ECLI:DE:BFH:2015:B.240615.XIB61.14.0
BFH XI. Senat
UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a, UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 98, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 7, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 118 Abs 2, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011
vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 28. Mai 2014, Az: 1 K 917/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2014 1 K 917/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit dem 1. Januar 2012 Organgesellschaft des A.
Die Klägerin führte in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) überwiegend …-Veranstaltungen durch. Bei diesen wurden im Zusammenhang mit künstlerischen Darbietungen auch Restaurationsleistungen (Menü) angeboten, wobei der Kunde ein Gesamtentgelt zu entrichten hatte ("Dinner-Shows"); lediglich die Getränke wurden separat abgerechnet. Es war nicht möglich, nur die …-Veranstaltung ohne Teilnahme am Menü zu besuchen.
Die Klägerin teilte ‑‑ausgehend von der Annahme, es lägen zwei selbständige Leistungen vor‑‑ das Entgelt der Kunden jeweils auf eine ermäßigt zu besteuernde (…-) und eine dem Regelsteuersatz unterliegende (Restaurations-) Leistung auf und meldete die Umsätze entsprechend beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) an.
Das FA beanstandete diese Behandlung gemäß einer Weisung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für Umsätze vor März 2009 nicht. Für die Umsätze der Klägerin danach vertrat das FA demgegenüber, zuletzt in den Umsatzsteuerbescheiden für das Jahr 2009 vom 29. April 2011, für 2010 vom 7. Juni 2012 und für 2011 vom 10. Dezember 2012, die Auffassung, es liege eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliege. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2013).
Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, die Auffassung des FA verstoße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und gegen Unionsrecht, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem Urteil die Auffassung, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) habe die Klägerin mit der Veranstaltung "Dinner-Show" eine einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung erbracht. Die Leistungen stünden nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung, sondern es liege eine untrennbare, komplexe Leistung vor, weil es dem Besucher um die Verbindung der Elemente gehe. Die von der Klägerin favorisierte Aufteilung sei daher lebensfremd. Der Kunde erwerbe mit der Eintrittskarte das Recht, das Angebot als Ganzes in Anspruch zu nehmen. Die gesonderte Rechnungstellung sei nicht entscheidend.
Die einheitliche Leistung der Klägerin unterliege nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Steuersatz. Sie enthalte zwar Elemente einer Theateraufführung, jedoch bilde die …-Vorführung nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung, sondern die Mischung aus Unterhaltung und Essen. Es komme daher ein einheitlicher Steuersatz zur Anwendung. Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit von Abgaben oder Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).
Die von der Klägerin zusätzlich erhobene Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass mit dem EuGH-Urteil Field Fisher Waterhouse vom 27. September 2012 C-392/11 (EU:C:2012:597, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2012, 1210) in Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) selbst bei Annahme einer einheitlichen Leistung bei der Gegenleistung die Dienstleistungsentgelte aufzuteilen seien, um zu ermitteln, welcher Teil des Entgelts ermäßigt zu besteuern sei, wies das FG als unzulässig ab.
Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und rügt Verfahrensfehler.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat das FA unter dem 3. Februar 2015 einen Änderungsbescheid über Umsatzsteuer für das Jahr 2009 erlassen; damit wurde die Umsatzsteuer herabgesetzt. Das FA hat mitgeteilt, die Änderung beruhe auf einem Antrag der Klägerin und stünde nicht in Zusammenhang mit der strittigen Rechtsfrage. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Das Ergehen des Änderungsbescheids vom 3. Februar 2015 betreffend Umsatzsteuer 2009 führt nicht zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits zu diesem Streitjahr.
1. Zwar ist § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich anwendbar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2014 IX B 151/13, BFH/NV 2014, 1580, Rz 2; vom 25. November 2014 X B 98/14, BFH/NV 2015, 504, Rz 8 f.). Auch ist die Beschwerde nicht unzulässig (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BFH-Beschluss vom 30. Mai 2014 I B 82/13, juris, Rz 9, m.w.N.) und der Änderungsbescheid vom 3. Februar 2015 ist gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2009) geworden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2008 X B 39/07, BFH/NV 2008, 965; vom 11. November 2013 VI B 140/12, BFH/NV 2014, 176).
2. Jedoch ist die Vorentscheidung nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder diese Entscheidung nicht streitig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205; vom 8. Mai 2012 III B 2/11, BFH/NV 2012, 1305; vom 26. Februar 2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 9).
3. So liegt es im Streitfall; denn durch den Änderungsbescheid vom 3. Februar 2015 wurde die Umsatzsteuer 2009 von bisher … € auf … € herabgesetzt. Das FA hat mitgeteilt, dass die Änderung auf einem Antrag der Klägerin beruht und die streitige Rechtsfrage nicht berührt. Die Klägerin hat dem auf Anfrage nicht widersprochen.
