Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Urteil vom 20. November 2025, VI R 13/23

Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem 01.01.2023

ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VIR13.23.0

BFH VI. Senat

FGO § 52d, FGO § 52a, FGO § 56, FGO § 62 Abs 2 S 1, FGO § 64 Abs 1, FGO § 155, FGO § 47, ZPO § 85 Abs 2, ZPO § 236 Abs 1, ZPO § 253 Abs 4, StBerG § 86c, StBerG § 86d, StBPPV § 15 Abs 1

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 25. Mai 2023, Az: 9 K 9027/23

Leitsätze

1. NV: Steuerberater sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.

2. NV: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden, wenn das beSt nach Zugang des Registrierungsbriefs wegen einer nicht freigeschalteten Online-Ausweisfunktion verspätet eingerichtet wird und der Steuerberater dies zu vertreten hat.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.05.2023 - 9 K 9027/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) erließ gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 24.06.2022 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 (Streitjahre).

  2. Über ihren Bevollmächtigten, einen Steuerberater, legten die Kläger gegen diese Bescheide Einsprüche ein. Das FA wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023 (Eingang beim Bevollmächtigten am 17.01.2023) als unbegründet zurück. Mit Telefax vom 15.02.2023 erhob der Bevollmächtigte namens der Kläger Klage. Ein inhaltsgleicher Schriftsatz des Bevollmächtigten ging am 17.02.2023 per Post beim Finanzgericht (FG) ein. Die Schriftsätze enthielten keine Angaben dazu, weshalb sie per Telefax beziehungsweise Post und nicht elektronisch an das FG übermittelt wurden.

  3. Die für die Registrierung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erforderlichen Unterlagen (Registrierungsbrief) waren dem Bevollmächtigten bereits zwischen dem 02.01. und dem 13.01.2023 übersandt worden. Eine Registrierung auf der Steuerberaterplattform durch den Bevollmächtigten innerhalb der am 17.02.2023 ablaufenden Klagefrist erfolgte nicht, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht über einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion verfügte.

  4. Mit Eingangsbestätigung vom 23.02.2023 wies der Berichterstatter den Bevollmächtigten darauf hin, dass Klageschriftsätze von einem Steuerberater gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Zudem wies er auf die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO und das Erfordernis der unverzüglichen Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO hin. Eine Reaktion hierauf blieb zunächst aus.

  5. Mit weiterer Verfügung vom 03.04.2023 wies der Berichterstatter den Bevollmächtigten erneut auf dessen Verpflichtung nach § 52d Satz 1 und 2 FGO hin, die Klage als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln. Der Formverstoß führe zur Unwirksamkeit der Klage. Dass es sich bei den eingereichten Schriftsätzen um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO handele, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden und auch aus sonstigen Umständen nicht ersichtlich.

  6. Mit Telefax vom 11.04.2023 führte der Bevollmächtigte aus, ihm sei bewusst, dass er die Klage auf elektronischem Wege hätte einreichen müssen. Er habe deshalb auch nochmals einen neuen Personalausweis beantragt. Bereits zweimal habe er dafür eine PIN beantragt, um das beSt einrichten zu können. Ihm sei aber immer noch keine PIN übersandt worden. Gegebenenfalls habe das mit seinem privaten Umzug zu tun; in diesem Fall müsse er hiermit die Ersatzeinreichung beantragen.

  7. Mit weiterem Telefax vom 17.04.2023 bat er für den Fall, dass das Gericht die Ersatzeinreichung nicht zulasse, um Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 20.05.2023. Die Freischaltung des beSt könne nur mit der PIN für den Personalausweis erfolgen. Diese werde immer an die Meldeadresse versandt. Aufgrund seines Umzugs gehe die Post noch an die alte Adresse und werde auch nicht nachgesandt. Einen Termin beim Bürgeramt zur Ummeldung gebe es voraussichtlich erst im Sommer. Da er aber ab dem darauffolgenden Tag für drei Wochen geschäftlich unterwegs sei, könne er auch die aktuell beantragte PIN wieder nicht persönlich bei der Post abholen und müsse für Anfang Mai nochmals eine PIN beantragen. Diese sollte er dann innerhalb von sieben Tagen erhalten. Er könne dann hoffentlich bis zum 20.05.2023 das beSt nutzen und die Unterlagen für die Klage elektronisch einreichen.

  8. Tatsächlich wurde der Personalausweis am 06.02.2023 ausgestellt und vom Bevollmächtigten ‑‑nach eigenem Bekunden‑‑ bereits Anfang März im Bürgeramt … abgeholt. Die Freischaltung der Online-Funktion erfolgte sodann im Rahmen einer weiteren Vorsprache beim Bürgeramt … am 16.05.2023. Anschließend ‑‑am Montag, den 22.05.2023‑‑ registrierte sich der Kläger für das beSt.

