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Urteil vom 04. November 2025, IX R 28/23

Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Kenntnis des Betroffenen von den personenbezogenen Daten

ECLI:DE:BFH:2025:U.041125.IXR28.23.0

BFH IX. Senat

EUV 2016/679 Art 13 Abs 4, EUV 2016/679 Art 14 Abs 5 Buchst a, EUV 2016/679 Art 15, AO § 32a Abs 1, AO § 32b Abs 1, AO § 32c Abs 1 Nr 1

vorgehend FG Düsseldorf, 26. Januar 2022, Az: 4 K 1135/20 AO

Leitsätze

NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt (Anschluss an Senatsurteil vom 09.09.2025 - IX R 26/22, Rz 30).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.01.2022 - 4 K 1135/20 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Beteiligten streiten über den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ‑‑DSGVO‑‑).

  2. Bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) fand in den Jahren 2017 bis 2019 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. In der Folge erging gegenüber der Klägerin am 11.09.2019 ein Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer, Förderbetrag über die betriebliche Altersvorsorge und andere Beträge. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchs wandte sich die Klägerin vor allem gegen Zuschätzungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt ‑‑FA‑‑).

  3. Mit Schreiben datiert auf den 06.01.2019 (beim FA eingegangen am 08.01.2020) beantragte die Klägerin Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über alle Daten, die im Prüfungszeitraum erhoben und über alle Daten, die im Rahmen der Außenprüfung anderweitig generiert worden waren. Ferner beantragte sie ‑‑gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO‑‑, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Verfügung zu stellen.

  4. Mit Bescheid vom 07.04.2020 lehnte das FA den Antrag ab, da der Auskunftsanspruch im Rahmen der Außenprüfung vollumfänglich erfüllt worden sei. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Kopie der Betriebsprüfungsakte.

  5. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 26.01.2022 - 4 K 1135/20 AO hob das Finanzgericht (FG) Düsseldorf den Ablehnungsbescheid teilweise auf und verpflichtete das FA, der Klägerin Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die den Prüfungszeitraum der Jahre 2013 bis 2016 im Rahmen der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer betreffen.

  6. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft sei nicht dadurch beschränkt, dass die Daten von ihr stammten und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem FA überlassen worden seien. Auch stehe dem Auskunftsanspruch der Klägerin § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung seien nicht gegeben. Insoweit kämen allenfalls Ausschlussgründe nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO in Betracht. Im Streitfall sei jedoch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin begehrte Auskunft hinsichtlich der vom FA anlässlich der Außenprüfung überlassenen Daten die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden könnte. Die Klage sei jedoch unbegründet, soweit die Klägerin begehrt, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht diene nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsakten.

  7. Mit seiner Revision macht das FA geltend, das Urteil des FG verstoße gegen Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des FG bestehe kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, wenn dem Betroffenen klar sei, welche Daten der Verantwortliche über ihn habe, weil der Betroffene diese selbst im Rahmen eines bestimmten, klar abgrenzbaren Verwaltungsverfahrens in Steuersachen ‑‑wie einer Außenprüfung‑‑ dem Verantwortlichen überlassen habe und auch keine Zweifel daran bestünden, dass die von der betroffenen Person überlassenen Unterlagen dem Verantwortlichen zugegangen seien. Dies ergebe sich aus Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO und § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 AO. Darüber hinaus könne ein Anspruch nach Art. 15 DSGVO nur bestehen, soweit überhaupt die Folgerechte der Art. 16 ff. DSGVO auf Steuerdaten Anwendung fänden. Die Klägerin begehre keine Auskunft darüber, ob Daten bei ihr erhoben worden seien, sondern vielmehr, wie diese verarbeitet beziehungsweise gewürdigt worden seien. Dass Daten, die im Rahmen einer Außenprüfung bei der betroffenen Person erhoben werden, auch verarbeitet werden, sei ebenso selbstverständlich und der betroffenen Person bewusst, wie der Umstand, dass personenbezogene Daten, die der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen, im Besteuerungsverfahren verarbeitet würden. Zweifel an der Richtigkeit der Daten bestünden nicht, da es sich exakt um die Daten handele, die die betroffene Person dem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt habe.

