ECLI:DE:BFH:2026:U.180326.IIIR10.25.0
BFH III. Senat
EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EGV 883/2004 Art 67, EGV 883/2004 Art 68, EGV 883/2004 Art 69, BrexitAbk 2020 Art 30, BrexitAbk 2020 Art 31 Abs 3, BrexitAbk 2020 Art 32 Abs 1 Buchst d, EWGV 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst a, EGV 987/2009 , EWGV 1408/71 , AO § 351 Abs 1, AO § 165, EStG VZ 2022
vorgehend FG Münster, 20. Februar 2025, Az: 10 K 2123/22 Kg
Leitsätze
1. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten.
2. Bei Drittstaatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens die Bezugnahmen des Titels III des Austrittsabkommens auf das neue Koordinierungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009) als Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des alten Koordinierungsrechts (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EWG) Nr. 574/72) zu verstehen. Enthält das alte Koordinierungsrecht keine entsprechende Vorschrift, geht die Verweisung ins Leere.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für den Zeitraum März bis August 2022 (Streitzeitraum) ein Anspruch auf ungekürztes Kindergeld zusteht.
Die Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem am xx.xx.2015 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) geborenen Kind (K), das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).
Im Oktober 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) nach (Wieder-)Einreise in Deutschland die Festsetzung von Kindergeld für K. Im Antrag gab sie an, dass der Vater des K in London lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei.
Mit Bescheid vom 04.06.2020 setzte die Familienkasse gegenüber der Klägerin vorläufig Differenzkindergeld ab Oktober 2019 fest. Dazu teilte die Familienkasse ihr mit, dass nach den Angaben der Klägerin für das Kind gleichzeitig auch im Vereinigten Königreich ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe. Der Kindergeldanspruch der Klägerin nach deutschem Recht sei deshalb unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Leistungen zu prüfen. Bei der Beurteilung des Anspruchs komme es nicht darauf an, ob die ausländischen Leistungen tatsächlich gezahlt werden oder mangels Antragstellung nicht gezahlt werden. Bei dem Vergleich des Kindergeldes mit den ausländischen Leistungen ergebe sich, dass der Bruttobetrag der ausländischen Leistungen niedriger sei als das der Klägerin zustehende Kindergeld. Der sich daraus ergebende Unterschiedsbetrag werde ab Oktober 2019 vorläufig festgesetzt. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes erfolge, wenn eine Bescheinigung über die Höhe der im Vereinigten Königreich zustehenden Familienleistungen vorliege. Diese Bescheinigung werde im Zusammenhang mit der nächsten Überprüfung des Kindergeldanspruchs angefordert.
Hierauf teilte die Klägerin der Familienkasse mit Schreiben vom 09.07.2020 mit, dass ihr kein Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich zustehe. Ihr Sohn habe nur den deutschen Pass. Sie sei wieder nach Deutschland zurückgewandert und habe alle ihre Ansprüche im Vereinigten Königreich gekündigt, weil sie dort nicht mehr ansässig sei. Sie habe keinen Wohnsitz mehr im Vereinigten Königreich und somit auch keinen Anspruch. Zu ihrem Ehemann habe sie keinen Kontakt mehr.
Daraufhin stellte die Familienkasse am 14.07.2020 bei der britischen Verbindungsstelle (HM Revenue and Customs) ein "Ersuchen zur Entscheidung über die Zuständigkeit" auf dem Vordruck F001 nebst Anlagen (darunter der bei ihr eingegangene Kindergeldantrag der Klägerin). Darin teilte sie der Verbindungsstelle unter anderem mit, dass sie ‑‑die Familienkasse‑‑ nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Deutschland ab dem 01.10.2019 nachrangig für die Zahlung von Familienleistungen zuständig sei, da der Kindsvater eine Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich ausübe. Sie bitte daher, das Vorliegen eines britischen Kindergeldanspruchs zu prüfen. Am 27.10.2020 erinnerte die Familienkasse an die Beantwortung des Ersuchens auf dem Vordruck X009. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen verwiesen.
