder Stärkung der mitunternehmerischen Beteiligung an der Personengesellschaft eingesetzt, kann auch eine außerhalb dieser Sphäre begründete Veranlassung vorliegen. So ist es gerade bei Kapitalbeteiligungen vorstellbar, dass diese nicht ausschließlich im Interesse der Personengesellschaft gehalten werden. In diesem Fall ist es für die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II erforderlich, dass ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 31 f., m.w.N.).

  7. bbb) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (erste Alternative), als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steigt beziehungsweise gestärkt wird (zweite Alternative). Die zweite Alternative kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH beteiligt und über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG gewinnt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 33, m.w.N.).

  8. ccc) Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der Mitunternehmer ‑‑gegebenenfalls zusammen mit anderen Mitunternehmern‑‑ die Kapitalgesellschaft beherrscht (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.09.2024 - IV R 5/20, Rz 62, m.w.N.).

  9. ddd) Ausgehend von dem Veranlassungszusammenhang als Zuordnungskriterium wertet der BFH in den vorstehend genannten Alternativen die Kapitalbeteiligung ‑‑auch wenn die weiteren Voraussetzungen für die Annahme von notwendigem Sonderbetriebsvermögen II (wie zum Beispiel das Erreichen einer bestimmten Beteiligungsquote des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft) gegeben sein sollten‑‑ in der Regel nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einem derartigen eigenen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften und damit auch der Interessensbereiche der daran beteiligten Gesellschafter auszugehen ist. In einem solchen Fall kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten der Kapitalbeteiligung im überwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung erfolgt und damit überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst ist (BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 34, m.w.N.).

  10. Verwaltet die Kapitalgesellschaft weitere Beteiligungen, unterhält sie hierdurch ebenfalls einen eigenen Geschäftsbetrieb. Daher gehört die Beteiligung des Kommanditisten an der Kapitalgesellschaft in der Regel auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Tätigkeit im Interesse der Personengesellschaft oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Personengesellschaft noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet. Dabei ist es unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft mit der Beteiligungsverwaltung eine originär gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder nur eine originär vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Denn die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ist stets als gewerblich anzusehen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes). Ebenso ist unerheblich, ob es sich um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um Beteiligungen an Personengesellschaften handelt. Entscheidend ist, ob die Kapitalgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung besitzt. Denn wenn dies der Fall ist, hält der Kommanditist seine Kapitalbeteiligung grundsätzlich nicht im überwiegenden Interesse seiner mitunternehmerischen Beteiligung (BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 35).

  11. eee) Ob der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft hält oder ob daneben zugleich andere Gesichtspunkte eine bedeutsame Rolle spielen, ist Tatfrage und vom FG anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Sicht der Personengesellschaft, sondern auf die des Gesellschafters, der sowohl an der Kapitalgesellschaft als auch an der Personengesellschaft beteiligt ist. Die für die Zuordnung des Wirtschaftsguts maßgeblichen Kriterien müssen zudem objektiv erkennbar zu Tage treten. An die danach erforderliche Würdigung tatsächlicher Art ist der BFH revisionsrechtlich gebunden, soweit diese frei von Rechtsfehlern ist, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 39).

  12. b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin gehörte.

  13. aa) Das FG hat in diesem Zusammenhang maßgebend darauf abgestellt, dass der Beigeladene einziger Kommanditist der Klägerin und Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH ist. Wirtschaftlich betrachtet habe er damit hinter der Klägerin gestanden. Seine Beteiligung an der A GmbH habe er im Interesse der Klägerin gehalten, die ‑‑vor der Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH‑‑ als Holdinggesellschaft sämtliche Anteile an der A GmbH und damit mittelbar auch die Anteile an ihren Tochtergesellschaften gehalten habe. Da die Beteiligung an der A GmbH die einzige Beteiligung der Klägerin gewesen sei, habe sie für diese auch eine wesentliche wirtschaftliche Funktion erfüllt. Die Klägerin habe ihren Geschäftszweck über die A GmbH ausgeübt. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei mit dem der A GmbH identisch gewesen. Es habe ein einheitlicher Betätigungswille vorgelegen.

