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Urteil vom 09. Dezember 2025, IX R 19/22

Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO aufgrund fehlender Beschränkung des Antrags

ECLI:DE:BFH:2025:U.091225.IXR19.22.0

BFH IX. Senat

EUV 2016/679 Art 12 Abs 5, EUV 2016/679 Art 15 Abs 1, EUV 2016/679 Art 15 Abs 3, FGO § 40, FGO § 41 Abs 1, AEUV Art 267, GG Art 100 Abs 1 S 1, BVerfGG § 80

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 26. Januar 2022, Az: 16 K 2059/21

Leitsätze

NV: Ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ‑‑DSGVO‑‑) gilt nicht bereits als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.01.2022 - 16 K 2059/21 aufgehoben, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers betrifft.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Beteiligten streiten in der Sache um Rechte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ‑‑DSGVO‑‑) und dem Bundesdatenschutzgesetz.

  2. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) führte bei der Ehefrau des Klägers eine Außenprüfung durch. Zur Abstimmung eines Termins wurde dabei durch die Außenprüferin die Mobilfunknummer des Klägers ohne dessen Einverständnis per unverschlüsselter E-Mail an die berufliche E-Mail-Adresse der Ehefrau gesendet. Das FA hat in der Folge das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes mit Schreiben an die Ehefrau des Klägers vom 11.02.2021 zugestanden und entsprechende Meldungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden veranlasst.

  3. Unter Bezugnahme auf die Außenprüfung begehrte der Kläger mit Schreiben vom 02.06.2020 vom FA Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten. Das FA, bei dem es sich nicht um das Wohnsitzfinanzamt des Klägers handelt, teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.06.2020 mit, dass es nicht für die Besteuerung des Klägers zuständig sei. Im Übrigen träte der Kläger im Rahmen der Außenprüfung bei seiner Ehefrau als Auskunftsperson auf. Die im Rahmen der Außenprüfung bisher gespeicherten Daten beträfen soweit ersichtlich nicht seine Person. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.

  4. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger neben der Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zahlreiche Feststellungsbegehren verfolgte, wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 985 veröffentlichtem Urteil ab.

  5. Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung von Bundes- und Unionsrecht geltend und rügt Verfahrensfehler.

  6. Der Kläger beantragt,
    das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.01.2022 - 16 K 2059/21 aufzuheben und dem Kläger nach Art. 15 DSGVO vollständige Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen und der Klage stattzugeben.

  7. Weiter beantragt der Kläger, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen, wegen deren Inhalts auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird, zur Vorabentscheidung vorzulegen.

  8. Das FA beantragt,
    die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision des Klägers ist zulässig (dazu unter 1.). Sie ist hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs begründet und führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ (dazu unter 2.). Im Übrigen ist die Revision unbegründet (dazu unter 3.). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch oder sind nicht entscheidungserheblich (dazu unter 4.). Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bedurfte es nicht (dazu unter 5.). Auch eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) scheiden aus (dazu unter 6.).

  2. 1. Die Revision ist zulässig, da sie in der gemäß § 120 Abs. 2 und 3 FGO erforderlichen Weise begründet worden ist.

  3. a) Nach § 120 Abs. 2 FGO ist die Revision zu begründen. Zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sind nach § 62 Abs. 4 FGO ‑‑soweit es sich wie hier nicht um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt‑‑ nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln, berechtigt. Aus beiden Normen der Finanzgerichtsordnung ergibt sich, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Revision übernehmen muss; die Begründung der Revision muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass dieser sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.1984 - IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die vertretungsberechtigte Person im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO sich damit begnügt, auf die Revisionsbegründung des nicht postulationsfähigen Revisionsklägers hinzuweisen, und die Revisionsschrift nicht erkennen lässt, dass sie sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.09.1985 - VIII R 263/83, BFH/NV 1986, 175).

  4. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Revision formgerecht begründet worden ist. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte, der die Revisionsbegründung eingereicht hatte, hat mitgeteilt, dass der Kläger unter seiner Aufsicht und Anleitung beziehungsweise der Aufsicht und Anleitung der nunmehr bestellten Prozessbevollmächtigten an der Erstellung der Revisionsbegründung mitgewirkt habe, da diese über das Steuerrecht hinaus in erheblichem Umfang außersteuerrechtliche Ausführungen erfordert habe. Damit hat der Prozessbevollmächtigte ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt übernommen und nicht lediglich einen vom Kläger verfassten Schriftsatz unterschrieben und weitergeleitet hat (vgl. hierzu Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 120 Rz 40).