Am 12.11.2020 reagierte die britische Verbindungsstelle hierauf mit dem Vordruck F027 wie folgt: "We are waiting for a reply to our enquiries and will advise you of the outcome as soon as a reply is received." Am 26.01.2021 antwortete sie dann auf dem Vordruck F002: "THE CONDITIONS TO CLAIM A DERIVED RIGHT TO UK FAMILY BENEFITS UNDER EU LEGISLATION CANNOT BE ESTABLISHED. WE HAVE NOT RECEIVED A REPLY TO OUR ENQUIRIES."
Daraufhin versandte die Familienkasse einen Fragebogen an die Klägerin. In diesem füllte die Klägerin unter anderem aus, dass der Kindsvater seit 2009 bis jetzt in einem Hotel arbeite. Er lebe im Vereinigten Königreich. Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Klägerin ausgefüllten Fragebogen verwiesen.
Auf die Anfrage der Klägerin, warum ihr das Kindergeld nicht vollständig ausgezahlt werde, obwohl im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Kindergeld bestehe, antwortete die Familienkasse mit Schreiben vom 22.10.2021 im Wesentlichen Folgendes: Der andere Elternteil übe im Vereinigten Königreich eine Erwerbstätigkeit aus beziehungsweise erfülle einen gleichgestellten Tatbestand. Sie ‑‑die Klägerin‑‑ lebe dagegen mit dem Kind in Deutschland und übe keine Erwerbstätigkeit aus beziehungsweise erfülle keinen gleichgestellten Tatbestand. Somit sei das Vereinigte Königreich für die Zahlung von Familienleistungen vorrangig zuständig. Im Vereinigten Königreich habe der Anspruch nicht festgestellt werden können, da dort der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei.
Daraufhin übersandte die Klägerin der Familienkasse am 29.12.2021 ein Schreiben der HM Revenue and Customs vom 10.03.2020 als Nachweis dafür, dass sie aus dem Vereinigten Königreich kein Kindergeld beziehe und auch kein Anrecht auf Kindergeld habe. Die Familienkasse ließ dieses Schreiben der britischen Behörde amtlich übersetzen. Danach steht dort auszugsweise: "[…] vielen Dank für Ihre Mitteilung, dass Sie das Vereinigte Königreich […] verlassen haben. […] Es bedeutet, dass Sie für K ab dem … November 2019 kein Kindergeld mehr erhalten. […] Wir können Ihnen ab einschließlich … November 2019 kein Kindergeld mehr zahlen."
Mit Schreiben vom 21.02.2022 forderte die Familienkasse die Klägerin auf, für den Erhalt des vollen Kindergeldes selbst einen Antrag bei der britischen Verbindungsstelle zu stellen.
Gleichzeitig erteilte sie gegenüber der Klägerin unter dem 21.02.2022 einen Bescheid, mit dem sie die vorläufige Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab März 2022 nunmehr für endgültig erklärte. Das Vereinigte Königreich sei für die Zahlung von Familienleistungen vorrangig zuständig. Die Berechnung könne die Klägerin der Anlage zu diesem Bescheid entnehmen. In der genannten Anlage wird der der Klägerin zustehende Unterschiedsbetrag für den Zeitraum ab März 2022 wie folgt berechnet:
Ausländische Familienleistungen in Höhe von
91,65 GBP
Umrechnungskurs 0,86285
106,22 €
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
219,00 €
Unterschiedsbetrag 112,78 € * 1 Monat =
112,78 €
Unterschiedsbetrag insgesamt
112,78 €
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie habe der Familienkasse bereits den Brief der britischen Kindergeldstelle vom 10.03.2020 zugesandt. Darin habe gestanden, dass sie keinen Anspruch habe, da sie im Ausland lebe.
Mit Änderungsbescheid vom 27.05.2022 setzte die Familienkasse den Unterschiedsbetrag gegenüber der Klägerin ab März 2022 wieder vorläufig fest. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes werde erfolgen, wenn eine Bescheinigung über die Höhe der im Vereinigten Königreich zustehenden Familienleistungen vorliege.
