ECLI:DE:BFH:2026:U.140126.IIR35.23.0
BFH II. Senat
BewG § 14 Abs 1 S 3, GG Art 3 Abs 1, AO § 233a, FGO § 127
vorgehend FG München, 25. Mai 2022, Az: 4 K 2064/21
Leitsätze
Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.05.2022 - 4 K 2064/21 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde durch ihren Onkel X mit notariell beurkundetem Vertrag vom …2019 das Eigentum an einem in … gelegenen Grundstück übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, an X auf dessen Lebensdauer beginnend ab dem 01.01.2020 eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Nach der notariellen Vereinbarung sollte die Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden.
Auf Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ‑‑FA‑‑) vom 11.11.2019 gab die Klägerin am 02.06.2020 eine Schenkungsteuererklärung ab. Mit Bescheid vom 17.03.2021, der vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erging, setzte das FA Schenkungsteuer in Höhe von 4.080 € fest. Dabei folgte es der Erklärung weitgehend. Unterschiedliche Auffassungen vertraten die Beteiligten allein hinsichtlich der Berechnung des Kapitalwerts der zugunsten von X versprochenen Geldrente. Das FA ging insoweit von einem ‑‑im Ausgangspunkt unstreitigen‑‑ Jahreswert von 12.000 € aus. Diesen Betrag multiplizierte es gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem sich aus der amtlichen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger von 7,242 aufgrund des am 01.01.2020 vollendeten 78. Lebensjahrs des Schenkers (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 02.12.2019, BStBl I 2019, 1288). Hieraus errechnete das FA einen Kapitalwert in Höhe von 86.904 € und zog diesen für die Berechnung der Schenkungsteuer heran.
Hiergegen brachte die Klägerin vor, der bei der Ermittlung des Kapitalwerts zugrunde gelegte Vervielfältiger von 7,242 beruhe auf dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG normierten Zinssatz von 5,5 %, was im Streitjahr 2019 realitätsfern und deshalb verfassungswidrig sei. Es liege ein strukturelles Niedrigzinsniveau vor. Deshalb müsse der notariell vereinbarte Zinssatz in Höhe von 0,5 % zugrunde gelegt werden.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19.08.2021).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 632 veröffentlichten Urteil vom 25.05.2022 ab. Nach seiner Auffassung hat das FA bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG den Wert der vertraglich vereinbarten Geldrente zutreffend ermittelt und dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid zugrunde gelegt. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG ‑‑mit der Festschreibung des Zinssatzes von 5,5 %‑‑ in der im Streitjahr 2019 geltenden Fassung sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282), nach der die Vollverzinsung gemäß § 233a i.V.m. § 238 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit diese für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 monatlich 0,5 % (6 % pro Jahr) betragen habe, sei auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG nicht zu übertragen.
Das FA erhöhte die Schenkungsteuer mit auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO gestütztem Änderungsbescheid vom 22.06.2022 aus nicht streitigen Gründen auf 6.660 €.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG. Sie macht geltend, der für die Berechnung des Kapitalwerts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG heranzuziehende Zinssatz von 5,5 % überschreite als nicht realitätsgerechter Zinssatz die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und verstoße somit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stützt sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282), der die Vollverzinsung in § 233a AO für mit Art. 3 GG unvereinbar erklärt hat, soweit diese für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 monatlich 0,5 % (6 % pro Jahr) betragen hat. Die dort aufgestellten Grundsätze seien im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG entsprechend heranzuziehen. Das Streitjahr 2019 sei ebenso durch die anhaltende Niedrigzinsphase geprägt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Schenkungsteuerfestsetzung vom 22.06.2022 dahingehend zu ändern, dass die Schenkungsteuer auf 2.445 € herabgesetzt wird.Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sich der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat. An die Stelle des vor dem FG angefochtenen Schenkungsteuerbescheids vom 17.03.2021 ist nach Verkündung und Zustellung des FG-Urteils am 31.05.2022 der Bescheid vom 22.06.2022 getreten. Dieser Bescheid ist in entsprechender Anwendung des § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden.
2. Da der Sachstreit hierdurch nicht berührt wird und die Klägerin auch keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, bedarf es keiner Zurückverweisung entsprechend § 127 FGO an das FG. Zwar fehlt es an einer Änderung "während des Revisionsverfahrens", wenn der streitgegenständliche Bescheid wie vorliegend nach Urteilsverkündung, aber vor Einlegung der Revision geändert wird. § 127 FGO ist dann aber analog anzuwenden (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 24.06.2020 - V R 21/19, BFHE 270, 202, BStBl II 2023, 276, Rz 12; Paetsch in Gosch, FGO § 68 Rz 41.1).
3. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. Senatsurteile vom 08.11.2023 - II R 22/20, BFHE 282, 490, BStBl II 2024, 731, Rz 17; vom 10.04.2024 - II R 34/21, BFHE 285, 182, BStBl II 2025, 420, Rz 20).
III.
Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück von X auf die Klägerin aufgrund des notariellen Vertrags vom …2019 unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer (hierzu unter 1.). Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ist der Kapitalwert der zugunsten von X vereinbarten Geldrente rechtsfehlerfrei gemäß § 14 BewG ermittelt und in Abzug gebracht worden (hierzu unter 2.). Die von der Revision erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG greifen nicht durch (hierzu unter 3.).
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück von X auf die Klägerin aufgrund des notariell beurkundeten Vertrags vom …2019 erfüllt diese Voraussetzungen.
2. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist. Das FA hat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs den Kapitalwert der an X auf dessen Lebensdauer zu zahlenden monatlichen Geldrente als vertraglich vereinbarte Nutzungs-/Duldungsauflage in zutreffender Höhe in Abzug gebracht.
a) Die Belastung mit einem Nießbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten. Daher ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des zugewendeten Gegenstandes abzuziehen (Senatsurteile vom 20.11.2024 - II R 38/22, BFHE 288, 20, BStBl II 2025, 546, Rz 12; vom 21.08.2024 - II R 11/21, BFHE 285, 209, BStBl II 2025, 525, Rz 25). Das Gleiche gilt für eine vertraglich vereinbarte monatlich zu entrichtende Geldrente, die auf die Lebensdauer des Bedachten zu entrichten ist. Die Bewertung der bei der Zuwendung des Grundstücks vertraglich zugesagten Geldrente richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes. Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG nicht darauf gestützt werden, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 % zu rechnen ist.
b) Danach ist die Berechnung des Kapitalwerts der Geldrente zugunsten von X in Höhe von 86.904 € zutreffend. Der Kapitalwert der Geldrente ist ungeachtet der anderslautenden Vereinbarung im notariellen Vertrag vom …2019 mit dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG festgelegten Zinssatz in Höhe von 5,5 % zu berechnen. Der unstreitige Jahreswert der Geldrente in Höhe von 12.000 € wurde mit einem Vervielfältiger in Höhe von 7,242 multipliziert. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG. Der Vervielfältiger ergibt sich aus der am 05.11.2019 veröffentlichten Sterbetafel 2016/2018 des Statistischen Bundesamtes (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG i.V.m. BMF-Schreiben vom 02.12.2019, BStBl I 2019, 1288). Da die Geldrente nach den Feststellungen des FG erstmals zum 01.01.2020 zu zahlen war, ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Vervielfältiger maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2021 - II R 26/19, BFHE 273, 567, BStBl II 2023, 66, Rz 17, zur bedingten Last). Zur Ermittlung einer lebenslangen Nutzung für einen im Bewertungszeitpunkt 78-jährigen Mann ist nach der statistisch verbleibenden Lebenserwartung von 9,16 Jahren der Vervielfältiger in Höhe von 7,242 heranzuziehen.
3. Der Senat ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG davon überzeugt, dass der nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG zur Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Leistungen und Nutzungen heranzuziehende Zinssatz von 5,5 % verfassungswidrig ist. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) zur Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO ist nicht auf die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG zu übertragen.
a) Nach der Entscheidung des BVerfG war die Vollverzinsung in § 233a AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit diese für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 monatlich 0,5 % (6 % pro Jahr) betragen hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 121 ff.). Anknüpfungspunkt für die vom BVerfG in seiner Entscheidung als verfassungswidrig angesehene Ungleichbehandlung war die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO geregelte fünfzehnmonatige Karenzzeit, welche nach Ansicht des BVerfG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen führte, nämlich derjenigen Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wurde, gegenüber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wurde, mithin eine Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegenüber nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 104).
b) Eine solche rechtsfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung liegt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden Geldrente nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG nicht vor. Der Sachverhalt ist mit der vom BVerfG entschiedenen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO nicht vergleichbar.
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Belastung, wie vorliegend der Geldrente, unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Hierbei fungiert der Zinssatz von 5,5 % als sogenannter Normalzinssatz für die Barwertermittlung (Kapitalwertermittlung) wiederkehrender Leistungen zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen. Er soll als mittlerer (aus Vergangenheitswerten abgeleiteter) Wert die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt berücksichtigen, um zu verhindern, dass sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen auf die Bewertung einer Kapitalforderung, die längere Zeitspannen umfasst, in einem nicht vertretbaren Ausmaß auswirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1980 - III R 52/79, BFHE 132, 298, BStBl II 1981, 247, unter 2.b; Senatsurteil vom 27.05.1992 - II R 33/89, BFHE 168, 370, BStBl II 1992, 990, unter II.2.a, und BFH-Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 3/17, BFHE 269, 192, BStBl II 2020, 813, Rz 44).
bb) Dagegen sollen die Regelungen der Vollverzinsung die durch die unterschiedliche zeitliche Heranziehung zur Steuer entstehenden Belastungsunterschiede zwischen den Steuerpflichtigen ausgleichen (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/13, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 129). Nachzahlungszinsen sind ein Ausgleich für die Kapitalnutzung (vgl. BeckOK AO/Oosterkamp, 33. Ed. 15.07.2025, AO § 233a Rz 1).
