ECLI:DE:BFH:2025:B.201125.VIIB138.24.0
BFH VII. Senat
AO § 309, AO § 321, FGO § 115 Abs 2, FGO § 116 Abs 3, GVG § 198, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. November 2024, Az: 10 K 10032/23
Leitsätze
1. NV: Für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind nur solche Zulassungsgründe beachtlich, die innerhalb der Begründungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist ‑‑abgesehen von schlichten Erläuterungen beziehungsweise die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens‑‑ der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift.
2. NV: Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht nicht darin, dass das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil die Frage der Zulässigkeit der Klage dahinstehen lässt und die Klage jedenfalls als unbegründet ansieht. Denn stützt das FG seine klageabweisende Entscheidung ausschließlich auf die fehlende Begründetheit der Klage, kann das FG-Urteil nicht auf der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage beruhen.
3. NV: Eine überlange Verfahrensdauer stellt nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2024 - 10 K 10032/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Verwaltung und der Betrieb von Internet-Adressen (Domain-Namen) ist, (…).
Um eine Domain (…) zu registrieren, kann man sich direkt an die Klägerin oder an einen Provider wenden. (…) Daher besteht neben einem eventuellen Vertragsverhältnis mit einem Provider auch ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin. Der Domaininhaber kann aus dem Domainvertrag verschiedene Haupt- und Nebenansprüche ableiten.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) betrieb wegen Steuerrückständen in Höhe von rund … € gegen A (Hauptschuldner) die Vollstreckung. Am 30.08.2022 erließ das FA dazu gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und pfändete "das angebliche Nutzungsrecht des Schuldners aus der Registrierung der ihm von der […] - Drittschuldnerin - erteilten Domain (…) unter Einschluss des Anspruchs auf Vertragsverlängerung und Übertragung auf einen Dritten". Es sprach das Verbot aus, dass der Hauptschuldner nicht mehr über die Domainrechte verfügen und die Klägerin nicht mehr an den Hauptschuldner leisten dürfe. Auf einen dagegen eingelegten Einspruch hob das FA mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2023 die Einziehungsverfügung auf, wies aber den Einspruch gegen die Pfändungsverfügung als unbegründet zurück. Zur Begründung der Zurückweisung des Einspruchs führte es aus, aus der Formulierung der Pfändungsverfügung sei ohne Weiteres zweifelsfrei zu erkennen gewesen, dass Pfändungsgegenstand die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Hauptschuldners gegen die Klägerin gewesen sei. Hilfsweise werde der so verstandene Pfändungsgegenstand klargestellt. Das Arrestatorium könne sich nach Sinn und Zweck von § 309 i.V.m. § 321 der Abgabenordnung (AO) nur auf solche Handlungen beziehen, welche den Pfändungsgegenstand beeinträchtigten oder dessen Verwertung erschwerten oder unmöglich machten. Klarstellend habe sich die Klägerin jeglicher Verfügungen und Handlungen zu enthalten, welche zu einer Beeinträchtigung des Pfändungsgegenstands führten, insbesondere der Mitwirkung an der Übertragung des Pfändungsgegenstands.
Die gegen die Pfändungsverfügung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 14.11.2024 - 10 K 10032/23 ab. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die am 01.03.2023 eingereichte Klage fristgerecht erhoben worden sei, könne dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Die Pfändungsverfügung sei rechtmäßig gewesen. Sie sei ‑‑spätestens nach der Konkretisierung durch die Einspruchsentscheidung‑‑ inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Die Formulierung der Pfändungsverfügung habe dahingehend verstanden werden können, dass die Ansprüche aus dem Domainvertrag gemeint gewesen seien. Dies habe das FA in der Einspruchsentscheidung unmissverständlich klargestellt. Gegenstand der Pfändung sei die Gesamtheit der zwischen dem Hauptschuldner als Inhaber der Domain und der Klägerin bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche gewesen. Auch das Leistungsverbot sei inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Aus dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ergebe sich zwanglos, dass die Klägerin nach der Pfändung im Rahmen eines Beeinträchtigungsverbots zur Aufrechterhaltung der Konnektierung ‑‑nunmehr nicht mehr gegenüber dem Hauptschuldner, sondern gegenüber dem FA‑‑ verpflichtet bleibe. Schließlich sei die Pfändung auch verhältnismäßig gewesen. Die streitgegenständliche Domainpfändung lasse einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung erwarten, da die Domain nicht wertlos oder unverkäuflich sei, sondern eine Marktgängigkeit aufweise. Einen von der Klägerin beim FG mit Schriftsatz vom 06.12.2024 gestellten Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils wies das FG mit Beschluss vom 08.01.2025 - 10 K 10032/23 zurück.