Hierzu übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Familienkasse mit Schreiben vom 06.07.2022 erneut das Schreiben der britischen Kindergeldstelle vom 10.03.2020 und bat um eine abschließende Bescheidung. Daraufhin übersandte die Familienkasse der Klägerin erneut einen Fragebogen, den diese wiederum erneut ausgefüllt zurücksandte.
Mit Bescheid vom 25.07.2022 änderte die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes insoweit, als dass das Kindergeld ab August 2022 vorläufig in Höhe von nunmehr 108,07 € monatlich festgesetzt wurde. Dieser Betrag errechne sich gemäß der Anlage zu diesem Bescheid für den Zeitraum ab August 2022 wie folgt:
Ausländische Familienleistungen in Höhe von
94,47 GBP
Umrechnungskurs 0,85158
110,93 €
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
219,00 €
Unterschiedsbetrag 108,07 € * 1 Monat =
108,07 €
Unterschiedsbetrag insgesamt
108,07 €
Mit Einspruchsentscheidung vom 26.07.2022 wies die Familienkasse schließlich den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Mit der angefochtenen Entscheidung sei das Kindergeld für das Kind K ab März 2022 abschließend unter Anrechnung britischer Familienleistungen festgesetzt worden. Hiergegen habe sich der Einspruch gerichtet. Die angefochtene Entscheidung sei sodann mit Bescheid vom 27.05.2022 dahingehend geändert worden, dass Kindergeld für das Kind K ab März 2022 wieder vorläufig unter Anrechnung britischer Familienleistungen festgesetzt worden sei. Der Einspruch sei nach Erlass dieses Änderungsbescheids nicht mehr begründet. Die Klägerin sei in Deutschland nicht erwerbstätig. Der Kindsvater sei im Vereinigten Königreich erwerbstätig. Das Kind lebe in Deutschland. Der Kindergeldanspruch im Vereinigten Königreich sei also gegenüber dem deutschen Kindergeldanspruch vorrangig. Die Aussetzung des deutschen Kindergeldes in Höhe der ausländischen Leistung führe zu der im Berechnungsbogen angegebenen Berechnung. Aus dem vorliegenden Schreiben der britischen Behörde HM Revenue & Customs vom 10.03.2020 gehe zwar hervor, dass kein Anspruch auf Child Benefit bestehe. Jedoch werde in diesem Schreiben nicht darauf eingegangen, ob ein Anspruch auf Child Benefit aufgrund der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (Amtsblatt der Europäischen Union ‑‑ABlEU‑‑ 2004, Nr. L 166, 1) ‑‑Verordnung (EG) Nr. 883/2004‑‑ und der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (ABlEU 2009, Nr. L 284, 1) ‑‑Verordnung (EG) Nr. 987/2009‑‑ bestehe. Da Gegenteiliges bisher nicht nachgewiesen beziehungsweise abgeklärt sei, sei die vorläufige Festsetzung nicht zu beanstanden.
Am 29.07.2022 richtete die Familienkasse ein erneutes Ersuchen an die britische Behörde auf dem Vordruck F001. Darin heißt es unter anderem: "Die Kindsmutter ist in Deutschland nicht erwerbstätig. Der Kindsvater ist in Großbritannien erwerbstätig. Großbritannien ist vorrangig zuständig. Bitte prüfen Sie den beigefügten Antrag im Rahmen der Antragsgleichstellung."
Hierauf antwortete die britische Behörde am 26.11.2022 unter anderem: "WE HAVE CONSIDERED YOUR CLAIM UNDER ARTICLE 60 OF 987/09 AND CANNOT ACCEPT COMPETENCY AS THE CONDITIONS TO CLAIM A DERIVED RIGHT TO UK FAMILY BENEFITS HAVE NOT BEEN SATISFIED."
Am 29.11.2022 stellte die Familienkasse bei der britischen Behörde auf dem Vordruck F026 die Anfrage: "Bitte teilen Sie mit, warum kein Anspruch auf Familienleistungen besteht."
