ECLI:DE:BFH:2026:B.250326.IXR1.26.0
BFH IX. Senat
FGO § 52a, FGO § 52d S 2, FGO § 62 Abs 4 S 5, FGO § 52a Abs 3 S 1 Alt 2, FGO § 52a Abs 4, FGO § 62 Abs 1, StBerG § 86d, StBerG § 86c
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 19. November 2025, Az: 1 K 1800/25
Leitsätze
1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO Gebrauch macht, eine Revision als Privatperson einlegt.
2. NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.11.2025 - 1 K 1800/25 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Mit Urteil vom 19.11.2005 - 1 K 1800/25 wies das Finanzgericht die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unzulässig ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 10.12.2025 zugestellt.
Der Kläger, der selbst Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist und sich selbst vertritt, hat mit Schreiben vom 08.01.2026 unter seinem eigenen Briefkopf mit dem Zusatz "hier privat!" Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ging am 08.01.2026 per Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Sie war zugleich über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) der X, Y & Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Berufsausübungsgesellschaft (B) übermittelt worden. Sie war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der elektronische Versand über das beSt-Postfach der B erfolgte laut den strukturierten Anhängen "Visitenkarte/Organisationszusatz" durch den Kläger.
Der Senatsvorsitzende hat in einem Schreiben vom 22.01.2026 darauf hingewiesen, dass die Revisionsschrift nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspräche. Sei das elektronische Dokument nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, müsse der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen. Der Versand über das beSt eines Dritten genüge nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO.
Daraufhin teilte der Kläger mit zwei Schreiben vom 13.02.2026 ‑‑jeweils über sein persönliches beSt übermittelt‑‑ mit, dass es sich um eine "Privatklage" handele. Sinngemäß führte er aus, dass er das beSt der B genutzt habe, "da der Zugang als Einzelperson nicht erfolgversprechend" funktioniert habe. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der EDV-Dienstleister habe "den Einzelversand der Partner vor Jahren eingerichtet". Er verwies darauf, dass er sich an der "Altersgrenze" befinde und nicht täglich, sondern nur "alle paar Jahre" klage.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unzulässig und deshalb nach § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Revisionsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form eingelegt wurde (dazu unter 1.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 121 Satz 1, § 56 FGO war nicht zu gewähren (dazu unter 2.).
1. Der Kläger, der sich nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO selbst vertritt, war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die in eigener Sache eingelegte Revision in elektronischer Form zu übersenden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließt damit insbesondere die Wahrung der Revisionsfrist aus.
a) § 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht, ein finanzgerichtliches Verfahren als Privatperson betreibt. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO ist statusbezogen zu verstehen. Sogenannte professionelle Einreicher (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 20), die in eigener Sache auch ohne Offenlegung ihrer Berufszulassung Klage erheben, sind nach § 52d Satz 1 und Satz 2 FGO verpflichtet, eine finanzgerichtliche Klage in elektronischer Form zu übermitteln (BFH-Urteil vom 25.11.2025 - VIII R 2/25, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 15). Nichts anderes gilt für die Einlegung der Revision.
Der Kläger hätte die Revisionsschrift gemäß § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument an den BFH übermitteln müssen. Die Einlegung per Telefax entsprach diesen Anforderungen nicht.
b) Auch die Einlegung der Revision über das beSt der B entsprach nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 und 4 FGO.
aa) Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Bei dem beSt handelt es sich um ein entsprechendes, auf der Grundlage der §§ 86c ff. des Steuerberatungsgesetzes errichtetes elektronisches Postfach (vgl. BFH-Urteile vom 22.10.2024 - VIII R 19/22, Rz 25; vom 08.04.2025 - VII R 4/24, Rz 19, und Senatsurteil vom 04.12.2025 - IX R 11/25 (XI R 26/23), Rz 18).
bb) Ist das elektronische Dokument ‑‑wie im Streitfall‑‑ nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, muss der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10/22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23; BFH-Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4/24, Rz 21; BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71/24, Rz 12, und vom 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV), Rz 15; vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2024 - IV ZB 31/23, Rz 10; vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23, Rz 5 f., m.w.N.; vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21, Rz 11, und vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, Rz 10, wobei die BGH-Beschlüsse jeweils zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach ergingen; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Rz 4, und vom 19.12.2023 - 8 B 26.23, Rz 5; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.09.2023 - B 2 U 1/23 R, Rz 17; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28, Rz 14).
cc) Im Streitfall hätte die Revisionsschrift daher durch die verantwortende Person selbst eingereicht werden müssen, hier durch den Kläger, der die Revisionsschrift lediglich einfach signiert hat. Der Versand über das beSt der B genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. Der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender ist nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Signatur die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger ‑‑wie er nach dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22.01.2026 ausgeführt hat‑‑ Geschäftsführer der B ist. Ob eine Revisionsschrift, die von einem Berufsträger nur einfach signiert wurde, in zulässiger Weise von einem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft, der dieser Berufsträger angehört, versandt werden kann, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. anhängiges Verfahren IX R 19/25). Im Streitfall kann der Senat dies allerdings dahinstehen lassen, weil B nicht Bevollmächtigte des Klägers war. Dieser vertritt sich vielmehr selbst.
c) Die Einlegung der Revision per Telefax beziehungsweise per beSt der B war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig. Dass es sich um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO gehandelt hätte, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag im Schreiben vom 13.02.2026, "der Zugang als Einzelperson [habe] nicht erfolgversprechend" funktioniert, reicht nicht aus. Zudem hatte der Kläger die vorübergehende Unmöglichkeit nicht bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht (§ 52d Satz 4 FGO). Die am 08.01.2026 eingegangene Revisionsschrift enthielt keine Ausführungen zum persönlichen beSt des Klägers. Die ‑‑unzureichenden‑‑ Ausführungen im Schreiben vom 13.02.2026 sind keinesfalls unverzüglich erfolgt.
2. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist bei einem Versäumen der Revisionsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung behoben oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Beteiligte von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und in dem er somit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls frühestens den Antrag bei Gericht stellen kann.
Die Tatsachen zur Wiedereinsetzung sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Sie sind innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 16, m.w.N.). Innerhalb der Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).
b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vor, weil der Kläger die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hinsichtlich der Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht eingehalten hat. Im Übrigen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er die Revisionsfrist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Verschulden versäumt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.