  14. bb) Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist dem FG darin beizupflichten, dass sowohl die Klägerin als auch die A GmbH nach den Feststellungen des FG ausschließlich im Bereich der Beteiligungsverwaltung tätig geworden sind. Dass die Klägerin 96,2 % der Anteile an der A GmbH gehalten hat, reicht für eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft indes nicht aus. Vielmehr hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der (nicht aktiv gewerblich tätigen) Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft nicht auf die bloße Beteiligung beschränken dürfen. Daher erfüllt eine Tochter-Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (BFH-Urteil vom 07.03.1996 - IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736, unter 2.a [Rz 13]). Dies hat die Vorinstanz verkannt.

  15. Hinzu kommt, dass die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II ‑‑wie ausgeführt‑‑ neben der wirtschaftlichen Verflechtung kumulativ voraussetzt, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (BFH-Urteil vom 20.09.2018 - IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz 29). Daran fehlt es vorliegend. Denn es ist allein die Klägerin, die die A GmbH beherrscht. Ihre Machtstellung ist durch die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH nicht gestärkt worden, ihr Anteil hat sich im Gegenteil von 100 % auf 96,2 % vermindert. Hingegen hat die unmittelbare Kapitalbeteiligung an der A GmbH von 3,8 % dem Beigeladenen keine Beherrschung vermittelt. Er beherrscht die A GmbH allenfalls mittelbar als alleiniger Kommanditist der Klägerin.

  16. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum "Geschäftsmodell" der Klägerin und der A GmbH im Bereich des "Venture Capital" (durch Zurückverweisung an das FG). Zwar deuten die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH auf eine gewisse "Tätigkeitsverschränkung" zwischen dem Beigeladenen, der Klägerin und der A GmbH hin. Es fehlt indes jedenfalls an einer durch die Kapitalbeteiligung vermittelten Beherrschungssituation.

  17. Angesichts dieser fehlenden wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH für die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung kann dahinstehen, ob die im Streitfall gewählte Gestaltung angesichts des mit ihr angestrebten erheblichen Sonderbetriebsverlusts des Mitunternehmers nicht ohnehin nahelegt, dass auch der Gesichtspunkt der "privaten Vermögensanlage" des Mitunternehmers eine bedeutende Rolle gespielt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.12.2019 - IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 37).

  18. cc) Die Vorentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als ergebnisrichtig (§ 126 Abs. 4 FGO), weil die Kapitalbeteiligung des Beigeladenen als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.

  19. aaa) Die Annahme von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen II setzt einen entsprechenden Widmungsakt voraus, etwa ‑‑wie hier‑‑ durch Ausweis des Wirtschaftsguts in der Sonderbilanz. Ungeachtet der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung überhaupt dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2019 - IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 47; vom 28.05.2020 - IV R 17/17, BFHE 269, 158, BStBl II 2023, 607, Rz 18; vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 51), ist eine solche Zuordnung nach ständiger Rechtsprechung des BFH indes dann nicht (mehr) möglich, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird (BFH-Urteil vom 17.11.2011 - IV R 51/08, Rz 38, m.w.N.).

  20. bbb) Das FA macht zu Recht geltend, dass eine solche ‑‑die Widmung der Kapitalbeteiligung des Beigeladenen ausschließende‑‑ Ausnahmesituation auch unter den spezifischen Umständen des Streitfalls anzunehmen ist.

  21. (1) Zwar betrifft die vorgenannte Rechtsprechung zuvörderst Wirtschaftsgüter, deren "innerer Wert" herabgesetzt war (vgl. etwa zu Wertpapieren eines Einzelunternehmers BFH-Urteil vom 19.02.1997 - XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399, unter II.2.d [Rz 36], m.w.N.). Darum geht es hier indes nicht. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Wert des Anteils des Beigeladenen an der A GmbH in irgendeiner Form gemindert war. Zudem hätte die Beteiligung auch Dividendenerträge abwerfen können.

