ECLI:DE:BFH:2024:B.131224.XIS19.24.0
BFH XI. Senat
FGO § 133a Abs 2 S 5, FGO § 132
vorgehend BFH , 11. September 2024, Az: XI B 18/24
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.09.2024 - XI B 18/24 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.09.2024 - XI B 18/24 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Anhörungsrüge nicht in einer den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).
a) Zur Darlegung muss ein Rügeführer schlüssig und substantiiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 26.03.2014 - XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 7; vom 29.07.2020 - XI S 8/20, BFH/NV 2021, 34, Rz 5). Insbesondere genügen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.04.2013 - IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244, Rz 3; vom 11.09.2013 - I S 14, 15/13, BFH/NV 2014, 50, Rz 7). Auch die Geltendmachung einer Verletzung des gesetzlichen Richters durch Verletzung einer Vorlagepflicht ist im Rahmen der Anhörungsrüge nicht statthaft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01.09.2016 - V S 24/16, BFH/NV 2017, 49; vom 22.11.2019 - II S 11-13/19 und II S 15-20/19, BFH/NV 2020, 368, Rz 10; vom 03.05.2023 - IX S 17/21, BFH/NV 2023, 986, Rz 10).
b) Ausgehend davon legt die Rüge einen Gehörsverstoß nicht dar. Die Einwendungen richten sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 11.09.2024 - XI B 18/24. Die Rüge trägt nicht vor, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe, sondern meint ‑‑und dies zu Unrecht‑‑, dass der Senat unter Missachtung der Maßstäbe, die hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht und der Beiziehung von Akten durch das Finanzgericht gelten, in Abweichung von der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 30.05.2022 - II B 56/21, BFH/NV 2022, 905) sowie unter Verletzung einer Vorlagepflicht und des gesetzlichen Richters den Rechtsstreit falsch entschieden habe.
2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ (Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (z.B. Beschlüsse vom 28.05.2010 - III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651; vom 11.02.2011 - XI S 1/11, BFH/NV 2011, 829) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wird materiell rechtskräftig und ist daher nicht mehr änderbar (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.08.2011 - V S 16/11, BFH/NV 2011, 2087, Rz 14; vom 16.04.2015 - XI S 7/15, BFH/NV 2015, 1096).
3. Aber selbst wenn man zugunsten der Rügeführerin davon ausginge, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681, Rz 12 ff.), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhte auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erschiene unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehrte jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.10.2016 - V S 29/16, BFH/NV 2017, 306, Rz 3; vom 07.04.2017 - IX S 3/17, BFH/NV 2017, 1049, Rz 6; vom 22.11.2019 - II S 11-13/19 und II S 15-20/19, BFH/NV 2020, 368, Rz 13; vom 16.02.2022 - X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH), BFH/NV 2022, 423, Rz 13).
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Rügeführerin versucht vielmehr, ihre abweichende rechtliche und tatsächliche Würdigung an die Stelle der Würdigung durch den Senat zu setzen, während der Senat seine rechtliche Beurteilung, dass die Revision nicht zuzulassen ist, auch nach erneuter Überprüfung für zutreffend hält.
4. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 66 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.02.2012 - X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149; vom 16.04.2015 - XI S 7/15, BFH/NV 2015, 1096).