ECLI:DE:BFH:2025:U.260225.XK3.25.0
BFH X. Senat
GVG § 198, FGO § 155 S 2
Leitsätze
1. NV: Allein der Umstand, dass mehrere Parallelverfahren anhängig sind, führt nicht zu einem erhöhten Schwierigkeitsgrad eines Verfahrens, der eine Verfahrensdauer, die nach allgemeinen Maßstäben als überlang anzusehen ist, entschädigungsrechtlich rechtfertigen könnte. Der erhöhte Schwierigkeitsgrad eines Verfahrens wäre ohnehin erst in der dritten Phase des vom Senat typisierend zugrunde gelegten Drei-Phasen-Modells in der Weise zu berücksichtigen, dass die für Maßnahmen der Sachaufklärung oder für Überlegungen zur Rechtsfindung konkret aufgewendete Zeit auch nach mehr als zwei Jahren seit der Einleitung des Verfahrens als Teil der angemessenen Verfahrensdauer zu werten wäre.
2. NV: Eine von anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes vorgenommene Kompensation einer in einer Vorinstanz zu verzeichnenden unangemessen langen Verfahrensdauer mit einer Beschleunigung in der Rechtsmittelinstanz käme allenfalls in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht sein Verfahren in außergewöhnlich kurzer und deutlich unterdurchschnittlicher Zeit erledigt. Eine Verfahrensdauer von sechs Monaten ist für eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof zwar unterdurchschnittlich, aber nicht außergewöhnlich kurz.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die unangemessene Dauer des beim Finanzgericht Düsseldorf geführten Klageverfahrens 1 K 295/22 U eine Entschädigung von 900 € zuzüglich Zinsen seit dem 04.04.2025 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine Geldentschädigung wegen der aus seiner Sicht unangemessenen Dauer eines Klageverfahrens, das vom 18.02.2022 bis zur Zustellung des Urteils am 15.08.2025 beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf anhängig war. Im Ausgangsverfahren ging es um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2015, 2017 und 2018.
Der Kläger ist ein eingetragener, nicht gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Aufwertung, Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt einer bestimmten Stadt ist.
Er stellte den in der Innenstadt geschäftsansässigen Kaufleuten Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer über das Auf- und Abhängen von Weihnachtsbeleuchtung, den Verkauf von Weihnachtsbäumen, das Aufstellen, Bepflanzen und Pflegen von Blumenkübeln und die Organisation von Straßenfesten. Neben den Zahlungen der Kaufleute erhielt der Kläger Zuschüsse der Stadt, die dabei teilweise Bundes- und Landesmittel weiterreichte.
Der Kläger ordnete die genannten Tätigkeiten seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu, unterwarf die Zahlungen, die er von den Kaufleuten erhielt, dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer und zog die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängende Vorsteuer ab. Die öffentlichen Mittel behandelte er als nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse. Hieraus ergaben sich insgesamt Vorsteuerüberhänge.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte des Ausgangsverfahrens (Finanzamt ‑‑FA‑‑) die Auffassung, auch die Zuschüsse der Stadt seien umsatzsteuerbar. Gegen den entsprechenden Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2015 führte der Kläger vor dem FG ein erstes ‑‑dem Ausgangsverfahren vorangehendes‑‑ Klageverfahren. Mit Urteil vom 25.09.2020 - 1 K 481/18 U wies das FG diese Klage im Ergebnis ab. Zur Begründung führte es aus, zwar habe das FA die städtischen Zuschüsse zu Unrecht zum Entgelt gerechnet, da es sich tatsächlich um nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse handele. Die Auswirkungen dieses dem FA zulasten des Klägers unterlaufenen Rechtsfehlers seien aber zu saldieren mit dem zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzug hinsichtlich der Blumenkübel. Denn der Kläger erbringe insoweit auch an die Kaufleute keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegen Entgelt, weil es an einem Leistungsaustausch fehle. Die Zahlungen der Kaufleute beruhten nicht auf Verträgen mit dem Kläger, sondern seien als freigebige Zuwendungen anzusehen. Ob die Beteiligten hinsichtlich der Weihnachtsbeleuchtung zu Recht einen steuerbaren Vorgang angenommen hätten, könne danach angesichts des Verböserungsverbots offenbleiben.
