ECLI:DE:BFH:2026:B.180626.VIIB110.25.0
BFH VII. Senat
FGO § 38 Abs 1, FGO § 63 Abs 1, FGO § 96 Abs 1, FGO § 110 Abs 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, InsO § 184 Abs 2, InsO § 185 S 1, JustizG NW § 18 Nr 1
vorgehend FG Münster, 30. Juni 2025, Az: 7 K 1071/22
Leitsätze
1. NV: Zwischen Klagebegehren und Klageantrag ist zu unterscheiden. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende (wirkliche) Klagebegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück.
2. NV: Legt das Gericht die Klage fehlerhaft aus und verkennt es deshalb das Klagebegehren, beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Dies stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.06.2025 - 7 K 1071/22 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) … wurde mit Urteil des Landgerichts … vom xx.xx.2020 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel in Tateinheit mit Untreue und der Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig verurteilt. Er hatte dabei mitgewirkt, Waren in Containern in das Zollgebiet der Union einzuführen, ohne sie korrekt abfertigen und den Inhalt der Container feststellen zu lassen. In der Folge hatte das Hauptzollamt A gegenüber dem Kläger und weiteren Tatbeteiligten im Wege der Schätzung Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt und im Einspruchsverfahren Änderungsbescheide erlassen.
Am xx.xx.2021 eröffnete das Amtsgericht B (AG) über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren. Das Hauptzollamt C (HZA) als zuständige Vollstreckungsstelle meldete im Namen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) 37 Forderungen in Höhe von insgesamt … € zur Tabelle an (Tabellennummern 1 bis 37). Laut Anmeldung handelte es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ausgenommen waren. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, und zwar sowohl hinsichtlich Grund und Höhe der Forderungen als auch hinsichtlich deren Eigenschaft als solcher aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Widerspruch wurde in der Insolvenztabelle eingetragen.
Mit Schreiben vom 31.03.2022 wies das AG den Kläger darauf hin, dass er Forderungen bestritten habe, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vorliege, und dass es ihm obliege, binnen einer Frist von einem Monat den Widerspruch gegen die Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Gesetzen zu verfolgen.
Daraufhin erhob der fachkundig vertretene Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster gegen die BRD, vertreten durch das HZA. Das FG erfasste die BRD als Beklagte und hielt sich für sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Forderungen der BRD, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle unter den laufenden Nummern 1 bis einschließlich 37 angemeldet worden waren, nicht bestünden. Hilfsweise begehrte er festzustellen, dass die Forderungen der BRD, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle unter den laufenden Nummern 1 bis einschließlich 37 angemeldet worden waren, nicht auf einer unerlaubten Handlung basierten. Er erklärte, er habe die Klage erhoben, da ihm gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO die Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Widerspruchseinlegung obliege. Den Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen habe er eingelegt, weil ihm die von der BRD zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen "gänzlich unbekannt" seien. Die Einfuhrabgabenbescheide, die er vom HZA erhalten habe, hätten andere Aktenzeichen aufgewiesen als die Geschäftszeichen, die nun zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Die angemeldeten Forderungen bestünden mangels Bekanntgabe offensichtlich nicht. Im Übrigen leide eine Einspruchsentscheidung an einem Bekanntgabemangel, da sie erst am 02.12.2021 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben worden sei. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 verdeutlichte der Kläger zudem, dass es in seiner Klage nicht um die zugrunde liegenden Einfuhrabgabenbescheide gehe und es sich nicht um ein "Kassationsverfahren" handele, "d.h. dass die vorliegende Angelegenheit ausschließlich die Richtigkeit des Tabelleneintrags zum Gegenstand hat".
Das HZA als Vertreter der BRD erklärte, die in der Insolvenztabelle angegebenen Geschäftszeichen des HZA seien tatsächlich nicht mit den auf den jeweiligen Einfuhrabgabenbescheiden angegebenen Aktenzeichen identisch. Der Einwand des Klägers sei nachvollziehbar, aber widerlegbar. Zunächst sei die Sache im Nachgang von Feststellungen des Zollfahndungsdienstes beim Hauptzollamt A unter Verwendung von Straflistennummern weiterbearbeitet worden. Für die Einfuhrabgabenbescheide habe die festsetzende Stelle des Hauptzollamts A sodann eigene Registrierkennzeichen vergeben, die bei der Zollzahlstelle zum Soll gestellt worden seien. Unter dem Registrierkennzeichen habe die Zollzahlstelle jeweils eine Rückstandsanzeige erzeugt, die der Vollstreckungsstelle des HZA übermittelt worden sei. Diese habe ihrerseits jeweils eigene Geschäftszeichen vergeben und die Forderungen im Namen der BRD zur Insolvenztabelle angemeldet. In der Forderungsanmeldung sei aber auf die Aktenzeichen der zu vollstreckenden Verwaltungsakte Bezug genommen worden.