Die Klägerin hat gegen das FG-Urteil, welches ihr am 22.11.2024 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 18.12.2024 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf einen zugleich gestellten Antrag hat der Vorsitzende des Senats die Frist zur Begründung um einen weiteren Monat bis zum 24.02.2025 verlängert. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie verschiedene Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend. Sie trägt unter anderem vor, der ursprüngliche Pfändungsgegenstand sei sowohl vom FA in seiner Einspruchsentscheidung als auch vom FG in unzulässiger Weise "umgedeutet" worden. Weiter ist sie der Auffassung, Pfändungsgegenstand könne nicht nur die Gesamtheit der domainvertraglichen Ansprüche, sondern auch das isolierte Nutzungsrecht, hier die Konnektierungsansprüche, sein. Zulässigerweise seien im Streitfall nur die Konnektierungsansprüche gepfändet worden. Im weiteren Verfahren hat die Klägerin noch eine Stellungnahme vom 09.05.2025 eingereicht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, und im Übrigen unbegründet. Sie ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen (Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 119/19, Rz 20).
1. Die Klägerin hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 18.04.2023 - IX B 7/22, Rz 4). An der Klärungsfähigkeit einer abstrakten Rechtsfrage fehlt es, wenn sie auf der Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, Rz 5, und vom 08.12.2017 - VI B 53/17, Rz 9, m.w.N.).
b) Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage nicht dargelegt.
aa) In ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 hat die Klägerin ausgeführt, die durch die vorliegende Angelegenheit "aufgeworfenen Fragen der Zwangsvollstreckung in domainvertragliche Ansprüche, insbesondere im Hinblick auf das Ob und ggf. Wie eines Leistungsverbots," sei "für eine Vielzahl aktueller wie künftiger Fälle bedeutsam". Dabei sei "eine solche Klärung jedenfalls in hinreichendem Maße noch nicht durch die Urteile des Senats" vom 20.06.2017 - VII R 27/15 (BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035) und vom 15.09.2020 - VII R 42/18 erfolgt. Das in der erstgenannten Senatsentscheidung "postulierte allgemeine Beeinträchtigungsverbot" bedürfe einer Modifizierung. Weiterhin deute die vom FG vorgenommene "Umdeutung" des vom FA ausgesprochenen Leistungsverbots, welches bereits in der Einspruchsentscheidung "umgedeutet" worden sei, darauf hin, die Grenzen der Umdeutung bedürften "einer stärkeren Konturierung". Schließlich sorgten auch die Ausführungen des Senats zu den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im Urteil vom 20.06.2017 - VII R 27/15 (BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035) "für eine gewisse Verwirrung, so dass eine Klarstellung vonnöten" sei. Auch eine Fortbildung des Rechts sei erforderlich, da die Senatsrechtsprechung zum Leistungsverbot Fragen offenlasse und "erhebliche Zweifel an der Haltbarkeit des vom Senat postulierten allgemeinen Beeinträchtigungsverbots" bestünden.
Damit legt die Klägerin jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass sie die Senatsrechtsprechung für "modifizierungsbedürftig", "verwirrend" und wohl auch "unhaltbar" hält. Diesem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, welche Rechtsfragen durch die Senatsrechtsprechung geklärt und welche Rechtsfragen noch klärungsbedürftig sein sollen; es fehlt an der Formulierung klarer Rechtsfragen. Im Kern bringt die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 lediglich zum Ausdruck, dass sie rechtlich anderer Auffassung ist als der beschließende Senat. Dadurch wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Erfordernis einer Rechtsfortbildung dargelegt.
bb) Soweit die Klägerin ausführt, dass Fragen der Zwangsvollstreckung in domainvertragliche Ansprüche, insbesondere "im Hinblick auf das Ob und ggf. Wie eines Leistungsverbots", für eine Vielzahl aktueller wie künftiger Fälle bedeutsam seien, in denen Finanzämter eine solche Zwangsvollstreckung bereits unternehmen und auch in Zukunft unternehmen werden, genügt dies nicht, weil in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargetan werden muss, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (BFH-Beschluss vom 01.06.2010 - V B 13/09, Rz 3).
cc) Mit ihren recht kurzgehaltenen Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist die Klägerin auch nicht substantiiert auf die Klärungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsfragen eingegangen. Hierzu wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen vertretenen Auffassungen erforderlich gewesen (z.B. BFH-Beschluss vom 19.09.2025 - III B 95/24, Rz 19, m.w.N.). Eine solche Auseinandersetzung findet sich in der Beschwerdebegründung nicht.
dd) Soweit die Klägerin darüber hinaus in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 beiläufig erwähnt, durch den vorliegenden Fall werde die neue Frage aufgeworfen, "ob auch die Pfändung nur der Konnektierungsansprüche möglich ist, die vom Senat bislang nicht behandelt und entschieden wurde", hat sie ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dargelegt.
