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Beschluss vom 08. Januar 2026, VII B 48/25

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

ECLI:DE:BFH:2026:B.080126.VIIB48.25.0

BFH VII. Senat

KN Pos 8113 UPos 0090, KN Pos 8209 UPos 0080, EUV 2021/910 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend FG Düsseldorf, 23. August 2023, Az: 4 K 12/23 EU

Leitsätze

NV: Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) wird nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, wenn zwar Rechtsfragen formuliert werden, aber nicht dargelegt wird, warum die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft oder umstritten ist, sondern ‑‑umgekehrt‑‑ erklärt wird, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen anhand der Rechtsprechung eindeutig zu beantworten seien.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.02.2025 - 4 K 12/23 Z,EU wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im Jahr 2021 aus der Volksrepublik China eingeführte Hartmetallstäbe aus Verbundwerkstoffen (sogenannte Cermets) unter der Unterpos. 8209 00 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Sie verkaufte die Hartmetallstäbe an Hersteller von Werkzeugen, welche die Stäbe zu Werkzeugen für die Bearbeitung von Metallen weiterverarbeiteten.

  2. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Hauptzollamt ‑‑HZA‑‑) reihte die Waren unter Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 der Kommission vom 31.05.2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union 2021, Nr. L 199, 4) ‑‑Durchführungsverordnung (EU) 2021/910‑‑ in die Unterpos. 8113 00 90 KN ein. Dementsprechend setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 30.08.2021, 08.09.2021 und 15.09.2021 unter Anwendung eines Zollsatzes von 5 % insgesamt … € Zoll und … € Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Nach erfolgloser Durchführung eines Einspruchsverfahrens brachte die Klägerin im Klageverfahren vor, die eingeführten Hartmetallstäbe könnten nur für Werkzeuge und nicht für andere Zwecke verwendet werden, sodass die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 diese Waren nicht betreffe. Außerdem sei die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 rechtswidrig, weil sie nicht lediglich der Klarstellung diene, sondern den Wortlaut der Unterpos. 8209 00 80 KN abändere.

  3. Das Finanzgericht (FG) ersuchte mit Beschluss vom 23.08.2023 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu der Frage, ob die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 gültig sei. Der EuGH entschied mit Urteil vom 19.12.2024 - C-591/23 (EU:C:2024:1053), dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 berühren könnte. Im Anschluss wies das FG die Klage mit Urteil vom 18.02.2025 - 4 K 12/23 Z,EU ab. Es ging davon aus, dass die von der Klägerin angemeldeten Hartmetallstäbe von der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 erfasst würden, obgleich sie nur für Werkzeuge und nicht für andere Zwecke verwendet werden könnten. Dem Umstand, dass nach der Warenbeschreibung im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 die dort beschriebenen Hartmetallstäbe auch für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt werden könnten, komme für die Anwendbarkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 auf die von der Klägerin angemeldeten Hartmetallstäbe nach Rz 43 ff., 50 des EuGH-Urteils vom 19.12.2024 - C-591/23 (EU:C:2024:1053) keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910. Im Übrigen habe der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die Vorfrage der zutreffenden Einreihung der in Rede stehenden Hartmetallstäbe eindeutig dahingehend beantwortet, dass diese nicht in die Pos. 8209 KN, sondern in die Pos. 8113 KN einzureihen seien, weil feststehe, dass sie lediglich Rohlinge für Werkzeuge seien, die noch weiterverarbeitet werden müssten (EuGH-Urteil vom 19.12.2024 - C-591/23, EU:C:2024:1053, Rz 40, 42). Das FG sah sich durch die Entscheidung des EuGH als gebunden an.

  4. Mit ihrer dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO.

  2. 1. Die Klägerin hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) dargelegt.

  3. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 18.04.2023 - IX B 7/22, Rz 4).

  4. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29.03.2022 - VI B 61/21, Rz 3, m.w.N.). Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschluss vom 28.02.2025 - IX B 85/24, Rz 4).

  5. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient hingegen nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten, sondern betrifft nur die Frage, ob einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 31.01.2019 - V B 99/16, Rz 4; Senatsbeschluss vom 05.06.2015 - VII B 181/14, Rz 5, m.w.N.). Daher rechtfertigen mögliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision, insbesondere auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 17.01.2017 - III B 20/16, Rz 27, m.w.N.).

  6. b) Die Klägerin wirft die folgenden drei Fragen auf:

    "Ist das nationale Gericht im Fall einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Vorlageverfahren gem. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwingend an die Ausführungen des Gerichtshofs in seinem Urteil gebunden, wenn diese Ausführungen über den Inhalt der Vorlagefrage bzw. deren Beantwortung im Tenor der Entscheidung des Gerichtshofs hinausgehen?"