Der Kläger entgegnete, die Einfuhrabgaben seien durch Bescheide mit Aktenzeichen festgesetzt worden. Die Klage sei erfolgt, weil es das HZA versäumt habe, den Kläger darüber aufzuklären, welche Bescheide mit neuen "Geschäftszeichen" angemeldet worden seien. So sei die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Forderungen nicht überprüfbar. Hinzu komme, dass im Insolvenzantrag Forderungen zugunsten des HZA in Höhe von ... € benannt, sodann aber Forderungen von … € zur Tabelle angemeldet worden seien. Die Diskrepanz sei nicht zu erklären.
Während des Klageverfahrens erließ das Hauptzollamt A einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), der bestandskräftig wurde und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Hierin stellte es fest, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten und noch bestehenden Forderungen begründet seien und dem Hauptzollamt A in Rang und Höhe zustünden. Weiter stellte es fest, dass die Forderungen von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen seien. Der Feststellungsbescheid enthielt mehrere Anlagen, aus denen sich die Zusammensetzung der am 17.01.2022 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ergab. Es handelte sich um bestandskräftige titulierte Forderungen in Höhe von … € (Nr. 1 bis 26 sowie 36 und 37 der Insolvenztabelle), noch nicht bestandskräftig titulierte Forderungen in Höhe von … € (Nr. 27 bis 32 der Insolvenztabelle) und aufgrund eines Bekanntgabemangels noch nicht titulierte Forderungen in Höhe von … € (Nr. 33 bis 35 der Insolvenztabelle).
Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Klage insgesamt für unzulässig. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen festgesetzte und titulierte Forderungen im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO zugrunde lägen, und zwar die gegen den Kläger erlassenen Einfuhrabgabenbescheide. Diese seien teilweise in Bestandskraft erwachsen, teilweise noch nicht bestandskräftig. Der Kläger als Schuldner, der die Forderungen bestreite, müsse seinen Widerspruch nach den Vorschriften der Abgabenordnung beziehungsweise der Finanzgerichtsordnung (FGO) verfolgen, das heißt, er müsse Einsprüche gegen die Einfuhrabgabenbescheide einlegen und gegebenenfalls Klage erheben (§ 185 Satz 1 InsO). Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage sei demnach unzulässig, da alle angemeldeten Forderungen durch Bescheide festgesetzt worden seien. Auch die mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage sei unzulässig. Es mangele an der Durchführung eines nach § 251 Abs. 3 AO erforderlichen Feststellungsverfahrens. Widerspreche nämlich der Insolvenzschuldner ‑‑wie im Streitfall‑‑ der Insolvenzforderung nicht nur dem Grunde und der Höhe nach, sondern auch isoliert der Einordnung der Forderung als solche aus einer Steuerstraftat nach § 302 Nr. 1 Alternative 3 InsO, könne die Finanzbehörde einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen, um dieses Recht im Insolvenzverfahren zur Geltung zu bringen (Senatsurteil vom 07.08.2018 - VII R 24, 25/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19). Der hierzu im Streitfall erlassene Feststellungsbescheid sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, sondern sei selbständig anfechtbar gewesen.
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil eingelegt. Er macht Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend. Das FG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe über einen unrichtigen Klagegegenstand entschieden. Klagegegenstand sei im Hauptantrag das Begehren der Feststellung, dass die angemeldeten Insolvenzforderungen nicht den Forderungen aus den Einfuhrabgabenbescheiden entsprächen. Die angemeldeten Forderungen hätten "nichts mit den erlassenen Bescheiden zu tun". Sie wiesen andere Akten- oder Geschäftszeichen auf als die Einfuhrabgabenbescheide. Die Klage sei zulässig, da der Kläger hiermit der Obliegenheit nachgekommen sei, über welche ihn das AG mit Schreiben vom 31.03.2022 aufgeklärt habe. Es gehe dabei nicht darum, ob die erlassenen Einfuhrabgabenbescheide rechtmäßig seien, was dem FG auch mehrfach mitgeteilt worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
1. Das Urteil des FG beruht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Wie der Kläger zu Recht rügt, hat das FG das Klagebegehren nicht richtig erkannt.
a) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 25.10.2011 - IV B 59/10, Rz 14, m.w.N., und vom 13.07.2009 - IX B 33/09, BFH/NV 2009, 1821; vgl. auch Rauda in Hübschmann/Hepp/ Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 96 FGO Rz 183).
