Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Urteil vom 18. Dezember 2025, V R 39/25

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2025 V R 3/25 - Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz

ECLI:DE:BFH:2025:U.181225.VR39.25.0

BFH V. Senat

UStG § 4 Nr 1 Buchst b, UStG § 6a Abs 1, UStG § 6a Abs 3, UStG § 6a Abs 4, UStDV § 17a Abs 2, EGRL 112/2006 Art 138, UStG VZ 2016

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 13. Mai 2025, Az: 5 K 9/25

Leitsätze

NV: Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2025 - V R 3/25, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.05.2025 - 5 K 9/25 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, ist im Autohandel unternehmerisch tätig. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 (Streitjahr) sah sie unter anderem mehrere Fahrzeugverkäufe als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an.

  2. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) zu der Auffassung, dass für sieben der als steuerfrei erklärten Fahrzeugverkäufe die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorgelegen hätten, weil die Abnehmer in ihren Mitgliedstaaten als sogenannte missing trader erfasst seien und nicht objektiv feststehe, dass die Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt seien. Die Klägerin könne sich mangels Gelangensbestätigungen nicht auf Vertrauensschutz berufen. In der Folge erließ das FA einen entsprechenden Umsatzsteueränderungsbescheid für das Streitjahr.

  3. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) zum Teil statt. Drei der sieben Lieferungen seien steuerfrei, da insoweit die Liefergegenstände von den Abnehmern in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden seien. Für die übrigen vier Lieferungen habe die Klägerin den Belegnachweis über die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht durch eine Gelangensbestätigung geführt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Fahrzeuge aufgrund der Lieferungen der Klägerin in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt seien. Schließlich könne sich die Klägerin insoweit schon wegen des fehlenden beziehungsweise mangelhaften Belegnachweises nicht auf Vertrauensschutz berufen. Für eine der vier Lieferungen könne offenbleiben, ob der von der Klägerin vorgelegte Frachtbrief als Gelangensbestätigung anzusehen sei. Denn dessen Inhalt sei unrichtig, so dass es realitätsfern sei, hieraus den Schluss zu ziehen, dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem guten Glauben an die Richtigkeit der in dem Frachtbrief enthaltenen Angaben geschützt. Dies folge zum einen daraus, dass die Klägerin den von der Empfängerin unterschriebenen Frachtbrief erst zwei Jahre und drei Monate nach dem Verkauf bei der Frachtführerin angefordert habe. Zum anderen werfe der Frachtbrief Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Person, die den Frachtbrief für die Abnehmerin unterschrieben habe, auf.

  4. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts (§ 6a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ‑‑UStG‑‑) gestützten Revision macht die Klägerin geltend, die Gelangensbestätigung habe keinen Beweiswert, weil derjenige, der falsche Angaben mache und sogar Dokumente fälsche, ein solches Papier ebenfalls ohne jedes Zögern ausstelle. Eine einheitliche Regelung sei erst zum 01.01.2020 und damit nach dem Streitjahr geschaffen worden. Das FG habe den Vertrauensschutz mit dem pauschalen Hinweis auf einen fehlenden Belegnachweis versagt, ohne die Unterschiede der einzelnen Fälle geprüft zu haben.

  5. Die Klägerin beantragt,
    das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 24.10.2019 und den Umsatzsteueränderungsbescheid für 2016 vom 12.03.2019 aufzuheben.

  6. Das FA hält die Entscheidung des FG für zutreffend und beantragt,
    die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑).

  2. 1. Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) i.d.F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) zum 01.10.2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt. Demgegenüber hat das FG für drei der sieben streitgegenständlichen Lieferungen zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin mangels Gelangensbestätigung den Belegnachweis nicht geführt habe und sich deshalb ("wegen des fehlenden Belegnachweises") nicht auf die Regelung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG berufen könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom heutigen Tag in der Sache V R 3/25, das ebenfalls zu der durch die Elfte Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl I 2013, 602) geänderten Rechtslage ergangen ist. Die Entscheidung des FG ist daher aufzuheben.

  3. 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere zu beachten haben, dass ‑‑wie sich aus § 105 Abs. 3 FGO ergibt‑‑ dem Urteil zu entnehmen sein muss, von welchen Tatsachen das FG im Rahmen seiner Überzeugungsbildung ausgegangen ist, das heißt, wovon das FG nach dem Ergebnis des Verfahrens überzeugt ist und wovon es sich nicht hat überzeugen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 11.04.2017 - IX R 4/16, BFH/NV 2017, 1309, Rz 36). Die Art und Weise der Abfassung des Tatbestandes des finanzgerichtlichen Urteils muss erkennen lassen, welche der dort lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen der Beteiligten das FG schlicht referiert hat und welche es ‑‑nach eigenen Ermittlungen, Überprüfungen und Würdigungen‑‑ im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht hat feststellen wollen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.05.2020 - X R 26/19, BFH/NV 2020, 1238, Rz 21). Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Entscheidung des FG nicht.

  4. 3. Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Seite drucken