  5. 2. Die Revision ist begründet, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom FA verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers betrifft. Das Urteil beruht insoweit auf Rechtsfehlern (dazu unter a). Die Sache ist diesbezüglich allerdings nicht spruchreif, da das FG nicht sämtliche für eine abschließende Prüfung erforderlichen Feststellungen getroffen hat (dazu unter b).

  6. a) Die Klage auf Auskunft über personenbezogene Daten und Erteilung von Kopien dieser Daten nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO hat das FG rechtsfehlerhaft abgewiesen.

  7. aa) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

  8. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung dabei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es nicht an (vgl. z.B. Senatsurteile vom 12.03.2024 - IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 17 ff., und vom 09.09.2025 - IX R 26/22, Rz 15 ff.).

  9. Der erkennende Senat hat ‑‑im zeitlichen Nachgang zum angefochtenen Urteil‑‑ weiter entschieden, dass der Verantwortliche dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO weder entgegenhalten kann, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, noch aufgrund fehlender Beschränkung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO ist (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2025 - IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27 ff. und Rz 45 ff.). Neue Argumente, die eine Überprüfung dieser Auffassung erfordern, hat das FA nicht vorgebracht.

  10. Darüber hinaus kommt ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt (Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682).

  11. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO gegenüber dem FA als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Daten hat.

  12. Allerdings war im Streitfall der Anspruch aus Auskunft nach Art. 15 DSGVO entgegen der Auffassung des FG nicht allein wegen dessen Umfangs in zeitlicher und sachlicher Hinsicht und fehlender Spezifizierung ausgeschlossen. Auch hat sich das FA vorliegend weder im Rahmen des ablehnenden Bescheids noch im Klageverfahren ausdrücklich auf Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO berufen.

  13. b) Die Sache ist allerdings nicht spruchreif und daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das FG zurückzuverweisen.

  14. aa) Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass ein Auskunftsanspruch bereits aus anderen Gründen ausscheide, keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der vom Kläger im Schreiben vom 02.06.2020 begehrten Auskunft getroffen. Diese Feststellung hat Bedeutung für die Frage, ob die Klage überhaupt in vollem Umfang zulässig erhoben worden ist.

  15. (1) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass ein erstmals im Klageverfahren gestellter Antrag auf Auskunft grundsätzlich gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist (vgl. grundlegend hierzu Senatsurteile vom 12.11.2024 - IX R 20/22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 22 ff.; vom 06.05.2025 - IX R 2/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2026, 56, Rz 22 ff., und vom 08.04.2025 - IX R 8/24, Rz 24 ff.). Dies gilt auch, soweit der Antrag im Klageverfahren erweitert wird.

  16. Eine Erweiterung liegt vor, wenn der Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum oder einen abgrenzbaren Verfahrensabschnitt gestellt wird, wie zum Beispiel eine konkrete Außenprüfung, und später auf einen längeren Zeitraum beziehungsweise weitere Verfahrensabschnitte ausgedehnt wird.

  17. Zwar ist die betroffene Person nicht verpflichtet, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Auch kann sie mit dem Antrag einen anderen Zweck verfolgen als den, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. EuGH-Urteil FT gegen DW vom 26.10.2023 - C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 43). Gleichwohl handelt es sich um eine Willenserklärung, die der Auslegung entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugänglich ist.

  18. Die Auslegung von Willenserklärungen zählt grundsätzlich zu den "tatsächlichen Feststellungen" im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt und die vom BFH im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden darf. Das Revisionsgericht kann eine notwendige Auslegung, die das FG unterlassen hat, nur selbst vornehmen, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (z.B. BFH-Urteil vom 16.01.2025 - IV R 28/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 389, Rz 31, m.w.N.).

  19. (2) Das FG ist in der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Klageantrags von einem umfassenden, bis ins Jahr 1972 zurückreichenden Antrag auf Auskunft ausgegangen, ohne zu ermitteln, ob ein solches Begehren auch vom streitgegenständlichen Antrag vom 02.06.2020, der auf die Außenprüfung der Ehefrau Bezug nimmt, umfasst gewesen war. Der Senat kann die Auslegung im Streitfall nicht selbst vornehmen, da gegebenenfalls weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. So hat das FG lediglich festgestellt, dass Ausgangspunkt des Rechtsstreits eine bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte Außenprüfung sei und der Kläger beim FA Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten begehre. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um den wirklichen Willen des Klägers entsprechend § 133 BGB erforschen zu können.