  8. Das FA beantragt,
    das angefochtene Urteil des FG vom 26.01.2022 - 4 K 1135/20 AO aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

  9. Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. Rechtsfehlerfrei hat das FG entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch besteht, wenn der Betroffene seine ‑‑durch das FA verarbeiteten‑‑ personenbezogenen Daten bereits kennt (hierzu unter 1.). Auch hat das FG ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt ist (hierzu unter 2.).

  3. 1. Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon zusteht, ob diese die Daten bereits kennt.

  4. a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Insbesondere sind hierbei auch Informationen, über die der Betroffene bereits verfügt, erfasst.

  5. Anders als Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rz 25, und vom 16.04.2024 - VI ZR 223/21, Rz 13; Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 34/21, Rz 26; vom 11.03.2025 - IX R 23/22, Rz 49 f.; vom 08.04.2025 - IX R 22/22, Rz 30, und vom 09.09.2025 - IX R 26/22, Rz 30). Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 23/22, Rz 51 ff., und vom 08.04.2025 - IX R 22/22, Rz 30 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Begründung in seinem Urteil vom 09.09.2025 - IX R 26/22, Rz 30.

  6. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf die Erteilung einer Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht dadurch beschränkt ist, dass die Daten von ihr stammen und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem beklagten FA überlassen worden sind.

  7. Die Besonderheiten einer Außenprüfung rechtfertigen ‑‑anders als das FA vorträgt‑‑ keine abweichende Beurteilung. So führt das FA unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 an, dass bei einer Außenprüfung von langjährigen bis jahrzehntelangen Verarbeitungsvorgängen keine Rede sein könne. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich einer Außenprüfung ‑‑vergleichbar mit dem BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 zugrunde liegenden Sachverhalt‑‑ langjährige Verarbeitungsprozesse anschließen. Zudem lässt das FA unberücksichtigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf die Außenprüfung beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Steuerrechtsverhältnis erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 09.09.2025 - IX R 26/22, Rz 33).

  8. Auch soweit das FA meint, dass der Klägerin aufgrund der bereits vorhandenen Kenntnisse über die Daten keine Rechte im Sinne von Art. 16 ff. DSGVO zustünden, steht dies dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht entgegen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängt, ob der Betroffene mit seinem Begehren datenschutzrelevante Gründe verfolgt (vgl. Senatsurteile vom 07.05.2024 - IX R 21/22, BFHE 284, 419, Rz 24, und vom 15.07.2025 - IX R 25/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 62).

  9. 2. Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht bereits erfüllt worden ist.

  10. a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die ‑‑gegebenenfalls konkludente‑‑ Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rz 20, m.w.N.; Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24/22, Rz 46).

  11. Hat der Auskunftsschuldner ‑‑zumindest konkludent‑‑ erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat ‑‑vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs‑‑ dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 53 f., und vom 11.03.2025 - IX R 24/22, Rz 47).

  12. b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall nach den Feststellungen des FG keine Erfüllung vor. Der Antrag ‑‑datiert mit Datum‑‑ vom 06.01.2019 wurde ohne Mitteilung personenbezogener Daten mit Bescheid vom 07.04.2020 vollumfänglich abgelehnt.

  13. Zwar trägt das FA vor, der Anspruch sei bereits im Rahmen der Außenprüfung erfüllt worden. Um eine Vollständigkeitserklärung im Sinne der oben genannten Grundsätze handelt es sich jedoch nicht. So bezieht sich das FA auf Schriftverkehr beziehungsweise Erörterungen, die zeitlich vor der Antragstellung durch die Klägerin erfolgt sind. Dieser auf die Ermittlung der Steuerschuld bezogene Austausch im Rahmen der Außenprüfung ist keine Auskunft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Bei dem Hinweis auf "Erfüllung" durch das FA handelt es sich vielmehr lediglich um den ‑‑bereits vorgebrachten‑‑ Einwand, die Klägerin verfüge schon über die begehrten Angaben und der Anspruch auf Auskunft sei daher ausgeschlossen (vgl. hierzu bereits unter 1.).

  14. 3. Soweit sich das FA gegen die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch das FG wendet, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da das FG die Klage insoweit bereits abgewiesen hat.

  15. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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