cc) Danach unterscheiden sich die Sachverhalte der Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden Geldrente nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG grundlegend. Bei der Bewertung eines lebenslänglichen Nutzungsrechts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 BewG geht es nicht um das Abschöpfen von Vorteilen aus der späteren Steuerentrichtung, sondern um die Bewertung ‑‑mitunter erst in Jahrzehnten fälliger‑‑ zukünftiger Verpflichtungen. Die Zinsregelungen des Bewertungsrechts zur Kapitalwertermittlung dienen anderen Zwecken als diejenigen der Vollverzinsung gemäß § 233a AO (zuletzt BFH-Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 3/17, BFHE 269, 192, BStBl II 2020, 813, Rz 42 ff.). Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor (vgl. ebenso FG Köln, Urteil vom 29.09.2020 - 7 K 2593/19, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge ‑‑ZEV‑‑ 2021, 406 ‑‑zu § 15 BewG‑‑; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2021 - 4 K 865/21 Erb, EFG 2021, 1735 ‑‑zu § 12 BewG‑‑; FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2022 - 4 K 929/19 Erb,AO, EFG 2022, 1470; zu § 12 BewG Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 12 BewG Rz 51; an der Verfassungsmäßigkeit zweifelnd Schur/Schur, ZEV 2020, 317, Rz 21).
dd) Soweit der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 - VIII R 9/23 (BFHE 284, 142) Zinsen seit dem 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 bei einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Höhe von 0,5 % pro Monat gemäß § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar gehalten hat, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG. Denn auch AdV-Zinsen dienen in erster Linie der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.1996 - X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3.c, und vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107, Rz 18; BFH-Beschluss vom 08.05.2024 - VIII R 9/23, BFHE 284, 142, Rz 85 ff., m.w.N.). Dies ist jedoch ‑‑wie bereits ausgeführt‑‑ nicht Sinn und Zweck der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG.
ee) Es liegt in Bezug auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG auch keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Regelungen des Bewertungsgesetzes vor, die einen anderen Zinssatz als 5,5 % der Bewertung zugrunde legen. Soweit nach § 15 Abs. 1 BewG der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme nur dann zu 5,5 % anzunehmen ist, wenn kein anderer Wert feststeht, betrifft dies einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich einen sehr kurzen Zeitraum. Mittelfristige Zinsschwankungen, die mit dem starren Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG (vgl. zu ähnlichen Regelungen: § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 BewG) ausgeglichen werden sollen (oben unter III.3.b aa), können in dem kurzen Zeitraum von einem Jahr nicht auftreten.
c) Selbst wenn ‑‑entgegen der Überzeugung des Senats‑‑ eine Ungleichbehandlung vorliegen würde, wäre diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der zur Kapitalwertermittlung einer lebenslänglichen Nutzung und Leistung nach § 14 BewG geregelte Zinssatz weist hinsichtlich seines Charakters Besonderheiten auf, die eine im Vergleich zur Vollverzinsung nach § 233a AO abweichende Beurteilung rechtfertigen.
aa) Anders als im Rahmen der Vollverzinsung gemäß § 233a AO, bei welcher der Zeitraum 15 Monate nach Steuerentstehung beginnt und mit der Steuerfestsetzung endet, sind die Zeiträume, die der Bewertung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG zugrunde zu legen sind, von einer besonderen Langfristigkeit geprägt. Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen sind, je nach dem Lebensalter des Begünstigten, mehrere Jahrzehnte in Bezug auf die Unabwägbarkeiten der Zinsentwicklung zu berücksichtigen. Prägend für das Marktzinsniveau im Rahmen der Kapitalwertbestimmung nach dem Bewertungsgesetz sind die Zinsverhältnisse für gesicherte langfristige Kredite (vgl. BTDrucks 1/2278, S. 9). Der hiernach anzusetzende Zinssatz soll dem Kapitalmarkt immanente Zinsschwankungen bei der Bewertung einer Kapitalforderung, die längere Zeitspannen umfasst, grundsätzlich außer Acht lassen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats einen weiten Beurteilungs- und Typisierungsspielraum des Gesetzgebers, da eine exakte Ermittlung des jeweils maßgeblichen üblichen Zinssatzes bei weiten Zeiträumen Schwierigkeiten bereitet (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 3/17, BFHE 269, 192, BStBl II 2020, 813, Rz 44).
bb) Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht feststellbar, dass der gesetzliche Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG von 5,5 % ‑‑auch unter Berücksichtigung der durch den Ausbruch der Finanzkrise 2008/2009 veränderten tatsächlichen Bedingungen‑‑ bei einem sehr langfristig zu beurteilenden Zeitraum evident realitätsfern ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 922, Rz 155 f.) oder dazu führt, dass die so ermittelten Vermögensgegenstände nicht mehr mit einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, Leitsatz 2a, Rz 110). Der Zinssatz von 5,5 % ist auch unter Berücksichtigung der im Streitjahr noch anhaltenden Niedrigzinsphase noch von dem ‑‑gegenüber der Vollverzinsung nach § 233a AO‑‑ deutlich weitergehenden Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Die im Jahr 2022 einsetzende Zinswende mit spürbar angestiegenen Zinsen verdeutlicht das Vorliegen zyklischer Zinsschwankungen, die die starre Zinssatzregelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ausgleichen soll.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 2 FGO.