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Beschluss vom 22. April 2026, V B 114/25

Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren

ECLI:DE:BFH:2026:B.220426.VB114.25.0

BFH V. Senat

FGO § 67 Abs 3, FGO § 124 Abs 2, UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017 , UStG VZ 2018

vorgehend FG München, 02. Dezember 2025, Az: 5 K 1409/23

Leitsätze

1. NV: Die Entscheidung des FG, dass eine Änderung der Klage nicht zuzulassen ist, ist nach § 67 Abs. 3, § 124 Abs. 2 FGO nicht selbständig anfechtbar.

2. NV: Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung kommt der Änderung von Umsatzsteuerbescheiden für Folgejahre keine Rückwirkung auf Vorjahre zu.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.12.2025 - 5 K 1409/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Mit Schriftsatz vom 13.02.2023 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, unter anderem Klage wegen Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und beantragte insoweit, die Umsatzsteuerbescheide vom 18.07.2022 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2023 dahin gehend zu ändern, dass die Bescheide "in den ursprünglichen Zustand vor der Entscheidung vom 18.07.2022" herabzusetzen sind. Das Verfahren, in dem auch Bescheide wegen Körperschaftsteuer, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Gewerbesteuermessbetrag angefochten waren, erhielt das Aktenzeichen 6 K 292/23. Mit Beschluss vom 26.07.2023 wurde das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2016 bis 2018 abgetrennt und an den 5. Senat des Finanzgerichts (FG) abgegeben. Es erhielt das Aktenzeichen 5 K 1409/23.

  2. Nachdem im Verfahren 6 K 292/23 unter dem 29.07.2025 ein Urteil ergangen war, wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) mit Schreiben vom 13.08.2025 erklärt, der Klage 5 K 1409/23 abhelfen zu wollen. Unter dem 25.09.2025 ergingen Änderungsbescheide wegen Umsatzsteuer 2016 bis 2018. Das FA erklärte daraufhin den Rechtsstreit 5 K 1409/23 für in der Hauptsache erledigt. Dem Klageantrag sei entsprochen worden.

  3. Die Klägerin widersprach der Erledigung mit Schriftsatz vom 06.10.2025. Da die Klägerin ein abweichendes Wirtschaftsjahr habe, das in Bezug auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2016 das Jahr 2015 mit umfasse, sei das Jahr 2015 ebenfalls vom Urteil des FG im Verfahren 6 K 292/23 betroffen. Materiell betroffen seien alle Vorjahre seit 2012. Daher seien auch die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 zu "berichtigen". Dies gebiete die Einheitlichkeit der Feststellung, dass ein ordnungsgemäßes Pachtverhältnis vorliege.

  4. Das FG übertrug daraufhin mit Beschluss vom 13.10.2025 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Das FA teilte unter dem 20.10.2025 mit, dass die mit Schreiben vom 24.08.2020 eingelegten Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2012 bis 2015 mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2021 als unbegründet zurückgewiesen worden seien. Klage sei hiergegen nicht erhoben worden. Die Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2015 seien daher bestandskräftig. Darauf habe das FG unter anderem bereits im Verfahren 6 V 1250/23 hingewiesen.

  5. In der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2025 hielt die Klägerin an ihrem Änderungsantrag für die Jahre 2016 bis 2018 fest und beantragte weiter, auch die Umsatzsteuer für 2012 bis 2015 unter Ansatz der Vorsteuer aus dem Pachtvertrag herabzusetzen.

  6. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide ab 2016 fehle nach der Vollabhilfe durch das FA das Rechtsschutzbedürfnis. Die Jahre 2012 bis 2015 seien nicht Streitgegenstand. Falls die Klägerin aufgrund einer Entscheidung eines anderen Senats des FG der Auffassung sei, dass eine Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer für 2015 veranlasst sei, müsse sie diese Änderung beim FA beantragen; im vorliegenden Verfahren sei eine solche Änderung nicht möglich. Der Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2012 bis 2015 sei daher im vorliegenden Verfahren unzulässig.

  7. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der sie geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die ab 2016 bestimmte Rechtsfolge sei auch für die Vorjahre umzusetzen.

  8. Daneben erhebt die Klägerin materielle Einwendungen in Bezug auf andere Verfahren und Vorwürfe gegen die beteiligten Richter.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. 1. In Bezug auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat die Klägerin nicht, was dafür erforderlich wäre (vgl. allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 28.04.2025 - V B 1/24, BFH/NV 2025, 1048, Rz 33; vom 04.12.2025 - V B 41/24, BFH/NV 2026, 147, Rz 7), eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, sowie schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargelegt, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Die fallbezogenen Ausführungen der Klägerin zum vorliegenden und weiteren Verfahren sowie zu den daran mitwirkenden Richtern lassen den erforderlichen Vortrag nicht erkennen.