Hierzu antwortete die britische Verbindungsstelle am 18.09.2024 auf dem Vordruck F027 unter anderem: "THE CONDITIONS TO CLAIM A DERIVED RIGHT TO UK FAMILY BENEFITS UNDER EU LEGISLATION CANNOT BE ESTABLISHED. WE HAVE NOT RECEIVED A REPLY TO OUR ENQUIRIES FROM THE CUSTOMER. WITHOUT A REPLY WE CAN NOT MAKE A DECISION THEREFORE WE ARE UNABLE TO AWARD ANY FAMILY BENEFIT IN THE UK."
Ebenfalls am 18.09.2024 teilte die britische Verbindungsstelle auf dem Vordruck F027 unter anderem mit: "THE CONDITIONS TO CLAIM A DERIVED RIGHT TO UK FAMILY BENEFITS UNDER EU LEGISLATION CANNOT BE ESTABLISHED. WE HAVE NOT RECEIVED A REPLY TO OUR ENQUIRIES FROM THE CUSTOMER. WITHOUT A REPLY WE CAN NOT MAKE A DECISION THEREFORE WE ARE UNABLE TO AWARD ANY FAMILY BENEFIT IN THE UK. PLEASE CLOSE YOUR RINA."
Auf die von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie das ungekürzte Kindergeld für den Zeitraum März bis August 2022 begehrte, hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid vom 21.02.2022 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.05.2022 und vom 25.07.2022 sowie der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2022 auf und verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin für den Streitzeitraum Kindergeld für K in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des FG Münster vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat der Klägerin auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht einen Anspruch auf das ungekürzte Kindergeld zugesprochen.
1. Die Revision ist nicht (bereits) wegen einer mangelnden Beschwer der Klägerin begründet (zur Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage bei der Begründetheit der Revision s. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 23.09.2008 - I R 90/07, BFH/NV 2009, 588, unter II.; Münch in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 40 FGO Rz 158).
Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) für die gegen den Änderungsbescheid vom 21.02.2022 gerichtete Klage bestand. Zwar hat die Familienkasse mit diesem Bescheid nur den bis dahin bestehenden Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben, welchen sie mit Änderungsbescheid vom 25.07.2022 wieder in den Bescheid aufnahm. Gleichwohl ist die Klägerin auch durch den Änderungsbescheid vom 21.02.2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25.07.2022 beschwert. Ihre Klage richtete sich ‑‑ebenso wie bereits ihr Einspruch‑‑ nicht isoliert gegen den Vorläufigkeitsvermerk (zur Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks s. BFH-Urteil vom 06.05.2020 - X R 16/18, BFHE 269, 43, BStBl II 2022, 109, Rz 42; Siegers in HHSp, § 350 AO Rz 119 f., auch zur rechtsschutzgewährenden Auslegung), sondern gegen den gesamten Bescheid. Die Klägerin bestritt zudem nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Nebenbestimmung, sondern wandte sich gegen die ihrer Ansicht nach zu geringe Kindergeldfestsetzung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Einspruchsschreibens und der Klage, mit denen die Klägerin die Höhe der Kindergeldfestsetzung und die Anrechnung ausländischer Leistungen angriff und das volle Kindergeld begehrte.
2. Der angegriffene Bescheid vom 21.02.2022 unterlag auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin gegen den vorläufigen Bescheid vom 04.06.2020 keinen Einspruch eingelegt hatte, keiner Anfechtungsbeschränkung nach § 42 FGO i.V.m. § 351 der Abgabenordnung (AO).