III.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe wurden teilweise nicht hinreichend geltend gemacht und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; vom 4. März 2015 X B 39/14, BFH/NV 2015, 805, m.w.N.).
b) Die Klägerin macht geltend, das UStG kenne weder die "einheitliche Leistung" noch die "komplexe Leistung"; es regle auch nicht, dass in Fällen der einheitlichen bzw. komplexen Leistung der Regelsteuersatz und nicht § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG anzuwenden sei. Auch Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 7 MwStSystRL regle nicht, dass nationale Finanzämter oder Finanzgerichte bei einheitlichen bzw. komplexen Leistungen vom ermäßigten Steuersatz abweichen dürfen, zumal auch die MwStSystRL den Begriff der einheitlichen bzw. komplexen Leistung nicht kenne. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung setze für steuerliche Eingriffe eine gesetzliche Grundlage voraus. Auch der BFH dürfe sich über Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinwegsetzen. Dies sei jedoch geschehen, soweit der V. Senat des BFH in seinem Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10 (BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von "Dinner-Shows" § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und d UStG gänzlich ausgeblendet, Begrifflichkeiten (einheitliche bzw. komplexe Leistung) erfunden, sich in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben und die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Kontinuität und des Vertrauensschutzes missachtet habe.
aa) Diese Ausführungen reichen zur Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.
Es fehlt bereits an der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dazu, welchen Grenzen die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Auslegung einfachen Rechts unterliegt. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das BVerfG entzogen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 5. März 2015 1 BvR 3362/14, Wertpapier-Mitteilungen 2015, 792; vom 9. April 2015 1 BvR 574/15, DE:BVerfG:2015:rk20150409.1bvr057415, Rz 29; s. auch BVerfG-Beschluss vom 10. Januar 1979 1 BvR 1018/78, Umsatzsteuer-Rundschau ‑‑UR‑‑ 1979, 65). Das BVerfG prüft, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2009 2 BvR 2044/07, BVerfGE 122, 248, Rz 27 ff., 60, 85). Der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger Auslegung ist aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen; dabei können gesetzessystematische und teleologische Erwägungen von Bedeutung sein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. Juni 2011 2 BvR 542/09, HFR 2011, 1145, m.w.N.).
bb) Die in Rz 17 ff. des BFH-Urteils in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352 auf den dortigen Streitfall angewendete ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. bereits, die frühere Rechtsprechung des Reichfinanzhofs und des BFH zusammenfassend, BFH-Urteil vom 27. Oktober 1966 V 19/64, BFHE 87, 159, BStBl III 1967, 132; BFH-Urteile vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959; vom 15. September 1994 XI R 51/91, BFH/NV 1995, 553) und des EuGH (vgl. grundlegend EuGH-Urteil CPP vom 25. Februar 1999 C-349/96, EU:C:1999:93, HFR 1999, 421, ständige Rechtsprechung) legt den Begriff der Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) bzw. der Dienstleitung (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) aus, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Rechtsprechung dabei die Grenzen einer Auslegung überschritte. Verfassungsbeschwerden gegen Urteile, die diese Rechtsprechung angewendet haben, sind bisher nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 25. März 1971 1 BvR 523/68, HFR 1971, 304, betreffend Haupt- und Nebenleistung; vom 28. Juni 2001 1 BvR 289/01, zitiert nach juris, zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; vom 11. Oktober 2012 1 BvR 2126/11, zitiert nach juris, zu § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG).
cc) Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Beurteilung, ob bei einer sog. Dinner-Show eine einheitliche Leistung vorliegt, das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung des FG ist, die den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 29). Dass der BFH in den bisher von ihm entschiedenen Fällen ‑‑wie hier das FG‑‑ zu dem Ergebnis gelangt ist, es liege eine einheitliche, mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Dienstleistung vor (vgl. neben dem BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352 auch BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2014 V B 92/14, BFH/NV 2015, 244), bedeutet nicht, dass bei anderer Sachverhaltsgestaltung keine andere Würdigung möglich wäre (Grube, juris PraxisReport Steuerrecht 20/2013, Anm. 5, unter D.).
dd) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit bemüht und geltend macht, Rechtsprechung und Finanzverwaltung dürften die Rechtslage nicht zu Lasten der Betroffenen für die Vergangenheit verschlechtern, hat sich die Klägerin nicht damit auseinander gesetzt, dass die Finanzverwaltung bereits im März 2009 verlautbart hat, nach ihrer Auffassung liege bei der Dinner-Show eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vor (neben der von der Klägerin in ihrem Antrag auf verbindliche Auskunft vom 5. Juni 2009 zitierten Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vgl. auch Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 10. März 2009 S 7238-011, juris) und damit ein eventuelles Vertrauen der Klägerin in die frühere Handhabung durch die Finanzverwaltung bereits zerstört war. Weiter ergibt sich aus der vom FG in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung des FA, dass der Klägerin am 25. Juni 2009 eine (ihr Vertrauen zerstörende) verbindliche Auskunft mit dem Inhalt erteilt worden ist, ihre Umsätze unterlägen dem Regelsteuersatz. Aufgrund der vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 verfügten Übergangsregelung wurden für Umsätze der Klägerin vor März 2009 die frühere Handhabung nicht beanstandet.