  9. Am 25.05.2023 fand in der Sache die mündliche Verhandlung vor dem FG statt, in der der Bevollmächtigte der Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragte.

  10. Das FG wies die Klage als unzulässig ab und verkündete im Anschluss an die Beratung in öffentlicher Sitzung das Urteil. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben worden. Wiedereinsetzungsgründe bestünden nicht.

  11. Am 26.05.2023 reichte der Bevollmächtigte beim FG den Klageschriftsatz nebst Anlagen sowohl per Telefax als auch über das beSt ein und beantragte nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug hierzu insbesondere vor, die elektronische Übermittlung der Klage innerhalb der Klagefrist sei aufgrund seines noch nicht vorliegenden Personalausweises nicht möglich gewesen. Er sei mit Schreiben des Gerichts vom 23.02.2023 auf die Anforderung der Ersatzeinreichung hingewiesen worden, worauf er Ende Februar 2023 bei Gericht angerufen und einer Mitarbeiterin den Sachverhalt geschildert habe. Des Weiteren habe er am Jahresende 2022 aufgrund technischer Probleme extra einen neuen Personalausweis beantragt. Erst im Januar 2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Personalausweis Anfang März 2023 abholen könne. Zusätzlich trug der Bevollmächtigte vor, der im Gerichtstermin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehe sich auch auf die Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO. Er habe alles versucht, um die Freischaltung und Übermittlung durchzuführen. Auch eine unverzügliche Glaubhaftmachung sei von ihm vorgenommen und ansonsten hiermit auch nachgeholt worden.

  12. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

  13. Sie beantragen,
    das Urteil des FG Berlin-Brandenburg 9 K 9027/23 aufzuheben und die Bescheide über Einkommensteuer für 2018 und 2019, jeweils vom 24.06.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023, mit der Maßgabe zu ändern, dass der vom Kläger erhaltene Reisekostenersatz so behandelt wird, dass sich die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit für 2018 um 18.141,50 € und für 2019 um 14.650,90 € verringern.

  14. Das FA beantragt,
    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage den ‑‑von Amts wegen zu berücksichtigenden‑‑ Anforderungen des § 52d Satz 1 i.V.m. § 52a FGO nicht entspricht (unter 1.) und insoweit auch keine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO vorliegt (unter 2.). Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 FGO ist ‑‑wie das FG ebenfalls zu Recht entschieden hat‑‑ nicht zu gewähren (unter 3).

  2. 1. Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, die vorliegend am 17.02.2023 abgelaufen ist, nicht wirksam Klage erhoben. Weder die vom Bevollmächtigten der Kläger am 15.02.2023 per Telefax noch die am 17.02.2023 in Papierform (per Post) beim FG eingegangene Klage sind in der gebotenen Form eingereicht worden.

  3. a) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ‑‑und damit auch die nach § 64 Abs. 1 FGO schriftformbedürftige Klageschrift (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑)‑‑, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.

  4. b) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten (vertretungsberechtigten) Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 mit dem aufgrund § 86d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) errichteten beSt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden, dass für Steuerberater seit diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Pflicht besteht, vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Klageschrift gehört (statt vieler Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 5, m.w.N.), als elektronisches Dokument über das beSt an das Gericht zu übermitteln (z.B. BFH-Urteil vom 07.10.2025 - IX R 7/24, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13, und vom 31.10.2023 - IV B 77/22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 - IV B 46/23, Rz 5; Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 8 ff.). Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 nicht in Frage gestellt. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Nutzungspflicht des beSt bereits zum 01.01.2023 hat der erkennende Senat nicht (Senatsurteil vom 09.09.2025 - VI R 24/24; s.a. BFH-Urteil vom 01.10.2025 - X R 31/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23).

  5. c) Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird auch nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist (z.B. Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46/23, Rz 4 und 5, und vom 11.04.2024 - XI B 59/23, Rz 10, jeweils m.w.N.), ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen, zu denen auch ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät zählen (vgl. FG Münster, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023 - 7 K 86/23, unter II.2.), zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19/22, Rz 23; BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46/23, Rz 5 und 6, und vom 11.04.2024 - XI B 59/23, Rz 8 ff.).