Im Nachgang zu dieser Entscheidung erließ das FA am 14.10.2021 die im Ausgangsverfahren angefochtenen geänderten Umsatzsteuerbescheide 2015, 2017 und 2018. Darin ging es davon aus, dass keine der Tätigkeiten des Klägers im Leistungsaustausch stattfinde, und versagte den Vorsteuerabzug vollständig. Wegen der in den Rechnungen des Klägers gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer setzte es für alle drei Streitjahre allerdings Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fest.
Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob der Kläger am 18.02.2022 Klage, die er noch in der Klageschrift ausführlich begründete. Mit Beschluss vom 21.04.2022 lehnte das FG einen parallel gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab und führte dabei im Ergebnis seine rechtliche und tatsächliche Beurteilung aus der Entscheidung vom 25.09.2020 fort. Das FA erwiderte am 02.05.2022 auf die Klage. Mit Beschluss vom 20.05.2022 wies das FG eine Anhörungsrüge zu dem AdV-Beschluss zurück; am 19.08.2022 lehnte es einen erneuten AdV-Antrag ab.
In der Folgezeit entfaltete das FG im Ausgangsverfahren zunächst keine weitere Tätigkeit. Allerdings wurden wegen der Folgejahre, in denen in Bezug auf den Kläger eine vergleichbare umsatzsteuerrechtliche Problematik zu beurteilen war, weitere Klage- und AdV-Verfahren beim FG anhängig. In diesen AdV-Verfahren erließ das FG jeweils ablehnende Beschlüsse unter Heranziehung der schon in seinen früheren Entscheidungen vertretenen Auffassung (Beschluss vom 02.01.2023 - 1 V 2329/22 betreffend Umsatzsteuer 2019 bis 2021 sowie Umsatzsteuer-Vorauszahlung 2. Quartal 2022, Beschluss vom 03.03.2023 - 1 V 112/23 betreffend Umsatzsteuer-Vorauszahlung September 2022, Beschluss vom 27.03.2023 - 1 V 274/23 betreffend Umsatzsteuer-Vorauszahlung Oktober 2022).
Am 18.09.2024 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Noch am selben Tag verwies die Senatsvorsitzende des FG in ihrer Eigenschaft als Berichterstatterin auf ihr Schreiben vom 05.05.2022. Im Übrigen sei das Verfahren nach dem letzten AdV-Beschluss vom 19.08.2022 aufgrund der Auslastung des Senats mit deutlich älteren Verfahren und der Personallage nicht weiter gefördert worden. Eine mündliche Verhandlung komme im 1. Quartal 2025 in Betracht. Am 23.09.2024 reichte der Kläger einen weiteren Schriftsatz ein, den das FG dem FA zur Kenntnisnahme ohne Fristsetzung übermittelte.
Am 12.12.2024 richtete die Vorsitzende des FG-Senats eine nach einer Senatsberatung ergangene fünfseitige Hinweis- und Aufklärungsverfügung an den Kläger. Darin erläuterte sie zunächst, in welchem Umfang aus Sicht des Senats hinsichtlich der im Urteil vom 25.09.2020 - 1 K 481/18 U entschiedenen Fragen Rechtskraft eingetreten sei. Ferner forderte sie umfangreiche Unterlagen vom Kläger an. Hinweise zu den materiell-rechtlichen Fragen des Falles wurden in diesem Schreiben nicht erteilt.
Der Kläger reichte am 14.01.2025 zahlreiche Belege beim FG ein. Am 15.01.2025 lehnte der Kläger in drei Parallelverfahren ‑‑nicht hingegen im Ausgangsverfahren‑‑ die Senatsvorsitzende des FG wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie diese Verfahren trotz seines entsprechenden Antrags nicht miteinander verbunden habe. Das FG lehnte den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 03.02.2025 ab.