Eine solche Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärbar, da das FA mit der angefochtenen Pfändungsverfügung nicht "nur" einen Anspruch auf Konnektierung gepfändet hat. Pfändungsgegenstand war nach der Begründung der Einspruchsentscheidung, auf die es für die Auslegung der Pfändungsverfügung maßgeblich ankommt (Senatsurteile vom 15.09.2020 - VII R 42/18, Rz 33, und vom 20.06.2017 - VII R 27/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035, Rz 18), vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Hauptschuldners gegen die Klägerin.
Wenn die Klägerin ‑‑in anderem Zusammenhang‑‑ ausführt, das FG sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass "ausschließlich" die Anspruchsgesamtheit gepfändet werden könne und mithin die Pfändung "nur" der Konnektierungsansprüche gar nicht möglich sei, so trifft dies nicht zu. Eine derartige Aussage ist dem FG-Urteil nicht zu entnehmen. Das FG hat lediglich festgestellt, dass das FA mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Hauptschuldners gegen die Klägerin gepfändet hat.
c) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Stellungnahme der Klägerin vom 09.05.2025.
Allerdings hat die Klägerin in dieser Stellungnahme ab Seite 9 eine Vielzahl von Rechtsfragen ausformuliert und ‑‑mit Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung vom 24.02.2025‑‑ vorgebracht, die offenen Fragen würden "sich unmittelbar und zwanglos bereits aus den dortigen Ausführungen zu den im angegriffenen Urteil liegenden Gehörsverstößen ergeben".
Hierdurch hat die Klägerin klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfragen zumindest in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Ob ein Zulassungsgrund tatsächlich vorliegt, kann allerdings dahinstehen. Die Stellungnahme vom 09.05.2025 ist nämlich erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen.
aa) Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nur solche Zulassungsgründe beachtlich, die innerhalb der Begründungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist können keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Maßgeblich ist ‑‑abgesehen von schlichten Erläuterungen beziehungsweise die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens‑‑ der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift (BFH-Beschlüsse vom 07.03.2023 - VIII B 9/22, Rz 2; vom 20.09.2022 - VIII B 65/21, Rz 3, und vom 11.01.2016 - X B 153/14, Rz 17).
Im Streitfall ist die Stellungnahme vom 09.05.2025 erst nach Ablauf der vom Vorsitzenden des Senats gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO antragsgemäß bis zum 24.02.2025 verlängerten Begründungsfrist eingegangen. Da die Klägerin durch ihre Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 ‑‑wie ausgeführt‑‑ klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfragen nicht herausgestellt und sie mit ihren Ausführungen auch im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt hatte, konnte sie ihren bisherigen Vortrag durch die weitere Stellungnahme vom 09.05.2025 höchstens erläutern oder ergänzen, nicht aber die Darlegung des Zulassungsgrundes nachholen. Der Zulässigkeitsmangel kann hierdurch nicht geheilt werden.
bb) Entgegen der Darstellung der Klägerin ergaben sich die mit Schriftsatz vom 09.05.2025 formulierten Rechtsfragen auch nicht "unmittelbar und zwanglos" aus den in der Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 beschriebenen "Gehörsverstößen". Sinngemäß meint die Klägerin hiermit, sie habe die offenen Rechtsfragen bereits im Rahmen ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck gebracht, welche sie in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 ausführlich beschrieben und den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung vorangestellt hatte. Jedoch kann mit Ausführungen zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ‑‑also zu einem Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO‑‑ nicht zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO oder das Erfordernis einer Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dargelegt werden, da es sich um unterschiedliche Zulassungsgründe handelt. Des Weiteren sind die im späteren Schriftsatz ausformulierten Rechtsfragen in dieser Form in der Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 gar nicht enthalten gewesen. Schließlich fehlten in der Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 nicht allein die Rechtsfragen, sondern auch weitere erforderliche Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache.
cc) Allerdings würden die mit Schriftsatz vom 09.05.2025 formulierten Rechtsfragen, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht worden wären, der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen. Mit den Rechtsfragen bringt die Klägerin lediglich ihr Missfallen über die Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Ausdruck. Außerdem erachtet sie im Kern die vom FG vorgenommene Auslegung, die sie als "Umdeutung" bezeichnet, sowie die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands gemäß § 309 i.V.m. § 321 AO durch das FG für fehlerhaft. Selbst wenn diese Einwände zuträfen, würde es sich lediglich um Rechtsanwendungsfehler handeln, die von vornherein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 20).