  3. 2. Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen dazu, dass das FG über die Jahre 2012 bis 2015 (und gegebenenfalls sogar bereits ab 2010 und für Folgejahre bis 2025) hätte entscheiden müssen, sinngemäß rügt, dass das FG zu Unrecht unter Verstoß gegen § 67 FGO eine Klageänderung nicht zugelassen habe, greift diese Rüge nicht durch.

  4. a) Eine Klageänderung im Sinne des § 67 Abs. 1 FGO liegt unter anderem vor, wenn im Wege der (nachträglichen) objektiven Klagehäufung ein weiterer Klagegegenstand in Form eines weiteren Streitzeitraums in das Verfahren eingeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2007 - V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.2.a). Sie ist nach § 67 Abs. 1 FGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klägerin hat danach mit ihrem Vorbringen zu den Jahren 2012 bis 2015, das sie in der Beschwerdebegründung auf weitere Jahre ausgedehnt hat, eine Klageänderung vorgenommen. Jedoch hat weder das FA der Klageänderung zugestimmt noch hat das FG sie für sachdienlich gehalten, sondern sie für unzulässig erklärt.

  5. b) Die Entscheidung des FG, dass eine Änderung der Klage nicht zuzulassen ist, ist nach § 67 Abs. 3 FGO nicht selbständig anfechtbar. Eine Überprüfung in einem Revisionsverfahren käme wegen § 124 Abs. 2 FGO nur dann in Betracht, wenn die Revision aus anderen Gründen zuzulassen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.12.2012 - X B 39/11, BFH/NV 2013, 737, Rz 21; vom 13.05.2025 - VIII B 34/24, BFH/NV 2025, 1055, Rz 24). Dies ist im Hinblick auf die Streitjahre 2016 bis 2018 jedoch nicht der Fall, so dass das auf die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung bezogene Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt bleiben muss. Ebenso kommt es auf die zahlreichen weiteren Einwendungen der Klägerin zu den Jahren 2012 bis 2015 nicht an. Die Jahre 2012 bis 2015 sind im vorliegenden Verfahren nicht Verfahrensgegenstand.

  6. c) Auf den Umstand, dass das FA vorgetragen hat, dass bezüglich der Jahre 2012 bis 2015 die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Bescheide bestandskräftig sind, kommt es deshalb nicht an. Das FG hat diesbezüglich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Änderungsantrag beim FA zu stellen.

  7. d) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2000 - V R 20/00, BFH/NV 2001, 914, unter II.2.; vom 23.10.2014 - V R 11/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973, Rz 30 f.) das FA in jedem Besteuerungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.12.2019 - XI R 31/17, BFH/NV 2020, 565, Rz 24; vom 13.11.2019 - V R 30/18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz 27). Die Bestandskraft einer fehlerhaften Steuerfestsetzung wird (innerhalb der Festsetzungsverjährung) durchbrochen, wenn die Voraussetzungen eines Änderungstatbestands der Abgabenordnung gegeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1991 - V R 106/86, BFHE 165, 304, BStBl II 1991, 860, unter II.1.). Eine Bindung an die Beurteilung in anderen Besteuerungszeiträumen besteht nicht (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2012 - V R 30/09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623, Rz 59 ff.). Der Änderung der Bescheide für die Jahre 2016 bis 2018 kommt daher keine Rückwirkung auf Vorjahre zu. Ausschlussfristen zur Geltendmachung eines an sich zustehenden Vorsteuerabzugs sind auch unionsrechtlich zulässig, wenn die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sind (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ Ecotrade vom 08.05.2008 - C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rz 45 f.; Alstom Power Hydro vom 21.01.2010 - C-472/08, EU:C:2010:32, Rz 15 ff.; Elsacom vom 21.06.2012 - C-294/11, EU:C:2012:382, Rz 29 ff.; Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági vom 23.04.2020 - C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rz 52 ff.). Dies gilt auch für Fristen zur Rechtsverfolgung (EuGH-Urteile Compass Contract Services vom 14.06.2017 - C-38/16, EU:C:2017:454, Rz 42 ff.; Nestrade vom 14.02.2019 - C-562/17, EU:C:2019:115, Rz 41; Terracult vom 02.07.2020 - C-835/18, EU:C:2020:520, Rz 32 ff.; Wilo Salmson France vom 21.10.2021 - C-80/20, EU:C:2021:870, Rz 95 ff.; IFAP vom 07.04.2022 - C-447/20 und C-448/20, EU:C:2022:265, Rz 55 ff.).

  8. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

  9. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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