  6. d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Bevollmächtigte der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.02./17.02.2023 zur Übermittlung der Klage gemäß § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument verpflichtet. Er unterlag als Steuerberater dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 2 FGO. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung ‑‑hier die Wahrung der Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO‑‑ aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Rz 12; vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 9; vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11; vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Rz 12; vom 15.05.2024 - VII R 26/22, Rz 17, und vom 03.07.2024 - VIII R 2/22, Rz 19, sowie Senatsbeschlüsse vom 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 25, und vom 02.02.2024 - VI S 23/23, Rz 10; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 52d FGO Rz 22 und 35; Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 8). Unerheblich ist insoweit ‑‑sofern keine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO in Rede steht‑‑, warum der zur Nutzung des beSt Verpflichtete den formbedürftigen Schriftsatz/Antrag formwidrig übermittelt hat. Die dahingehenden Gründe, insbesondere die zum Jahreswechsel 2022/2023 vom BVerfG festgestellte komplexe Übergangssituation betreffend die Nutzung des beSt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24) oder fehlerhaft erteilte Auskünfte von Mitarbeitern der Bundessteuerberaterkammer, Irrtümer betreffend den zeitlichen, sachlichen und personellen Anwendungsbereich von § 52d FGO, sowie technische und organisatorische Schwierigkeiten bei der Einrichtung des beSt, berühren weder die dahingehende Nutzungspflicht noch die Unwirksamkeit der formwidrigen Rechtshandlung. Sie sind allein im Rahmen der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO zu berücksichtigen.

  7. 2. Eine wirksame Ersatzeinreichung der Klageschrift per Telefax am 15.02.2023 beziehungsweise per Briefpost am 17.02.2023 liegt im Streitfall nicht vor.

  8. a) Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel per Telefax) zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

  9. b) Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zur Verfügung stehender elektronischer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen strukturellen Mangel, der den Rückgriff auf eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nicht rechtfertigen kann. § 52d Satz 3 FGO ist daher nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung anwendbar (Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22, Rz 24, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16.01.2024 - VIII B 141/22, Rz 12).

  10. c) Vorliegend hatte der Bevollmächtigte der Kläger den ihm als Steuerberater zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.02.2023 per Telefax beziehungsweise am 17.02.2023 per Briefpost noch nicht eingerichtet. Dies ist nach den Einlassungen des Bevollmächtigten wegen der nicht funktionierenden Online-Funktion seines Personalausweises beziehungsweise dem Fehlen der dazugehörigen PIN vielmehr erst am 22.05.2023 geschehen. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO liegt insoweit ersichtlich nicht vor.

  11. 3. Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist den Klägern nicht zu gewähren. Auch ist dem FG, anders als die Kläger meinen, kein Verfahrensfehler dahingehend unterlaufen, dass es die Klage innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 56 FGO durch Prozessurteil abgewiesen hat.

  12. a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 15, m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden ‑‑also auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines (Prozess-)Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

  13. aa) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten (Bruns in Gosch, FGO § 56 Rz 34, jeweils m.w.N.). Folglich waren die versäumte Rechtshandlung ‑‑die Klageerhebung‑‑ und grundsätzlich auch der Antrag auf Wiedereinsetzung (s. aber unter cc) in elektronischer Form zu übermitteln (§ 52d FGO i.V.m. § 52a FGO; speziell zu § 52d FGO [elektronischer Wiedereinsetzungsantrag]; s.a. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Rz 14).

  14. bb) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO an dem Tag, an dem das Hindernis wegfällt. Ist das Weiterbestehen des Hindernisses jedoch von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet, beginnt die Frist nicht erst mit dem (späteren) Wegfall des Hindernisses, sondern bereits in diesem (früheren) Zeitpunkt (BFH-Urteil vom 06.08.2025 - X R 13/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, § 56 FGO Rz 17; Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 464). Maßgebend für den Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt, in dem der Verantwortliche bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen müssen, der Irrtum darüber also nicht mehr unverschuldet ist, beziehungsweise er das Hindernis hätte beheben können und müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2008 - V ZB 29/08 und vom 05.04.2011 - VIII ZB 81/10, Rz 9, jeweils zu § 234 Abs. 2 ZPO; BVerfG-Beschluss vom 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92, BVerfGE 86, 280, unter B.2.a). Der Umstand, dass der Betroffene die versäumte Rechtshandlung nicht nachholen kann, solange das Hindernis fortbesteht, ändert daran nichts.

  15. cc) Decken sich der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird, und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortfällt, nicht, fallen deshalb die Fristen für die nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 3 FGO gebotenen Handlungen auseinander und beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene deshalb gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und unter entsprechender Glaubhaftmachung der Tatsachen Wiedereinsetzung zu beantragen. Insoweit ist eine Übermittlung des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Ist schließlich das Hindernis weggefallen, muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 06.08.2025 - X R 13/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 21).

  16. b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den Klägern im Ergebnis zu Recht schon deshalb keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt, weil der Bevollmächtigte den Antrag nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO gestellt hat.