Am 27.02.2025 setzte die Berichterstatterin des FG dem Kläger eine Frist nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 28.03.2025 zur Formulierung konkreter Beweisfragen zum Inhalt der Absprachen des Klägers mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie zur Vorlage der Finanzierungszusagen der Stadt. Mit Beschluss vom selben Tag lehnte das FG einen erneut in Bezug auf das Ausgangsverfahren gestellten AdV-Antrag ab. Am 12.03.2025 setzte die Berichterstatterin dem Kläger eine weitere Frist nach § 79b Abs. 2 FGO bis zum 07.04.2025, unter anderem zur Vorlage von Nachweisen zu den Zuwendungen in seinen ideellen Bereich.
Der Kläger beantwortete die Aufklärungsverfügungen jeweils am letzten Tag der Frist. Das erste Antwortschreiben des Klägers wurde dem FA mit Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme bis zum 18.04.2025 übersandt, das zweite Schreiben lediglich zur Kenntnis.
Am 11.06.2025 lud das FG für den 30.06.2025 zur mündlichen Verhandlung. Zugleich teilte die nunmehrige Berichterstatterin dem Kläger mit, dass eine Zeugenvernehmung entgegen der gerichtlichen Ankündigung vom 27.02.2025 nicht beabsichtigt sei. Der Kläger reichte am 17.06.2025 einen weiteren Schriftsatz ein.
In der mündlichen Verhandlung am 30.06.2025, in der der Kläger nochmals umfangreich Stellung nahm, verkündete das FG den Beschluss, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Der Entscheidungstenor ging am 11.07.2025 bei der Geschäftsstelle ein und wurde dem Kläger am 14.07.2025 mitgeteilt. Das vollständige Urteil ging am 14.08.2025 bei der Geschäftsstelle ein und wurde dem Kläger am 15.08.2025 zugestellt.
Das FG sah die Klage wegen Umsatzsteuer 2015 aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom 25.09.2020 als teilweise unzulässig an. Im Übrigen gab es der Klage teilweise statt und vertrat dabei ‑‑nach Aktenlage ohne vorherigen Hinweis an die Beteiligten‑‑ das Gegenteil seiner zuvor dem vorangegangenen Hauptsacheverfahren sowie zahlreichen AdV-Beschlüssen zugrunde gelegten Rechtsauffassung. Der Kläger sei unternehmerisch tätig geworden und könne daher die Vorsteuer abziehen. Allerdings seien auch die Zuschüsse der Stadt und die als "Spenden" bezeichneten Zahlungen einzelner Kaufleute als der Umsatzsteuer unterliegendes Entgelt anzusehen.
Am 02.09.2025 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde gegen das im Ausgangsverfahren ergangene Urteil eingelegt (V B 83/25), über die noch nicht entschieden ist.
Bereits während das Ausgangsverfahren noch anhängig war, hat der Kläger am 21.03.2025 ‑‑nach vorangegangener erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs‑‑ Entschädigungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, die Verfahrensdauer sei seit März 2024 als unangemessen zu beurteilen. In der Folgezeit habe das FG ungeeignete Ermittlungshandlungen vorgenommen, die nicht dazu führen könnten, die Verfahrensdauer in den jeweiligen Monaten als angemessen anzusehen. Die Ablehnung der AdV-Gewährung habe wegen der hohen wirtschaftlichen Belastung des Klägers zu einer besonderen Eilbedürftigkeit geführt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen überlanger Dauer des beim FG Düsseldorf geführten Klageverfahrens 1 K 295/22 U eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Rechtshängigkeit zu zahlen.Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.Der Kläger habe während des Ausgangsverfahrens nicht auf eine aus seiner Sicht bestehende besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen. Die große Zahl der Parallelverfahren habe zu einer unübersichtlichen Sachlage geführt, zumal der Kläger seine Aktivitäten in den Folgejahren immer mehr ausgedehnt habe, diese im Detail sehr unterschiedlich seien und deshalb jeweils eine Einzelprüfung erforderlich sei. Außerdem seien die zahlreichen zusätzlichen Anträge des Klägers vorrangig zu bescheiden gewesen.
