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Beschluss vom 11. September 2024, XI B 18/24

Umfang des Akteneinsichtsrechts beim Finanzgericht - Die Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.

ECLI:DE:BFH:2024:B.110924.XIB18.24.0

BFH XI. Senat

FGO § 71 Abs 2, FGO § 78 Abs 1, FGO § 76 Abs 1

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 14. Februar 2024, Az: 1 K 110/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.02.2024 - 1 K 110/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

  2. 1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zunächst pauschal "viele[n] einzelne[n] Verfahrensmängel[n], Widerstreit zu Entscheidungen anderer Gerichte und z.T. auch grundsätzliche[r] Bedeutung einzelner Rechtsfragen" (Beschwerdebegründungsschrift, S. 1) geltend macht, ist die Revision schon deshalb nicht zuzulassen, weil es an jedweder, den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechender Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt.

  3. 2. Des Weiteren rügt die Beschwerde sinngemäß die Nichtgewährung von Akteneinsicht, mangelnde Sachaufklärung sowie Verletzung rechtlichen Gehörs, indem sie anführt, das Finanzgericht (FG) habe es unterlassen, bestimmte Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ‑‑FA‑‑) beizuziehen, in die der Klägerin zudem Einsicht zu gewähren gewesen wäre. Ein daraus folgender Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist indes nicht hinreichend dargelegt.

  4. a) Die Verfahrensrüge der Nichtgewährung von Akteneinsicht ist nicht schlüssig vorgebracht.

  5. Die beteiligte Finanzbehörde hat nach § 71 Abs. 2 FGO die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus der Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 12.03.2019 - XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837, Rz 15; vom 09.12.2020 - II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 9; vom 30.05.2022 - II B 56/21, BFH/NV 2022, 905, Rz 11). Lediglich auf dem Gericht übermittelte Akten bezieht sich das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO, das Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.03.2008 - V B 243/07, BFH/NV 2008, 1334, unter II.1.; vom 14.01.2011 - VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630, Rz 3 f.; vom 16.04.2015 - XI S 7/15, BFH/NV 2015, 1096, Rz 5).

  6. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2012 - XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705, Rz 31); auch ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht vom FA Akten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt, besteht nicht (BFH-Beschluss vom 12.11.2003 - VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511).

  7. b) Auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht im Kontext der als verfahrensfehlerhaft gerügten Nichtbeiziehung von Akten ist nicht hinreichend dargetan.

  8. Da die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.2020 - XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 11, m.w.N.). Zu einer Aktenbeiziehung "ins Blaue hinein" ist es nicht verpflichtet (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 12.02.2019 - VIII B 53/18, BFH/NV 2019, 568, Rz 12 und 13). Die Beschwerde hätte daher unter anderem darlegen müssen, inwieweit die Entscheidung des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (so auch BFH-Beschluss vom 28.07.2005 - VII B 11/05, juris, Rz 5). Nur in Fällen, in denen die Entscheidungserheblichkeit von Akten gleichsam auf der Hand liegt, kann es den Darlegungsanforderungen genügen, wenn ein Beteiligter schlicht geltend macht, das FG habe die den Streitfall betreffenden Akten nicht beigezogen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II B 56/21, BFH/NV 2022, 905, Rz 10 ff.).

  9. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Ohne dass hierfür hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vorgetragen werden, reicht der bloße Hinweis der Klägerin, die Beiziehung der Akten und Einsichtnahme in dieselben solle dazu dienen, ihren Vortrag zu stützen (Beschwerdebegründung, S. 2), für die Darlegung eines möglichen Beruhens nicht. Überdies hat das FG auf S. 10 ff. seines Urteils nachvollziehbar begründet, warum die Beiziehung weiterer Akten ‑‑über die Rechtsbehelfsvorgänge hinaus‑‑ für eine Entscheidung nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe dem Gericht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine willkürliche oder von sachfremden Erwägungen geleitete Anordnung der streitbefangenen Außenprüfungen aufgezeigt.

  10. 3. Auch der von der Klägerin mit dem Verweis auf das "Übergehen von Beweisantritten" (Beschwerdebegründung, S. 4) gerügte Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

  11. Es fehlt in diesem Zusammenhang an konkreten Angaben in der Beschwerdebegründung, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist und welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; weiter fehlt es an Angaben zu den genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind, sowie zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme. Schließlich fehlt auch Vortrag dazu, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 06.09.2012 - V B 14/12, BFH/NV 2013, 345, Rz 6; vom 20.10.2022 - VI B 33/22, BFH/NV 2023, 41, Rz 2; vom 31.01.2024 - IX B 120/22, BFH/NV 2024, 409, Rz 11, jeweils m.w.N.).

  12. 4. Falls der Vortrag der Klägerin (Beschwerdebegründung, S. 4) auch dahin zu verstehen sein sollte, die Vorentscheidung sei verfahrensfehlerhaft nicht mit Gründen versehen (Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO), liegt ein solcher Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6 FGO) nicht vor.

  13. a) Von einem Verstoß gegen das Begründungsgebot und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist (nur) dann auszugehen, wenn einem Beteiligten ‑‑zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte‑‑ die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2013 - XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714, Rz 17; BFH-Urteil vom 14.11.2018 - XI R 32/17, BFH/NV 2019, 280, Rz 23), zum Beispiel, wenn das FG im Urteil einen wesentlichen Streitpunkt entweder überhaupt nicht erörtert oder mit formelhaften beziehungsweise inhaltlich nicht nachvollziehbaren Formulierungen abhandelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2013 - XI B 17/13, BFH/NV 2014, 548, Rz 8; vom 11.05.2015 - XI B 29/15, BFH/NV 2015, 1257, Rz 11).

  14. b) Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein.

  15. Das angegriffene Urteil lässt erkennen, wie das FG zu seiner Auffassung gelangt ist. Es hat nachvollziehbar begründet, weshalb die Klägerin grundsätzlich der (Lohnsteuer-)Außenprüfung unterliege (Urteil des FG, S. 14 f.) und das Vorgehen der Finanzbehörde keine Ermessensfehler aufweise, weder in Gestalt eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil des FG, S. 15), in Form einer Verletzung des Willkür- und Schikaneverbots (Urteil des FG, S. 15 f.) noch im Hinblick auf die Anordnung des Prüfungsbeginns (Urteil des FG, S. 16 f.). Diese Ausführungen entsprechen nicht bloß dem ‑‑hier maßgeblichen‑‑ Begründungsgebot, sondern darüber hinaus in der Sache auch den einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen (vgl. BFH-Urteile vom 28.09.2011 - VIII R 8/09, BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395, Rz 20; vom 14.04.2020 - VI R 32/17, BFHE 268, 493, BStBl II 2020, 487, Rz 24; BFH-Beschluss vom 24.05.2022 - VIII B 53/21, BFH/NV 2022, 804, Rz 11).

  16. 5. Von einer weitergehenden Begründung und der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

  17. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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