  17. aa) Die Frist begann vorliegend spätestens Anfang/Mitte März 2023. Denn ab diesem Zeitpunkt war die fehlende Freischaltung der Online-Funktion des Personalausweises ‑‑vom Bevollmächtigten als "technische Insuffizienz" bezeichnet‑‑ bei Anwendung der von ihm als Steuerberater zu verlangenden Sorgfalt nicht länger als unverschuldet, sondern als verschuldet anzusehen. Denn der Bevollmächtigte, der bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung um die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Klage per beSt wusste, verfügte ‑‑nach eigenem Bekunden‑‑ seit Anfang März über einen (neuen) "onlinefähigen" Personalausweis, dessen Online-Funktion er entweder sogleich bei Abholung im Bürgeramt … oder anhand der postalisch (per PIN-Brief) übermittelten Einmal-PIN (Transport-PIN) hätte freischalten können, um sich damit beim beSt gemäß § 15 Abs. 1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25.11.2022 (BGBl I 2022, 2105) registrieren zu können (§ 86c und § 86d Abs. 1 und Abs. 6 StBerG).

  18. bb) Folglich war der Bevollmächtigte der Kläger verpflichtet, jedenfalls bis spätestens Ende März/Anfang April 2023 vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, warum es ihm unverschuldet nicht möglich war, die Online-Funktion seines (neuen) Personalausweises unverzüglich nach dessen Abholung ‑‑nach eigenem Bekunden‑‑ Anfang März 2023 einzurichten und sein beSt anschließend in Betrieb zu nehmen.

  19. cc) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann daher aufgrund der erst nach Ablauf der zweiwöchigen (Begründungs-)Frist eingegangenen Schriftsätze vom 11.04.2023 sowie 17.04.2023 nicht gewährt werden.

  20. Im Übrigen würde auch das verspätete Vorbringen nicht den Anforderungen genügen, das Fortbestehen der Verhinderung als nicht verschuldet anzusehen. Dies gilt insbesondere, soweit der Bevollmächtigte vorträgt, er habe Anfang März 2023 mehrere vergebliche Versuche unternommen, die Online-Funktion seines Personalausweises einzurichten. Soweit diese gescheitert sind, weil ihn die mehrfach angeforderten PIN-Briefe umzugsbedingt nicht rechtzeitig erreicht haben, vermag ihn das jedenfalls nicht zu entlasten. Denn insoweit hätte er Vorsorge treffen müssen, dass die an ihn unter seiner Meldeadresse adressierten PIN-Briefe ihn auch nach seinem Umzug erreichen. Zudem ist aus den Schriftsätzen vom 11.04.2023 und 17.04.2023 nicht ersichtlich, ob und inwieweit die "verspätete" Einrichtung der Online-Funktion tatsächlich mit der fehlgeschlagenen beziehungsweise späten PIN-Zustellung zusammenhing oder ob diese vielmehr auf einen technischen Defekt des Personalausweises zurückzuführen war.

  21. Anderes ergibt sich auch nicht aus den nach Verkündung des FG-Urteils vorgelegten Unterlagen. Vielmehr ist dem mit Schriftsatz vom 25.05.2023 vorgelegten E-Mail-Verkehr des Bevollmächtigten mit dem Bürgeramt … zu entnehmen, dass die Online-Funktion von dessen Personalausweis aktiviert war, er zur Überprüfung dieser bei einem Bürgeramt vorsprechen sollte, Termine hierfür ganz kurzfristig verfügbar waren, der Bevollmächtigte sich aber nicht sicher war, ob er bereits bei Abholung seines neuen Ausweises Anfang März 2023 bezüglich der Einrichtung der Online-Funktion "was gemacht" habe. Da es dem Bevollmächtigten bei dem später kurzfristig vereinbarten Termin ohne Probleme gelungen ist, die Online-Funktion seines (neuen) Personalausweises im Bürgeramt … einzurichten, erschließt sich zudem nicht, warum er von dieser kurzfristig verfügbaren Möglichkeit nicht bereits bei Abholung oder spätestens nach den ersten Fehlversuchen, die Online-Funktion des Personalausweises freizuschalten, Gebrauch gemacht hat.

  22. c) Der Umstand, dass das Hindernis selbst ‑‑hier die fehlende Verfügbarkeit des beSt‑‑ erst mit der Freischaltung am 22.05.2023 weggefallen ist und die versäumte Rechtshandlung ‑‑hier die formgerechte Klageerhebung‑‑ erst danach nachgeholt werden konnte, ändert daran nichts. Insbesondere war das FG deshalb nicht gehindert, vor Ablauf der Nachholungsfrist über die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu entscheiden. Denn bereits das Versäumen der zweiwöchigen Antrags- und Begründungsfrist des § 56 Abs. 2 FGO hat zur Folge, dass Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813, m.w.N.).

  23. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Seite drucken