Die mit der Anrechnung der ausländischen Leistung verbundene Teilablehnung des Kindergeldanspruchs im Bescheid vom 04.06.2020 erzeugte mangels abweichender zeitlicher Regelung und mangels Einspruchseinlegung nur Bindungswirkung bis zum Monat der Bekanntgabe (Senatsurteil vom 03.03.2011 - III R 10/09, BFH/NV 2011, 985, Rz 9), mithin bis Juni 2020. Für den hier streitigen Zeitraum März bis August 2022 enthielt der Bescheid vom 04.06.2020 dagegen noch keine Regelung. Zudem ist die Endgültigkeitserklärung keine Änderung der Steuerfestsetzung im Sinne des § 351 Abs. 1 AO (BFH-Urteil vom 13.11.1975 - IV R 61/75, BFHE 120, 1, BStBl II 1977, 126, zur alten Rechtslage; Heuermann in HHSp, § 165 AO Rz 61). Der Kindergeldberechtigte kann im Zusammenhang mit der Endgültigkeitserklärung den ursprünglichen Bescheid uneingeschränkt anfechten (Seer in Tipke/Kruse, § 351 AO Rz 24).
3. Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht. Sie hatte nach den Feststellungen des FG einen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 AO). Ihr im Streitzeitraum noch minderjähriges Kind K hatte ebenfalls einen inländischen Wohnsitz (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 6 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG) und lebte im Haushalt der Klägerin (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG).
4. Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen ist das FG zu Unrecht von der Anwendbarkeit des europäischen Koordinierungsrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgegangen.
a) Nach Art. 126, 127 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABlEU 2020, Nr. L 29, 7) ‑‑im Folgenden: Austrittsabkommen‑‑ gilt das Unionsrecht nach dem zum 01.02.2020 erfolgten Austritt nur für einen bis zum 31.12.2020 andauernden Übergangszeitraum fort. Der Streitzeitraum umfasst den Zeitraum von März bis August 2022 und liegt damit außerhalb des Übergangszeitraums.
b) Für die bereits zum Ende des Übergangszeitraums vom Koordinierungsrecht erfassten Personen kommt nach Art. 30 und 31 des Austrittsabkommens eine Fortgeltung des Koordinierungsrechts in Betracht. Die erfassten Fälle sind dort im Einzelnen geregelt. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen lassen sich den Feststellungen des FG jedoch nicht entnehmen.
aa) Das FG ist auf Seite 12 im zweiten Absatz der Entscheidungsgründe ‑‑ebenso wie die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2022‑‑ davon ausgegangen, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung finden. Das FG stützt dies auf die Anwendung der Art. 30 und 31 Abs. 1 des Austrittsabkommens, ohne näher auszuführen, welche der dort genannten Fallgruppen es für einschlägig hält.
Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin und K die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im Streitzeitraum in Deutschland wohnten. Zur Staatsangehörigkeit des Kindsvaters fehlen Feststellungen. Die Klägerin gab nach Aktenlage im Kindergeldantrag an, er besitze die marokkanische Staatsangehörigkeit. Ob dies zutrifft und ob der Kindsvater möglicherweise auch die deutsche oder britische Staatsangehörigkeit besitzt, ist offen. Zum Wohnsitz und zur Erwerbstätigkeit des Kindsvaters werden nur die Angaben der Klägerin wiedergegeben, aber keine Feststellungen getroffen.
bb) Art. 30 Abs. 1 des Austrittsabkommens setzt voraus, dass eine näher beschriebene Person sich am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befindet, die gleichzeitig das Vereinigte Königreich und einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) betrifft.
(1) Erfasst werden unter anderem Unionsbürger. Die Klägerin ist als Deutsche zwar Unionsbürgerin (Art. 2 Buchst. c des Austrittsabkommens). Das FG hat aber nicht festgestellt, dass sie am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, dort wohnte oder eine Erwerbstätigkeit ausübte (s. zu diesen Fallgruppen Art. 30 Abs. 1 Buchst. a, c und e Unterbuchst. i des Austrittsabkommens und die Erläuterungen unter Abschnitt 3.1. des von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitfadens zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Teil Zwei - Rechte der Bürger, ABlEU 2020, Nr. C 173, 1 ‑‑im Folgenden: Leitfaden‑‑). Vielmehr wohnte die Klägerin nach den Feststellungen des FG seit Oktober 2019 und mithin vor Ende des Übergangszeitraums (31.12.2020) in Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag oder dort eine Erwerbstätigkeit ausübte, hat das FG nicht festgestellt. Die Familienkasse ging von fehlender Erwerbstätigkeit der Klägerin aus.