  20. bb) Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat das FG auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Auskunftsanspruch bereits erfüllt worden ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52 f., und vom 09.09.2025 - IX R 26/22, Rz 38).

  21. 3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Klage ist insoweit unzulässig. Zwar hat das FG die Klage teilweise als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist gleichwohl nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils richtig ist (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 35).

  22. a) Die vor dem FG unter Punkt 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8 gestellten Anträge waren allesamt unzulässig. Der Senat verweist dazu auf die in den Senatsurteilen vom 12.11.2024 - IX R 20/22 (BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 23), vom 08.04.2025 - IX R 8/24 und vom 06.05.2025 - IX R 2/23 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2026, 56) sowie seinen Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 f.) festgelegten Grundsätze.

  23. b) Aus den gleichen Gründen ist auch die Klage auf "Beeidigung" der Auskunft nach Art. 15 DSGVO unzulässig. Der vorherigen Befassung der Behörde (vgl. Senatsurteile vom 12.11.2024 - IX R 20/22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 23; vom 08.04.2025 - IX R 8/24; vom 06.05.2025 - IX R 2/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2026, 56, und Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 f.) bedarf es ‑‑ungeachtet der Frage, ob tatsächlich ein solcher Anspruch besteht‑‑ auch bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

  24. c) Die Klage auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO ist gleichfalls unzulässig. Auch hier hat der Kläger keine Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geltend gemacht, da es an einem vorherigen Antrag bei der Behörde fehlt (s. zu dieser Voraussetzung unter 3.a; zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 57). Somit ist auch über den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Nachweis der Löschung der personenbezogenen Daten ‑‑ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Statthaftigkeit einer Stufenklage im finanzgerichtlichen Verfahren‑‑ nicht mehr zu entscheiden.

  25. d) Der Kläger wendet sich darüber hinaus ‑‑außerhalb des Anwendungsbereichs des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) und § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO (Nichtigkeitsfeststellungsklage)‑‑ mit einem umfangreichen Feststellungsbegehren an das FG. Diese Begehren sind allesamt unzulässig.

  26. aa) Nach § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

  27. bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen sind sämtliche Feststellungsbegehren im Streitfall unzulässig.

  28. (1) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das FA gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen habe, steht der Feststellungsklage § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO entgegen, da der Kläger sein Begehren durch Verpflichtungs- und Leistungsklage geltend machen kann.

  29. So steht dem Kläger vorrangig das Recht zu, nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Wege der Verpflichtungsklage Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Angaben zu verlangen. Darauf aufbauend steht ihm die Möglichkeit zu, seine Rechte aus Art. 16 bis 18 DSGVO, Art. 21 DSGVO und Art. 82 DSGVO wahrzunehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Pankki S vom 22.06.2023 - C-579/21, EU:C:2023:501, Rz 59).

  30. Aus Art. 79 DSGVO ergibt sich nichts Abweichendes. So hat der EuGH bereits entschieden, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300/21, EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340/21, EU:C:2023:986, Rz 60).

  31. (2) Der weitere Antrag des Klägers, die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑) festzustellen, ist mangels nachvollziehbarer Ausführungen zu einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO unzulässig (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschluss vom 02.03.2005 - VII B 142/04, unter 2.). Keiner der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Sachverhalte, die der Senat allesamt zur Kenntnis genommen hat, lassen eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 30 AO erkennen. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in einer schlichten Behauptung der Verletzung des Steuergeheimnisses.

  32. (3) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass "Teile der AO" nicht mit höherrangigem Recht vereinbar seien, fehlt ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO. Die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes fällt nicht hierunter (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1986 - VII R 137/82, BFH/NV 1986, 426, unter II.2.). § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO eröffnet keine abstrakte ‑‑gleichsam rechtstheoretische‑‑ Normenkontrolle (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2025 - VII R 3/23, Rz 25, m.w.N.).

  33. (4) Soweit der Kläger begehrt, festzustellen, der Berichterstatter habe im ‑‑seine Ehefrau betreffenden‑‑ finanzgerichtlichen Verfahren 2 K 2040/20 ihm das rechtliche Gehör und seinen gesetzlichen Richter entzogen, die Datenschutzgrundverordnung nicht angewendet und "die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes" nicht erfüllt, fehlt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO gegenüber dem beklagten FA. Diesem können die geltend gemachten ‑‑vermeintlichen‑‑ Rechtsverstöße des Gerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugerechnet werden.