Der Beklagte hat eine dienstliche Stellungnahme der letzten Berichterstatterin des Ausgangsverfahrens vorgelegt, in der diese die Auffassung vertritt, der Fall sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage konnte schon vor dem Abschluss des Ausgangsverfahrens in zulässiger Weise erhoben werden (vgl. § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG und Senatsurteil vom 06.06.2018 - X K 2/16, BFH/NV 2018, 1149, Rz 28 ff.). Sie ist teilweise begründet. Dem Kläger steht für die unangemessene Dauer des Verfahrens 1 K 295/22 U eine Entschädigung von 900 € nebst Zinsen zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Nach den Grundsätzen der im Regelfall typisierenden Senatsrechtsprechung (dazu unten 1.), die auch im Streitfall anzuwenden sind (unten 2.), ist die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von neun Monaten als unangemessen zu beurteilen (unten 3.). Dies kann der Senat entscheiden, ohne die ‑‑noch nicht feststehende‑‑ weitere Dauer des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, die gegen das im Ausgangsverfahren ergangene Urteil eingelegt wurde, in seine Beurteilung einzubeziehen (unten 4.). Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe des gesetzlichen Regelbetrags sind erfüllt (unten 5.). Soweit der Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung hat, stehen ihm auch Prozesszinsen zu (unten 6.).
1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
a) Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen. Hiernach ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen ‑‑wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter‑‑ andererseits Rechnung tragen. Daher darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann "unangemessen", wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 51 bis 53). Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens ‑‑auch in zeitlicher Hinsicht‑‑ einzuräumen (zum Ganzen auch Senatsurteil vom 14.04.2021 - X K 3/20, BFH/NV 2021, 1507, Rz 26 f.).
b) Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (ausführlich Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff., insbesondere Rz 69).
2. Das vorliegend in Rede stehende Ausgangsverfahren weist keine außergewöhnlichen Besonderheiten auf, die Anlass gäben, die dargestellte typisierende Regelvermutung zugunsten oder zulasten des Klägers nicht anzuwenden. Insbesondere vermittelt die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien im Streitfall kein einheitliches Bild.
a) Einerseits hatte das Verfahren eine überdurchschnittlich hohe Bedeutung für den Kläger, da es um die Steuerbarkeit nahezu der gesamten von ihm vereinnahmten Zahlungen, die Abziehbarkeit seiner gesamten Vorsteuer und zusätzlich noch um den Anfall von Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG ging. Im Verhältnis zu den jährlichen Einnahmen ‑‑und erst recht zu den jährlichen Überschüssen‑‑ des Klägers war der Streitwert des Ausgangsverfahrens hoch.
b) Auf der anderen Seite ist allerdings auch der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens als ‑‑jedenfalls leicht‑‑ überdurchschnittlich anzusehen.
aa) Im Verfahren waren mehrere Streitpunkte zu beurteilen. Verfahrensrechtlich ging es um die Reichweite der Rechtskraftwirkung des zur Umsatzsteuer 2015 ‑‑in Bezug auf einen früheren Bescheid‑‑ bereits ergangenen FG-Urteils. In materiell-rechtlicher Hinsicht war streitig, ob Zahlungen der Kaufleute als Entgelt anzusehen sind (gegebenenfalls differenziert nach Blumenkübeln und Weihnachtsbeleuchtung), ob dies auch für solche Zahlungen der Kaufleute gilt, die als "Spende" bezeichnet wurden, und ob öffentliche Zuschüsse zum Entgelt gehören. Nach Klärung dieser Fragen stellten sich die weiteren Streitpunkte, ob der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt und § 14c Abs. 2 UStG anzuwenden war, nur noch als Folgefragen dar, die keiner eigenen rechtlichen Würdigung mehr bedurften.