(2) Art. 30 Abs. 1 Buchst. b, d und e Unterbuchst. ii des Austrittsabkommens erfassen nur britische Staatsangehörige. Dass der Kindsvater britischer Staatsangehöriger ist, hat das FG nicht festgestellt, ebenso wenig dass er sich am Ende des Übergangszeitraums in einer der in den genannten Vorschriften näher beschriebenen grenzüberschreitenden Situationen befand, die sowohl das Vereinigte Königreich als auch den Mitgliedstaat Deutschland betraf. Nach Angaben der Klägerin soll er im Vereinigten Königreich sowohl gewohnt als auch gearbeitet haben.
Entsprechende Feststellungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich beim Kindsvater um einen Familienangehörigen der Klägerin im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Austrittsabkommens handeln könnte (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.04.2025 - 9 K 2450/21 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1012, Rz 31; ob die Ehe fortbesteht oder geschieden ist, ist ohne Bedeutung - Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ Slanina vom 26.11.2009 - C-363/08, EU:C:2009:732, Rz 30, noch zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ‑‑ABlEG‑‑ 1971, Nr. L 149, 1 ‑‑Verordnung (EWG) Nr. 1408/71‑‑) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 02.12.1996 (ABlEG 1997, Nr. L 28, 1) geänderten und aktualisierten Fassung. Denn nach Art. 30 Abs. 5 des Austrittsabkommens werden Familienangehörige nur insoweit von Art. 30 erfasst, als sie in dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten. Hier ist aber zu prüfen, ob der Kindsvater selbst (in seiner Person) unter die Koordinierungsregeln fällt.
(3) Art. 30 Abs. 1 Buchst. f des Austrittsabkommens bezieht sich nur auf Staatenlose und Flüchtlinge.
(4) Unter Art. 30 Abs. 1 Buchst. g des Austrittsabkommens würden zwar Drittstaatsangehörige fallen. Weiter wird aber vorausgesetzt, dass der Drittstaatsangehörige sich in einer der in Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis e des Austrittsabkommens beschriebenen grenzüberschreitenden Situationen befindet und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14.05.2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABlEU 2003, Nr. L 124, 1) ‑‑Verordnung (EG) Nr. 859/2003‑‑, erfüllt. Letztere setzt insbesondere einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Vereinigten Königreich voraus.
Zudem wäre in Bezug auf Drittstaatsangehörige Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens zu beachten. Darin ist bestimmt, dass bei Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen die in Titel III des Austrittsabkommens enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 dahin zu verstehen sind, dass die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABlEG 1972, Nr. L 74, 1) ‑‑Verordnung (EWG) Nr. 574/72‑‑ gelten sollen (s. Abschnitt 3.2.3 des Leitfadens). Dies findet seine Ursache darin, dass das Vereinigte Königreich sich zwar an der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 beteiligt hat, mit der das alte Koordinierungsrecht auf Drittstaatsangehörige erstreckt wurde, nicht mehr jedoch an der Nachfolgeregelung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABlEU 2010, Nr. L 344, 1, s. dazu auch DA 2.24 der Durchführungsanweisung der Familienkasse Direktion zum über- und zwischenstaatlichen Recht, Stand Januar 2023, www.arbeitsagentur.de). Folge der Anwendung des früheren Koordinierungsrechts wäre insbesondere, dass die in Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angeordnete Antragsgleichstellung nicht zur Anwendung gelangt, da es dafür im alten Koordinierungsrecht keine Entsprechung gab.