2. Die Klägerin hat auch eine Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.
a) Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschlüsse vom 28.06.2023 - VII B 50/22, Rz 26, und vom 14.04.2020 - VII B 53/19, Rz 39; BFH-Beschluss vom 29.03.2022 - XI B 72/21, Rz 13). Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen (BFH-Beschlüsse vom 16.04.2002 - X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, unter Buchst. a, und vom 02.05.2002 - VI B 158/99, BFH/NV 2002, 1051, unter 2.) noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2002 - X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, unter Buchst. a) noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (Senatsbeschluss vom 14.04.2020 - VII B 53/19, Rz 39).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
aa) Die Klägerin bringt vor, das FG habe, nachdem das vom FA ausgesprochene Leistungsverbot bereits in der Einspruchsentscheidung "umgedeutet" worden sei, im angefochtenen Urteil das Leistungsverbot erneut "umgedeutet", und zwar im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots. Dies widerspreche dem Senatsurteil vom 15.09.2020 - VII R 42/18.
Damit macht die Klägerin lediglich eine nach ihrer Auffassung fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall geltend. Jedoch hat sie weder tragende und abstrakte Rechtssätze des FG-Urteils einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet noch diese gegenübergestellt und eine Abweichung verdeutlicht.
bb) Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2025 ergänzend eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11 erwähnt, lässt sich ihren Ausführungen ebenfalls nicht entnehmen, welche tragenden und abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils von dem BVerfG-Beschluss abweichen sollen.
3. Das angefochtene Urteil des FG lässt keine Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erkennen. Entweder liegen diese nicht vor oder sie wurden von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
a) Ein Verfahrensmangel besteht nicht darin, dass das FG im angefochtenen Urteil die Frage der Zulässigkeit der Klage dahinstehen ließ und die Klage jedenfalls als unbegründet ansah. Denn stützt das FG, wie vorliegend, seine klageabweisende Entscheidung ausschließlich auf die fehlende Begründetheit der Klage, dann kann das FG-Urteil nicht auf der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage beruhen (BFH-Beschluss vom 09.03.2005 - IV B 74/03, BFH/NV 2005, 1289, unter 4.b; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 115 FGO Rz 229).
Der Hinweis der Klägerin auf eine unterschiedliche Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteil vermag hieran nichts zu ändern. Die Klägerin verkennt, dass das von ihr als Verfahrensfehler geltend gemachte "Offenlassen" der Zulässigkeit der Klage einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen kann. Eine solche Rüge ist also unschlüssig. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt nach ständiger BFH-Rechtsprechung § 126 Abs. 4 FGO entsprechend (BFH-Beschlüsse vom 20.02.2012 - III B 107/11, Rz 9, und vom 16.12.2020 - VIII B 141/19, Rz 3 und 16). Danach scheidet eine Revisionszulassung wegen Ergebnisrichtigkeit aus, wenn das FG die Klage als unbegründet abgewiesen hat, obgleich es die Klage bereits als unzulässig hätte abweisen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.01.1994 - IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 231). Im Streitfall wendet sich die Klägerin gegen das ergangene Sachurteil mit der Begründung, dass ‑‑wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung‑‑ die Zulässigkeitsfrage vorrangig zu prüfen und gegebenenfalls ein Prozessurteil zu erlassen gewesen sei. Mit der darin liegenden Rüge, die eigene Klage sei nicht erst durch Sach-, sondern bereits durch Prozessurteil abzuweisen gewesen, kann eine Revisionszulassung ersichtlich nicht erreicht werden. Denn eine unzulässige Klage kann nie Grundlage einer klägergünstigen Revisionsentscheidung sein.
b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergibt sich auch nicht aus einer überlangen Dauer des FG-Verfahrens oder aus einer erst spät im Verfahren erfolgten Akteneinsicht der Klägerin.
Selbst wenn eine überlange Verfahrensdauer vorläge, stellt diese nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können (BFH-Beschlüsse vom 20.07.2017 - VIII B 107/16, Rz 17, und vom 08.05.2014 - X B 105/13, Rz 39, m.w.N.). Dasselbe gilt für eine erst spät im Verfahren erfolgte Akteneinsicht.