Der Umstand, dass sich im Ausgangsverfahren mehrere Rechtsfragen stellten, wird allerdings durch verschiedene gegenläufige Gesichtspunkte relativiert. Der FG-Senat ist ausweislich des Geschäftsverteilungsplans auf die Umsatzsteuer spezialisiert. Bei den materiell-rechtlichen Problemen des Falles handelte es sich um Standardfragen des Umsatzsteuerrechts, die allesamt in engem Zusammenhang miteinander standen. Sie betrafen jeweils die Frage, ob ein Leistungsaustausch anzunehmen war oder ‑‑anders gewendet‑‑ ob bestimmte Zahlungen als umsatzsteuerbares Entgelt anzusehen sind. Außerdem waren die rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen jeweils schon durch die vorangegangenen Entscheidungen desselben Senats des FG (Hauptsacheentscheidung zur Umsatzsteuer 2015, zahlreiche AdV-Beschlüsse) vorbereitet und durchdrungen.
bb) Der Senat folgt dem Beklagten nicht in der Einschätzung, der Umstand, dass Parallelverfahren anhängig waren, habe "zu einer unübersichtlichen Sachlage geführt" und begründe daher eine erhöhte Schwierigkeit.
Verfahrenskomplexe, die aus einer gewissen Anzahl an Parallelverfahren bestehen, gehören zum richterlichen Alltag. Das betrifft auch Verfahren, die sich, wie es der Beklagte für den Streitfall vorträgt, inhaltlich nur teilweise decken. Soweit aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem übrigen Akteninhalt ersichtlich, betrafen alle weiteren Verfahren des Klägers, die beim 1. Senat des FG anhängig waren, ebenfalls die Umsatzsteuer sowie rechtliche und tatsächliche Fragen, die mit denen des Ausgangsverfahrens zumindest vergleichbar, teilweise sogar identisch waren. Außerdem war die Zahl der Parallelverfahren auch deshalb so hoch, weil das FG gleichgelagerte Verfahren trotz eines entsprechenden Antrags des Klägers nicht miteinander verbunden hatte; die behauptete gerade aus der Vielzahl der Verfahren resultierende Unübersichtlichkeit lag daher im Verantwortungsbereich des FG selbst und ist nicht dem Kläger anzulasten.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 06.11.2024 - X K 1/24 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2025, 754, Rz 49) ausgeführt, dass ein gewisses Maß an Unübersichtlichkeit und die Notwendigkeit, überhaupt erst festzustellen, welche Streitgegenstände und welche Bescheide Gegenstand welcher Verfahren sind und ob tatsächlich identische Streitgegenstände vorliegen, noch im üblichen Schwierigkeitsbereich eines finanzgerichtlichen Verfahrens liegt.
cc) Ohnehin wäre ein erhöhter Schwierigkeitsgrad des Verfahrens erst in der dritten Phase des vom Senat typisierend zugrunde gelegten Drei-Phasen-Modells in der Weise zu berücksichtigen, dass die für Maßnahmen der Sachaufklärung oder für Überlegungen zur Rechtsfindung konkret aufgewendete Zeit auch nach mehr als zwei Jahren seit der Einleitung des Verfahrens als Teil der angemessenen Verfahrensdauer zu werten wäre. Demgegenüber könnte es nicht als angemessen erachtet werden, ein Verfahren, das als schwierig empfunden wird, über die vom Senat für den Regelfall angewendete Zwei-Jahres-Frist hinaus schlicht unbearbeitet zu lassen (Senatsurteil vom 06.11.2024 - X K 1/24, HFR 2025, 754, Rz 51).
c) Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter ist vor allem im Rahmen der Betrachtung der konkreten Verfahrensgestaltung während der dritten Phase ‑‑nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Dauer des jeweiligen Verfahrens‑‑ zu berücksichtigen.
d) Einzelfallbezogene Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit haben die Kläger gegenüber dem Ausgangsgericht nicht geltend gemacht. Sie vertreten mit ihrer Entschädigungsklage zwar die Auffassung, die Versagung der AdV habe zu einer besonderen Eilbedürftigkeit geführt. Im Ergebnis sind aber auch sie selbst ‑‑zu Recht‑‑ der Auffassung, die unangemessene Verfahrensdauer habe (erst) nach gut zwei Jahren begonnen.