(5) Zudem setzt Art. 30 Abs. 2 des Austrittsabkommens voraus, dass sich die in Art. 30 Abs. 1 des Austrittsabkommens genannte Person ohne Unterbrechung in der beschriebenen Situation befindet, die gleichzeitig einen Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich betrifft. Erforderlich ist deshalb jeweils, dass eine entsprechende grenzüberschreitende Situation am Ende des Übergangszeitraums bestand und bis zum Ende des Streitzeitraums ohne relevante Unterbrechung fortbestand (s. Abschnitt 3.1.3 des Leitfadens mit Fallbeispielen). Auch dazu gibt es keine Feststellungen des FG.
cc) Art. 30 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 des Austrittsabkommens bezieht sich ebenfalls auf Unionsbürger mit Wohnsitz oder Grenzgängertätigkeit im Vereinigten Königreich oder auf britische Staatsangehörige mit einem entsprechenden Bezug zu einem Mitgliedstaat. Feststellungen dazu, dass eine dieser Fallkonstellationen vorlag, hat das FG nicht getroffen.
c) Schließlich finden Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens in bestimmten Fällen weiter Anwendung, wodurch es zu einem Export von Familienleistungen kommen kann. Die Bestimmung füllt eine in Art. 30 des Austrittsabkommens verbliebene Regelungslücke und betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten (s. Abschnitt 3.3.4 des Leitfadens). Die Vorschrift schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand.
Im Streitfall wäre daher auf K als Familienangehörigen abzustellen. Da K im Streitzeitraum in Deutschland lebte, könnte Art. 32 Abs. 1 Buchst. d Unterbuchst. ii des Austrittsabkommens einschlägig sein. Diese Vorschrift erfasst neben britischen Staatsangehörigen unter anderem Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und im Vereinigten Königreich wohnen, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat haben. Sollte der Kindsvater ‑‑wie von der Klägerin vorgetragen‑‑ (nur) Drittstaatsangehöriger sein, könnte diese Vorschrift einschlägig sein. Dann wäre aber der Verweis auf die neuen Koordinierungsvorschriften der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens wiederum als solcher auf die entsprechenden Vorschriften des alten Koordinierungsrechts zu verstehen. Enthält das alte Koordinierungsrecht keine entsprechende Vorschrift, geht die Verweisung ins Leere.
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin:
a) Sollte das neue Koordinierungsrecht Anwendung finden, wären insbesondere Art. 68 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu beachten. Danach hängt die Befugnis des sich als nachrangig betrachtenden Trägers, nur eine vorläufige Regelung zu treffen und in dieser nur die Differenzleistung festzusetzen, davon ab, dass der Antrag "unverzüglich" an den als vorrangig erachteten Mitgliedstaat weitergeleitet wird und die vorläufige Regelung "unverzüglich" getroffen wird (s. hierzu EuGH-Urteil Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) vom 25.11.2021 - C-372/20, EU:C:2021:962, Rz 62 f.). Wenn der Träger, bei dem der Antrag eingegangen ist, ihn nicht weiterleitet, sondern über den Anspruch entscheidet, wird er im weiteren Verfahrensverlauf so behandelt, als ob er nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig zuständig ist (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung, Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Rz 4 und 38).
Im Streitfall hatte die Klägerin bereits im Oktober 2019 Kindergeld beantragt. Die Familienkasse hat darüber erst mit vorläufigem Bescheid vom 04.06.2020 entschieden und das Koordinierungsverfahren mit der britischen Behörde erst mit Schreiben vom 14.07.2020 eingeleitet. Der zeitliche Ablauf spricht daher gegen ein unverzügliches Handeln der Familienkasse.
Offenlassen kann der Senat in diesem Zusammenhang, ob vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile Familienkasse Sachsen vom 25.04.2024 - C-36/23 (EU:C:2024:355) und Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21 (EU:C:2022:737) an den Senatsurteilen vom 09.12.2020 - III R 73/18 (BFHE 271, 508, BStBl II 2022, 178), vom 09.12.2020 - III R 31/18 (BFH/NV 2021, 771) und vom 09.12.2020 - III R 43/18 (BFH/NV 2021, 773) festgehalten werden kann. Denn diese Entscheidungen betrafen Fälle, in denen der Familienkasse der für den Anspruch relevante Auslandssachverhalt im Zeitpunkt der Stellung des inländischen Antrags und bei der anschließenden Leistungsgewährung noch nicht bekannt war. Dagegen hat die Klägerin im vorliegenden Fall bereits in ihrem Antrag vom Oktober 2019 angegeben, dass der Vater des K in London lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei.
