ECLI:DE:BFH:2013:B.030913.VIIIB59.13.0
BFH VIII. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 3, AO § 157 Abs 2, AO § 351 Abs 2, EStG § 10d Abs 4 S 2, EStG VZ 2009
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 27. Februar 2013, Az: 2 K 2532/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.02.2013 - 2 K 2532/11 wird die Revision zugelassen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist begründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen die unzutreffende Verneinung ihrer Beschwer durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2009) und damit einen Verfahrensfehler im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese Rüge greift durch. Zu Unrecht hat das Finanzgericht (FG) die Sachentscheidungsvoraussetzung der Beschwer verneint und demzufolge mit dem Erlass eines Prozessurteils anstelle einer Sachentscheidung den Anspruch der Kläger auf effektiven Rechtsschutz verkürzt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80, § 116 Rz 50).
a) Nach den Besonderheiten des Streitfalls haben die Kläger eine Beschwer schlüssig damit geltend gemacht, dass die im Streitjahr angefallenen Schuldzinsen aus der Finanzierung einer zuvor (2008) mit Verlust veräußerten Beteiligung von 50 % am Stammkapital einer GmbH zu Unrecht nicht im Einkommensteuerbescheid als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Denn gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) entfalten die der Steuerfestsetzung im Steuerbescheid zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen Bindungswirkung für eine auf den Schluss des betreffenden Veranlagungszeitraums vorzunehmende Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut und aus den Normen hervor, auf die in § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG verwiesen wird (u.a. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑). Nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG gilt diese Vorschrift erstmals für Verluste, für die ‑‑wie im Streitfall‑‑ nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustes abgegeben wird.
aa) Angesichts dieser gesetzlichen Regelung konnten die Kläger ihr Begehren der Berücksichtigung weiterer Werbungskosten zulässig im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung (von zunächst nur 0 € wegen noch fehlender Bezifferung der Einkünfte aus zwei Beteiligungen, sodann aufgrund Änderungsbescheides während des Einspruchsverfahrens in Höhe von rund 24.500 €) geltend machen. Über dieses Begehren hat der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) in seiner Einspruchsentscheidung vom 23.11.2011 sachlich (abschlägig) entschieden. Dagegen haben die Kläger ‑‑wegen der fortbestehenden Beschwer wiederum zulässig‑‑ Klage erhoben.
Diese Anfechtungsklage ist entgegen der Auffassung des FG nicht deshalb unzulässig geworden, weil während des Klageverfahrens die Einkommensteuerfestsetzung infolge eines Verlustvortrages erneut geändert und die Steuer durch den Änderungsbescheid vom 27.07.2012 wiederum auf 0 € festgesetzt wurde; denn dieser zuletzt ergangene Bescheid hat die (negative) Regelung des vorausgegangenen Bescheides über die der Besteuerung zu Grunde zu legenden Werbungskosten in sich aufgenommen. Deshalb beschwerte auch der zuletzt ergangene Bescheid die Kläger weiterhin.
bb) Etwas anderes folgt nicht aus § 157 Abs. 2 AO, weil diese Vorschrift im Hinblick auf die in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG geregelte Bindungswirkung einschränkend auszulegen ist; insoweit geht die ‑‑nach § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG im Streitfall entsprechend anwendbare‑‑ Regelung in § 351 Abs. 2 AO vor, wonach Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides, angegriffen werden können. Soweit das angefochtene Urteil sich auf anders lautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stützt, beziehen sich die angeführten Entscheidungen (BFH-Urteil vom 14.06.2000 - XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; BFH-Beschluss vom 26.08.2010 - X B 219/09, BFH/NV 2011, 50) auf die Rechtslage vor der im Streitfall maßgeblichen Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2010.
b) Die angefochtene Entscheidung ließe sich auch nicht mit der Regelung in § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG begründen. Diese Vorschrift ist im Streitfall ersichtlich nicht einschlägig; sie verlagert die Entscheidung über den zu berücksichtigenden Verlust nur dann auf den Feststellungsbescheid, wenn eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheides ausschließlich mangels Auswirkung auf die Steuerfestsetzung unterbleibt. Dem ist die Konstellation im Streitfall nicht gleichzusetzen, bei der das FA im ‑‑mehrfach geänderten‑‑ Steuerbescheid für das Streitjahr bereits über den begehrten Werbungskostenabzug entschieden hat.
2. Das FG hat in einem Parallelverfahren seine Rechtsauffassung zu der materiell-rechtlichen Rechtsfrage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG auch auf den Streitfall anzuwenden ist, bereits dargelegt; der Senat sieht deshalb von einer Zurückverweisung der Sache nach § 116 Abs. 6 FGO aus verfahrensökonomischen Gründen ab.