Im Streitfall ist jedoch nicht erkennbar, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer oder einer früheren Akteneinsicht zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können. Die unbelegte Behauptung der Klägerin in diesem Zusammenhang, das FG habe "die Sache angesichts der bereits verstrichenen Zeit am Ende nur noch irgendwie vom Tisch bekommen" wollen, führt nicht zu abweichenden Erkenntnissen.
Im Übrigen wird Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewährleistet. Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ist die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht zu rügen und hätte danach mit der Verzögerungsrüge im FG-Verfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2025 - V B 1/24, Rz 22).
c) Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht dargelegt.
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht, BFH-Beschlüsse vom 30.06.2023 - VIII B 19/22, Rz 18, und vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, Rz 9). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Vielmehr liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Senatsbeschlüsse vom 08.05.2024 - VII B 5/23, Rz 19, und vom 08.07.2014 - VII B 158/13, Rz 10).
bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Gehörsverletzung.
(1) Die Klägerin rügt, das FG habe festgestellt, die Pfändung sei inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen, obwohl sie dies mit ihrer Klage gar nicht beanstandet habe. Das FG habe einen von ihr nie erhobenen Einwand widerlegt.
Tatsächlich war jedoch der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin so zu verstehen, dass die Pfändung nach ihrer Auffassung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Klägerin hat noch in ihrer Beschwerdebegründung vom 24.02.2025 auf Seite 5 selbst vorgetragen, es sei hier um die Frage gegangen, "ob die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung versuchte Umdeutung des Leistungsverbots zulässig ist (…) und ob das umgedeutete Leistungsverbot dem Bestimmtheitsgebot genügt und damit überhaupt ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot darstellt (s. dazu S. 48 ff. der Klageschrift)". Auf Seite 48 ff. der Klageschrift vom 01.03.2023 hat die Klägerin umfassend vorgetragen, das Leistungsverbot verstoße in der "präzisierten" Form gegen das Bestimmtheitsgebot und sei bereits deshalb rechtswidrig. Abgesehen hiervon war das FG aber auch deshalb an der Prüfung des Bestimmtheitsgebots nicht gehindert, weil es gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nur durch das Klagebegehren, nicht aber durch die Fassung der Anträge gebunden ist. Ebenso wenig ist seine Prüfungskompetenz durch einzelne Einwände oder angeblich nicht erhobene Einwände eines Beteiligten begrenzt.
(2) Darüber hinaus möchte die Klägerin eine Gehörsverletzung darin erkennen, dass das FG ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und ihrer Rechtsauffassung in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt ist, und zwar unter anderem hinsichtlich
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der vom FA "versuchten Umdeutung des Pfändungsgegenstands",
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des Umfangs der gepfändeten Ansprüche,
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der Frage, ob "nur" Konnektierungsansprüche gepfändet werden können und im Streitfall tatsächlich auch nur diese gepfändet wurden,
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der Rechtsfolgen der Registrierung einer Domain und deren Folgen für das Leistungsverbot,
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des Umfangs des Leistungsverbots im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Konnektierung,
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der Frage, ob das FA ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot verhängt hat, und ob dies zulässigerweise verhängt werden konnte,
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des Umfangs des Beeinträchtigungsverbots,
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der Frage, ob die angefochtene Pfändung verhältnismäßig ist.
Das Vorbringen der Klägerin begründet jedoch keinen Gehörsverstoß, sondern bestätigt ‑‑umgekehrt‑‑, dass der Klägerin rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG vom FG gewährt worden ist. Indem die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung in größerem Umfang Passagen aus dem angefochtenen FG-Urteil zitiert ‑‑freilich in der Absicht, die Ausführungen des FG als rechtsirrig darzustellen‑‑, bringt sie hierdurch tatsächlich zum Ausdruck, dass sich das FG mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Klägerin umfassend auseinandergesetzt und die Darlegungen der Klägerin gewürdigt hat.
Das Beschwerdevorbringen der Klägerin zielt im Kern vielmehr darauf ab, mithilfe des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf rechtlichen Erfolg in dem Sinne geltend zu machen, dass sie ihre Rechtsauffassung bestätigt wissen möchte. Ein solcher Anspruch ist der Rechtsordnung jedoch fremd. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen gehört zu werden, nicht jedoch darauf, auch erhört zu werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2016 - V S 20/16 (PKH), Rz 14).
Nichts anderes folgt aus der Erläuterung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.05.2025, ihre Rechtsauffassung habe bei der Rüge der Gehörsverletzung keine Rolle gespielt, weil das FG ihr tatsächliches Vorbringen ignoriert habe und damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Denn ihr Vorbringen zielt tatsächlich nicht auf den Einwand einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung, sondern einer unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts.
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.