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist außerdem kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung, so dass es selbst für eine Rechtsprechungsänderung nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen bedürfte, um ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von der früheren Rechtsprechung abzuweichen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 122, 248, Rz 85 ff.). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25. April 2015 1 BvR 2314/12, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 2015, 1869, Rz 13). Eine solche lag zugunsten der Klägerin nicht vor (s. dazu auch unten unter 2.).
c) Soweit die Klägerin weiter geltend macht, das FG und der V. Senat des BFH hätten bei ihrer Auslegung Rz 27 des EuGH-Urteils Field Fisher Waterhouse (EU:C:2012:597, HFR 2012, 1210) gänzlich ausgeblendet, ohne die Streitsache dem EuGH vorzulegen, führt auch dieser Einwand nicht zur Annahme der grundsätzlichen Bedeutung.
aa) Zunächst beachtet die Klägerin nicht, dass die von ihr zitierte Aussage einen anderen Sachverhalt, nämlich eine Steuerbefreiung, betrifft und die Rz 27 Aussagen für den Fall enthält, dass verschiedene Dienstleistungen gegen ein Gesamtentgelt erbracht werden, aber einige von ihnen wie die Hauptleistung von der Mehrwertsteuer befreit sind, während andere selbständige Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen.
Eine solche Situation liegt im Streitfall nach der Würdigung des FG nicht vor, da das FG mit ausführlicher Begründung und unter Berücksichtigung der Rz 27 des EuGH-Urteils Field Fisher Waterhouse (EU:C:2012:597, HFR 2012, 1210) eine (einzige) einheitliche Leistung bejaht hat. Fragen, die sich nur stellen könnten, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können in einem gedachten, von der Klägerin begehrten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der BFH grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705; vom 20. Februar 2014 XI B 85/13, BFH/NV 2014, 828; vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534).
bb) Im Übrigen hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass nach Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die Möglichkeit haben, (nur) konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. EuGH-Urteile Adam vom 11. Oktober 2001 C-267/99, EU:C:2001:534, UR 2001, 497, Rz 35, 36; Kommission/Deutschland vom 23. Oktober 2003 C-109/02, EU:C:2003:586, BStBl II 2004, 482, Rz 19; Kommission/Frankreich vom 6. Mai 2010 C-94/09, EU:C:2010:253, UR 2010, 454, Rz 26, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291; Senatsurteil vom 24. April 2013 XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 52 f., betreffend Beherbergungsleistungen). Der V. Senat des BFH ist indes konkludent davon ausgegangen, dass der deutsche Gesetzgeber bei § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352) und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 244) ‑‑anders als z.B. in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG‑‑ kein Aufteilungsgebot vorgesehen hat; das FG ist dieser Auffassung gefolgt.
cc) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Nichtanrufung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens rügt, obliegt es den nationalen Gerichten, unter Anwendung der Grundsätze des EuGH festzustellen, ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, und die dazu notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vorzunehmen (vgl. EuGH-Urteile CPP, EU:C:1999:93, HFR 1999, 421, Rz 32; BGZ Leasing vom 17. Januar 2013 C-224/11, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 33; Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16. April 2015 C-42/14, EU:C:2015:229, UR 2015, 427, Rz 46). Dies hat das FG getan. Seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH in einem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren entzogen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 805, Rz 23, m.w.N.). Die Auslegung der nationalen Vorschriften (hier: des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und d UStG) ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten (hier: des BFH) und nicht des EuGH (vgl. EuGH-Urteile Varzim Sol vom 16. Februar 2012 C-25/11, EU:C:2012:94, HFR 2012, 459, Rz 27; Almos vom 15. Mai 2014 C-337/13, EU:C:2014:328, HFR 2014, 641, Rz 27).