3. Nach diesen Grundsätzen beläuft sich der unangemessene Teil der Dauer des Verfahrens 1 K 295/22 U auf neun Monate (März bis August sowie Oktober und November 2024, Mai 2025).
a) Da die Klage am 18.02.2022 erhoben wurde, hätte eine angemessene Verfahrensdauer vorausgesetzt, dass das FG spätestens im März 2024 mit Maßnahmen begonnen hätte, die das Verfahren einer Entscheidung hätten zuführen sollen. Von März bis August 2024 (sechs Monate) lassen sich den Akten jedoch keine Aktivitäten des Gerichts entnehmen.
b) Im September 2024 hat das FG dem Kläger eine nähere Reaktion auf dessen Verzögerungsrüge zukommen lassen. Dabei handelt es sich ‑‑anders als bei der bloßen Weiterleitung einer Verzögerungsrüge an den anderen Beteiligten oder bei einer formularmäßigen Standardantwort auf eine Sachstandsanfrage (vgl. dazu jeweils Senatsurteil vom 06.11.2024 - X K 1/24, HFR 2025, 754, Rz 62, m.w.N.)‑‑ um eine Aktivität des Gerichts, die die Verfahrensdauer für diesen Monat als angemessen erscheinen lässt.
c) Die Monate Oktober und November 2024 sind mangels gerichtlicher Aktivität als Teil der unangemessenen Verfahrensdauer anzusehen. Dies gilt für den Monat November 2024 ungeachtet des Umstands, dass das FG am 12.12.2024 eine nach einer Senatsberatung ergangene Hinweis- und Aufklärungsverfügung an den Kläger gerichtet hat. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Vorbereitung dieses Schreibens einen Zeitraum von mehr als zwölf Kalendertagen in Anspruch genommen hat. Es beschränkte sich auf einen Hinweis zu einer überschaubaren verfahrensrechtlichen Frage (Rechtskraftwirkung der vorangegangenen Entscheidung zur Umsatzsteuer 2015) sowie auf die Anforderung zahlreicher Unterlagen. Zwar setzte die Anforderung dieser Unterlagen das zumindest summarische Erfassen der rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falles voraus; dies war indes bereits anlässlich der zahlreichen vorangegangenen Entscheidungen des Senats geschehen. Hinweise zu den materiell-rechtlichen Fragen des Falles enthielt das gerichtliche Schreiben nicht.
d) Von Dezember 2024 bis April 2025 ist das Verfahren durch das FG und die Beteiligten durchgehend gefördert worden. Entgegen der Auffassung des Klägers waren alle vom FG vorgenommenen Aufklärungsmaßnahmen ‑‑auch die vom Kläger bemängelte Anforderung von Zuwendungsbescheiden der Stadt‑‑ zumindest vertretbar, zumal das FG die Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln im späteren Urteil rechtlich umfassend beurteilt hat.
e) Demgegenüber lässt sich den Akten für Mai 2025 keine Aktivität des Gerichts entnehmen. Auch für die Beteiligten liefen im Mai 2025 keine Stellungnahmefristen mehr, die das FG an einer Entscheidung oder zumindest an der weiteren Förderung des Verfahrens gehindert hätten. So war die dem FA für eine eventuelle Stellungnahme zum Schreiben vom 28.03.2025 gesetzte Frist am 18.04.2025 abgelaufen; das weitere Schreiben des Klägers vom 07.04.2025 war dem FA nur noch zur Kenntnis übersandt worden.
f) Von der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Juni 2025 bis zur Abfassung und Zustellung des Urteils im August 2025 ist das FG durchgehend tätig gewesen, so dass die Verfahrensdauer in diesen Monaten als angemessen anzusehen ist.