    "Soweit die vorstehende Frage dahingehend beantwortet wird, dass das vorlegende Gericht nicht nur die konkrete Antwort des Gerichtshofs auf seine Frage zu beachten hat, sondern darüber hinaus die ggf. als obiter dictum getätigten Äußerungen des Gerichtshofs in seinem Urteil, stellt sich die weitere Frage, ob diese Äußerungen dann zwingend als richtig anzusehen sind oder ob sie der ggf. kontradiktorischen Auseinandersetzung offen stehen?"

    "Hält das nationale Gericht in den Fällen der Bejahung beider vorgenannten Fragen die Ausführungen des Gerichtshofs für falsch und/oder klärungsbedürftig, hat es dann - spätestens in der Revisionsinstanz - die Sache erneut zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen?"

  7. c) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr formulierten Rechtsfragen klärungsbedürftig sind.

  8. aa) Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung lassen die Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit bereits deshalb vermissen, weil die Klägerin ‑‑im Gegenteil‑‑ klar zum Ausdruck bringt, wie die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Sie führt aus, die bindende EuGH-Entscheidung führe zu dem Ergebnis, dass das FG von der Wirksamkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 auszugehen habe. Die sonstigen Erwägungen des EuGH seien als obiter dictum für die Entscheidung des nationalen Gerichts unbeachtlich. Nur der Tenor der Entscheidung des EuGH entfalte Bindungswirkung. Mit den nicht bindenden Ausführungen des EuGH müsse sich das FG auch kritisch auseinandersetzen. Das könne zu einem erneuten Vorabentscheidungsverfahren führen.

  9. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich hingegen nicht, aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen drei Rechtsfragen zweifelhaft und umstritten sein könnte. Mit einschlägiger Rechtsprechung sowie Äußerungen im Schrifttum, aus denen sich eine Zweifelhaftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen ergeben könnte, befasst sich die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr legt die Klägerin anhand einschlägiger Rechtsprechung dar, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen eindeutig zu beantworten seien.

  10. Die fehlenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit sind darauf zurückzuführen, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen tatsächlich nicht zweifelhaft oder umstritten sind. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte der Unionsorgane bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet (z.B. EuGH-Urteil PFE vom 05.04.2016 - C-689/13, EU:C:2016:199, Rz 38). Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verlangt vom vorlegenden Gericht, der Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH volle Wirksamkeit zu verschaffen (EuGH-Urteile Ognyanov vom 05.07.2016 - C-614/14, EU:C:2016:514, Rz 28, und PFE vom 05.04.2016 - C-689/13, EU:C:2016:199, Rz 40, m.w.N.). Hingegen hindert keine unionsrechtliche Bestimmung das vorlegende Gericht daran, nach Verkündung des EuGH-Urteils im Vorabentscheidungsverfahren seine Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts und des einschlägigen rechtlichen Rahmens zu ändern (EuGH-Urteil Ognyanov vom 05.07.2016 - C-614/14, EU:C:2016:514, Rz 29).

  11. bb) Mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung beanstandet die Klägerin damit lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowohl durch das FG als auch durch den EuGH.

  12. Die Klägerin beanstandet, das FG habe sich durch die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 19.12.2024 - C-591/23 (EU:C:2024:1053), wonach die in Rede stehenden Hartmetallstäbe nicht in die Pos. 8209 KN, sondern in die Pos. 8113 KN einzureihen seien, gebunden gesehen. Bei diesen Ausführungen des EuGH habe es sich aber lediglich um ein ‑‑nicht für das FG bindendes‑‑ obiter dictum gehandelt. Das FG hätte eine eigenständige Subsumtion unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 vornehmen müssen. Dabei sei auch zu konstatieren, dass die Ausführungen des EuGH nicht nachvollziehbar seien und dem Wortlaut dieser Einreihungsverordnung widersprächen. Weiter hält die Klägerin dem FG vor, es sei davon ausgegangen, keinen Ermessensspielraum gehabt zu haben, obwohl nach der ständigen Rechtsprechung ein Ermessensspielraum dahingehend bestehe, den EuGH erneut anzurufen, falls Schwierigkeiten im Verständnis oder der Anwendung eines EuGH-Urteils bestünden.

  13. Damit bemängelt die Klägerin im Kern lediglich, das FG habe den Sachverhalt des Streitfalls nicht richtig unter die Merkmale der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 subsumiert. Ein Subsumtionsfehler würde aber lediglich einen Rechtsanwendungsfehler darstellen, der von vornherein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (Senatsbeschluss 13.12.2023 - VII B 188/22, Rz 20).

  14. 2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

  15. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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