dd) Mit dem Vortrag, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) werde das Thema "Dinner-Show" umsatzsteuerrechtlich anders als in der Bundesrepublik Deutschland gehandhabt, weil z.B. im Königreich der Niederlande, der Republik Österreich (Österreich) und der Französischen Republik auf die künstlerische Veranstaltung, das Essen und die (alkoholischen) Getränke jeweils unterschiedliche Steuersätze angewendet werden, legt die Klägerin zwar dar, dass vergleichbare Sachverhalte in verschiedenen Mitgliedstaaten ungleich behandelt werden. Auch kann grundsätzlich die uneinheitliche Handhabung des Unionsrechts in verschiedenen Mitgliedstaaten ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 V R 59/03, BFHE 208, 502, BStBl II 2005, 537, wegen abweichender Beurteilung in Österreich). Vorliegend ist die unterschiedliche Behandlung allerdings Folge des unter III.1.c bb dargelegten Wahlrechts der Mitgliedstaaten. Aus dem Grundsatz der Neutralität lässt sich nicht herleiten, dass ein inländischer Steuerpflichtiger Anspruch darauf hat, mit einem der in anderen Mitgliedstaaten der EU vorhandenen, für ihn günstigeren Steuersatz besteuert zu werden (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2013 V B 49/12, BFH/NV 2014, 189).
2. Soweit der Beschwerdebegründung entnommen werden kann, dass die Klägerin möglicherweise konkludent den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend machen will, weil das Urteil des FG (und das BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352) vom BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 11/82 (BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799), wonach die Verpflegung Nebenleistung zur Theaterleistung sei, abweiche, liegt keine Abweichung mehr vor; denn der BFH hat diese Rechtsprechung bereits mit dem Urteil vom 14. Mai 1998 V R 85/97 (BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145) aufgegeben (vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910, unter II.3.c).
Außerdem reichen für die Annahme einer Divergenz weder eine (angeblich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch (angebliche) schlichte Subsumtionsfehler aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2013 IX B 154/12, BFH/NV 2013, 1239; vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG auch nicht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
a) Der Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 13. April 2007 V B 122/05, BFH/NV 2007, 1517; vom 13. März 2015 X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, Rz 24). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht schon deshalb verletzt, weil das FG in den Gründen seiner Entscheidung einen bestimmten Vortrag eines Beteiligten nicht erörtert hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631; vom 15. September 2006 III B 197/05, BFH/NV 2007, 28).
b) Ebenso wenig verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das FG dazu, den Kläger zu "erhören", das heißt sich seinen rechtlichen Ansichten anzuschließen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2015 III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 17; vom 25. Februar 2015 I B 66/14, BFH/NV 2015, 803, Rz 9; vom 24. März 2015 X B 127/14, BFH/NV 2015, 809, Rz 16).
c) Ausgehend davon liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, soweit die Klägerin beanstandet, das FG habe sich mit den von ihr wiederholt vorgetragenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen samt Rechtsprechung des BVerfG nicht befasst. Aus den Ausführungen im Tatbestand des Urteils (S. 4 und 5) ergibt sich, dass das FG den Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Dass das FG unter I.4. der Entscheidungsgründe (Urteil S. 11 f.) begründet hat, warum es das gefundene Ergebnis für verfassungsgemäß hält, zeigt, dass es die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Klägerin in Erwägung gezogen hat. Dass es dabei nicht auf jeden Aspekt der Argumentation der Klägerin ausdrücklich eingegangen ist, führt ebenso wenig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wie der Umstand, dass es sich der Gegenauffassung der Klägerin nicht angeschlossen hat.
d) Der Einwand, das FG habe von ihr, der Klägerin, thematisierte gemeinschaftsrechtliche Erwägungen nicht behandelt, greift aus denselben Gründen nicht durch. Aus den Ausführungen im Tatbestand des Urteils (S. 4 und 5) ergibt sich, dass das FG den Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Dass das FG auf S. 9 ff. des Urteils unter I.3.c bb begründet hat, warum es das gefundene Ergebnis für unionsrechtskonform hält, zeigt, dass es die unionsrechtlichen Einwendungen der Klägerin in Erwägung gezogen hat. Dass es dabei nicht auf jeden Aspekt der Argumentation der Klägerin ausdrücklich eingegangen ist, führt ebenso wenig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wie der Umstand, dass es sich der Gegenauffassung der Klägerin nicht angeschlossen hat.
e) Ebenso trifft der Einwand der Klägerin nicht zu, das FG habe das EuGH-Urteil Unibet vom 13. März 2007 C-432/05 (EU:C:2007:163, NJW 2007, 3555) nicht verarbeitet; das FG hat vielmehr auf S. 12 des Urteils unter II. dargelegt, warum dieses Urteil aus seiner Sicht nicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage führt, was zeigt, dass es den Vortrag zu diesem Urteil zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
f) Soweit der Vortrag der Klägerin Angriffe gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG enthält, wird damit kein Verfahrensmangel geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062, m.w.N.).
4. Die Klägerin hält mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864).
5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.