  34. (5) Auch soweit der Kläger begehrt festzustellen, dass das FA in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und in die private Lebensführung des Klägers eingegriffen und damit dessen Würde verletzt habe, ist die Klage unzulässig. Der Antrag lässt bereits nicht erkennen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt und damit auf welches konkrete Rechtsverhältnis sich die Feststellung beziehen soll.

  35. 4. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, die der Senat sämtlich zur Kenntnis genommen hat, greifen nicht durch oder sind aufgrund der Zurückverweisung nicht entscheidungserheblich.

  36. a) Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind vom FG mit nachvollziehbarer Begründung beschieden worden. § 119 Nr. 2 FGO ist daher nicht verletzt.

  37. Soweit der Kläger die fehlende dienstliche Stellungnahme des Richters … (Z) rügt, hat das FG im Beschluss vom 30.11.2021 zu Recht entschieden, dass eine solche nicht erforderlich war, da der dem Ablehnungsgesuch zugrundeliegende Sachverhalt weder streitig war, noch sonst der Aufklärung bedurfte, sondern aufgrund des Verweises auf das Verfahren 16 K 2040/20 feststand (vgl. dazu BVerwG-Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 182.05; BFH-Beschlüsse vom 14.08.2007 - XI S 13/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2139; vom 13.06.2012 - V B 36/12, BFH/NV 2012, 1611).

  38. b) Das FG konnte auch vor Ergehen der Entscheidung des BFH über den Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 FGO entscheiden.

  39. Die Durchführung des Verfahrens beim BFH führt zwar zu einem zwingenden Verfahrensstillstand im Hauptsacheverfahren vor dem FG. Dies gilt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO offensichtlich unzulässig ist, weil ‑‑wie im Streitfall‑‑ eine konkrete Anordnung des FG nach § 86 Abs. 1 oder Abs. 2 FGO an die Behörde (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11/20, Rz 8, m.w.N.) fehlt, deren Befolgung von der Behörde verweigert wird (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 12.03.2019 - XI B 9/19, Rz 12, m.w.N.).

  40. c) Auch verstößt das angegriffene Urteil nicht gegen das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), soweit der Richter Z entschieden hat. Das FG hat die Anträge zutreffend auf Grundlage einer rein formalen Prüfung als unzulässig zurückgewiesen und damit keinerlei inhaltliche Prüfung vorgenommen, die den Richter Z zum "Richter in eigener Sache" machen würden (vgl. z.B. zu Entscheidungen über Ablehnungsgesuche BFH-Beschluss vom 12.11.2024 - VIII B 87/23, Rz 5; Senatsbeschluss vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 4; BVerfG-Beschlüsse vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, BVerfGK 5, 269, unter IV.2.a, und vom 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14, Rz 17).

  41. d) Die mehrfach angebrachte Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Vielmehr wendet er sich im Kern lediglich gegen die ‑‑vermeintlich falsche‑‑ rechtliche Würdigung des FG.

  42. e) Das FG hat auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung (Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO) getroffen.

  43. aa) Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2022 wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Kläger erörtert. Entgegen den Ausführungen des Klägers wurde dieser zudem bereits mit richterlichem Hinweis des Berichterstatters vom 21.04.2021 auf die Problematik der teilweisen Unzulässigkeit der Klage hingewiesen.

  44. bb) Auch die fehlende Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen führt nicht zu einer Überraschungsentscheidung, da der Kläger bereits aufgrund der fehlenden Ladung zur mündlichen Ladung damit rechnen musste, dass das FG eine Sachverhaltsaufklärung insoweit für entbehrlich hielt.

  45. cc) Schließlich war das FG entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu erteilen, welche Rechtsauffassung es im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) vertritt (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 19.09.2024 - X S 43/23, Rz 11).

  46. f) Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer Begründung ab.

  47. 5. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV. Soweit die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt entscheidungserheblich sind, ist die Rechtslage nach Auffassung des Senats aus den oben genannten Gründen eindeutig ("acte clair"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300/21, EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340/21, EU:C:2023:986, Rz 60).

  48. 6. Ungeachtet dessen, dass der Senat keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 361 AO hegt, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage mangels Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich ist.

  49. 7. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2025 - VI R 15/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 965, Rz 53, m.w.N.).

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