b) Sollte der Anwendungsbereich des früheren Koordinierungsrechts nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eröffnet sein, käme Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 als Antikumulierungsregelung in Betracht. Denn in Deutschland ist der Kindergeldanspruch ‑‑anders als von der weiteren Koordinierungsregelung des Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorausgesetzt‑‑ nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen abhängig. Unerheblich ist dabei, ob die Klägerin ‑‑als die nach deutschem Recht Kindergeldberechtigte‑‑ selbst die Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfüllt (s. zum persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 insbesondere Senatsurteile vom 04.08.2011 - III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619, Rz 15 ff., und vom 13.11.2014 - III R 1/13, BFHE 248, 20, BStBl II 2018, 394, Rz 13 f.). Ausreichend ist vielmehr, wenn das Kind als Familienangehöriger des Elternteils, der Arbeitnehmer ‑‑oder Selbständiger‑‑ ist (hier gegebenenfalls der Kindsvater), von dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird (Senatsurteil vom 12.09.2013 - III R 32/11, BFHE 243, 204, BStBl II 2016, 1005, Rz 18, m.w.N.).
Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 käme es darauf an, ob im Vereinigten Königreich ein Familienleistungsantrag gestellt wurde (s. Senatsurteil vom 18.07.2013 - III R 51/09, BFHE 242, 222, BStBl II 2016, 947, Rz 24, m.w.N.). Eine Regelung zur Antragsgleichstellung, nach der ein im Inland gestellter Antrag den im Ausland zu stellenden Antrag ersetzen kann, enthielt das alte Koordinierungsrecht nicht. Zur Prüfung des ausländischen Anspruchs hat die Familienkasse, da es sich bei dem Bestehen konkurrierender Ansprüche auf ausländische Leistungen um eine den deutschen Kindergeldanspruch potentiell mindernde Tatsache handelt, die notwendigen Angaben zwar über ein Bescheinigungsersuchen (Vordruck E 411) an die im Wohnsitzmitgliedstaat zuständige Behörde oder Stelle beizubringen (Senatsurteil vom 15.03.2012 - III R 52/08, BFHE 237, 412, BStBl II 2013, 623). Der Senat hätte im Streitfall angesichts der von der Familienkasse bereits mehrfach nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestellten Auskunftsersuchen aber keine Bedenken, wenn die Familienkasse von weiteren Auskunftsersuchen absieht und das FG die bisher erfolgten Schreiben der britischen Behörde HM Revenue & Customs dahingehend würdigt, dass vom Kindsvater im Vereinigten Königreich kein Antrag auf Kindergeld für K gestellt wurde.
c) Sollte weder neues noch altes europäisches Koordinierungsrecht zur Anwendung kommen, ist die Koordinierung über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (jetzt § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG) durchzuführen. Hiernach reicht es aus, dass eine dem Kindergeld oder den Kinderzulagen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistung für das betreffende Kind zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre. Ob tatsächlich ein Antrag im Ausland gestellt wurde, ist nicht von Bedeutung. Es genügt ein Rechtsanspruch auf die andere Leistung, unabhängig davon, ob diese rechtzeitig beantragt wurde. Dabei ist auch unerheblich, ob dieser Anspruch der nach deutschem Recht kindergeldberechtigten Person oder einem Dritten zusteht (Senatsurteil vom 13.06.2013 - III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 23). Die Folgen einer unterbliebenen Antragstellung hätte die Klägerin zu tragen (Senatsurteil vom 18.07.2013 - III R 51/09, BFHE 242, 222, BStBl II 2016, 947, Rz 25). Insoweit wäre das FG gegebenenfalls verpflichtet, eine eigene Entscheidung über das Bestehen eines ausländischen Anspruchs zu treffen (s. im Einzelnen Senatsurteil vom 13.06.2013 - III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 22 ff.).
6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.