4. Der Senat kann über den Umfang der eingetretenen Verzögerung entscheiden, ohne die ‑‑noch nicht feststehende‑‑ weitere Dauer des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, die gegen das im Ausgangsverfahren ergangene Urteil eingelegt wurde, in seine Beurteilung einbeziehen zu müssen.
a) Nach der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes kann die in einer Instanz zu verzeichnende unangemessene Verfahrensdauer durch eine besonders schnelle Verfahrensführung in einer höheren Instanz ausgeglichen werden (vgl. näher Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87, Rz 30; vom 05.12.2013 - III ZR 73/13, BGHZ 199, 190, Rz 41, und vom 23.01.2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 37; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2013 - 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 44, und vom 28.08.2024 - 2 WA 1.24, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2025, 94, Rz 38; Urteile des Bundessozialgerichts vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R, BSGE 134, 32, Rz 23 ff., und vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R, Neue Juristische Wochenschrift 2024, 1683, Rz 30, m.w.N.; beiläufig auch Senatsurteil vom 09.06.2015 - X K 11/14, BFH/NV 2015, 1255, Rz 16).
b) Der Senat kann offenlassen, ob diese Handhabung auf das für das finanzgerichtliche Verfahren entwickelte typisierende Drei-Phasen-Modell übertragbar ist. Denn eine Kompensation ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls nicht eingetreten. Eine unangemessene und menschenrechtlich zu beanstandende Verfahrensdauer in einer Vorinstanz könnte allenfalls dann kompensiert werden, wenn das Rechtsmittelgericht das bei ihm anhängige Verfahren in einer außergewöhnlich kurzen, sehr deutlich unter der durchschnittlichen Dauer von Verfahren dieser Art liegenden Zeit erledigt. Die durchschnittliche Dauer von Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde belief sich im Jahr 2024 auf neun Monate (Jahresbericht des Bundesfinanzhofs für 2024, S. 24). Das am 02.09.2025 eingeleitete Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde V B 83/25 war im Zeitpunkt der Absendung dieser Entscheidung (Anfang März 2026) noch anhängig, so dass die Verfahrensdauer mindestens sechs Monate betragen wird. Eine außergewöhnlich kurze Verfahrensdauer ist daher nicht anzunehmen.
5. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe des gesetzlichen Regelbetrags sind erfüllt.
a) Die gesetzliche Vermutung eines Nichtvermögensnachteils (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) ist im Streitfall nicht widerlegt. Auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG) wäre hier nicht ausreichend (vgl. zu den hierfür geltenden Grundsätzen ausführlich Senatsurteil vom 06.11.2024 - X K 1/24, HFR 2025, 754, Rz 89 ff.). Das Ausgangsverfahren hatte für den Kläger eine erhebliche Bedeutung (vgl. oben II.2.a); er selbst hat durch sein Prozessverhalten nicht nennenswert zur Verzögerung beigetragen. Auch war der Zeitraum der unangemessenen Verfahrensdauer mit neun Monaten nicht unerheblich.
b) Der Kläger hat am 18.09.2024 eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben, deren Wirkung hier auch den vor der Verzögerungsrüge liegenden ‑‑knapp sechsmonatigen‑‑ Zeitraum der unangemessenen Verfahrensdauer vollständig erfasst.
c) Gründe, vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG) abzuweichen, bestehen nicht. Dieser Betrag kann zeitanteilig nach vollen Monaten bemessen werden (Senatsurteil vom 20.08.2014 - X K 9/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz 38).
6. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung hat, besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2014 - X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 ff.). Dem Grunde nach folgt der Zinsanspruch aus § 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, die erst mit der Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten eintritt (§ 66 Satz 2 FGO), so dass die Verzinsungspflicht an dem auf die Zustellung folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB) ‑‑vorliegend am 04.04.2025‑‑ eintritt. Der Höhe nach beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.