  22. (2) Die Sonderbetriebsvermögen einschränkende Rechtsprechung ist jedoch nicht auf diese Situation beschränkt. So hat der erkennende Senat etwa die Einlage von Gemälden, deren Wert erheblich unter ihrem Anschaffungswert lag, für ausgeschlossen gehalten (BFH-Urteil vom 25.02.1982 - IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461). Eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II ist mithin dann nicht (mehr) möglich, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, so dass damit gerechnet werden muss, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. Das ist hier der Fall. Während der 3,8%ige Anteil des Beigeladenen an der A GmbH nach den Feststellungen des FG im Zeitpunkt des Erwerbs nur einen Verkehrswert von circa … € hatte, wendete der Beigeladene dafür ‑‑in der Sonderbilanz als Buchwert ausgewiesene‑‑ Anschaffungskosten in Höhe von … € auf. Der Senat kann die Richtigkeit dieser Anschaffungskosten hier unterstellen; unter Zugrundelegung der vom FA für richtig befundenen Anschaffungskosten würde sich schon kein Veräußerungsverlust ergeben. Angesichts dieser hohen Anschaffungskosten bestand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalbeteiligung eine Vermutung dafür, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. So ist es dann auch gekommen, als der Beigeladene die Beteiligung wenig später zum Marktwert veräußerte. Daher handelt es sich bei der Kapitalbeteiligung ‑‑mit Blick auf das Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin‑‑ um ein verlustgeneigtes ("betriebsschädliches") Wirtschaftsgut.

  23. (3) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich der Wert der von ihr gehaltenen Anteile an der A GmbH durch die Einstellung der Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils in die Kapitalrücklage der A GmbH reflexartig erhöht habe (Wertverschiebung). Denn die Wertverschiebung betrifft ein anderes Wirtschaftsgut, das die Klägerin in ihrem Gesamthandsvermögen hält. Es ist von dem nach den Maßstäben der "Betriebsschädlichkeit" zu beurteilenden Wirtschaftsgut ‑‑der im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Kapitalbeteiligung des Beigeladenen‑‑ zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält der erkennende Senat eine "Gesamtschau" auch bei Mitunternehmerschaften nicht für angezeigt. Der Umstand, dass die Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters bestehen muss (BFH-Beschluss vom 10.12.2013 - IV B 63/13, Rz 18), rechtfertigt eine solche nicht.

  24. ccc) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts dadurch, dass der Beigeladene bereits die eingebrachte Darlehensforderung gegenüber der A GmbH als Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin behandelt hatte. Selbst wenn diese Behandlung zutreffend gewesen sein sollte, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass der im Gegenzug ausgegebene Anteil an der A GmbH ‑‑jedenfalls für eine juristische Sekunde‑‑ ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen anzusehen war. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen mit Blick auf jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu beurteilen. Eine irgendwie geartete "Surrogation" von Sonderbetriebsvermögen oder Rechtsnachfolge in die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft findet nicht statt.

  25. ddd) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf den Abschluss des Poolvertrags berufen. Ungeachtet dessen, dass der Vertrag nicht bereits bei Erwerb der Beteiligung durch den Beigeladenen (im Jahr 2011), sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung (im Jahr 2012) geschlossen wurde, bezwecken die Parteien mit der Poolung, ihren gemeinsamen Einfluss auf die A GmbH im Wege der Stimmrechtsbündelung und wechselseitiger schuldrechtlicher Verfügungsbeschränkungen zu sichern. Dies betrifft den Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft. Inwiefern sich hierdurch eine Verschränkung der Interessensbereiche der Klägerin und der A GmbH ergeben soll, ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.

  26. 2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist unbegründet. Die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH gehörte nicht zu dessen Sonderbetriebsvermögen (I oder II). Das FA hat den geltend gemachten Sonderbetriebsverlust zu Recht nicht berücksichtigt.

  27. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Dem Beigeladenen waren Kosten nicht nach § 135 Abs. 3 FGO aufzuerlegen, weil sein Antrag mit dem der unterlegenen Klägerin übereinstimmt und nicht zu Mehrkosten geführt hat (BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 38), beziehungsweise weil sein Antrag einen reinen Formalantrag darstellt (BFH-Urteil vom 23.01.1985 - II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 22]; Brandis in Tipke/Kruse, § 135 FGO Rz 20). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig im Sinne des § 139 Abs. 4 FGO, wenn der Beigeladene ‑‑wie hier‑‑ den unterliegenden Beteiligten unterstützt hat (BFH-Urteil vom 23.01.1985 - II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 23]).

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