Dabei ist ‑‑wie sich § 96 Abs. 1 FGO entnehmen lässt‑‑ zwischen Klagebegehren und Klageantrag zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 09.01.2019 - IV R 27/16, BFHE 263, 438, BStBl II 2020, 11, Rz 22). Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende (wirkliche) Klagebegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter ihrem Sinn und Zweck zurück (BFH-Beschluss vom 21.10.2014 - I B 100/13, Rz 12, m.w.N.; Rauda in HHSp, § 96 FGO Rz 181). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 121/19, Rz 24, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Urteil vom 27.01.2011 - III R 65/09, BFH/NV 2011, 991, Rz 10, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 121/19, Rz 24).
Legt das Gericht die Klage fehlerhaft aus und verkennt es deshalb das Klagebegehren, beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, was einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellt (BFH-Beschluss vom 14.12.2021 - VIII B 50/21, Rz 8, m.w.N.).
b) Im Streitfall hat das FG den vom Kläger formulierten Haupt- und Hilfsantrag unrichtig ausgelegt. Das FG-Urteil beruht auf diesem Verfahrensmangel.
aa) Ausgehend von ihrem Wortlaut hat das FG die Klageanträge so verstanden, dass der Kläger die Feststellung begehre, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht bestünden beziehungsweise ‑‑hilfsweise‑‑ nicht auf einer unerlaubten Handlung basierten, weil den angemeldeten Forderungen unrichtige Einfuhrabgabenbescheide zugrunde lägen. Unter der Prämisse einer vom Kläger vorgebrachten Unrichtigkeit der Bescheide hat das FG den Kläger darauf verwiesen, dass er den im Insolvenzverfahren erhobenen Widerspruch durch Anfechtung der Einfuhrabgabenbescheide gemäß § 184 Abs. 2, § 185 Satz 1 InsO verfolgen müsse. Dies könnte, so das FG, zulässigerweise nicht mit einer Feststellungsklage verfolgt werden.
Diese Auslegung entspricht nicht dem ausdrücklich und mehrfach vom Kläger schriftsätzlich geäußerten Klagebegehren.
bb) Der Kläger hat bereits in seinem Klageschriftsatz vom 30.04.2022 erklärt, ihm seien die von der BRD zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen "gänzlich unbekannt". Die Einfuhrabgabenbescheide, die er vom HZA erhalten habe, hätten andere Aktenzeichen aufgewiesen als die Geschäftszeichen, die zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. Die angemeldeten Forderungen bestünden mangels Bekanntgabe offensichtlich nicht. Aus diesem Vorbringen war klar zu erkennen, dass es dem Kläger nicht auf die Rüge einer Unrichtigkeit der Einfuhrabgabenbescheide ankam, sondern auf die Feststellung, dass den angemeldeten Insolvenzforderungen überhaupt keine (wirksamen) Einfuhrabgabenbescheide zugrunde lagen. Der Kläger hat dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 06.05.2022 wiederholt, indem er verdeutlichte, dass es in seiner Klage nicht um die zugrunde liegenden Einfuhrabgabenbescheide gehe und es sich nicht um ein "Kassationsverfahren" handele, "d.h. dass die vorliegende Angelegenheit ausschließlich die Richtigkeit des Tabelleneintrags zum Gegenstand hat". Mit Schriftsatz vom 11.09.2022 hat der Kläger zudem auf erhebliche Diskrepanzen zwischen festgesetzten Einfuhrabgaben und den angemeldeten Forderungen hingewiesen. Damit waren die Klageanträge so zu verstehen, dass er die Feststellung begehrte, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht bestünden beziehungsweise ‑‑hilfsweise‑‑ nicht auf einer unerlaubten Handlung basierten, weil den angemeldeten Forderungen keine (wirksamen) Einfuhrabgabenbescheide zugrunde lägen.
Mit diesem Klagebegehren hat sich das FG in seinem Urteil nicht befasst, sondern als feststehend vorausgesetzt, dass den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen festgesetzte und titulierte Forderungen im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO zugrunde lägen.
2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Neben einer Entscheidung über das richtige Klagebegehren wird das FG im zweiten Rechtsgang noch Folgendes zu beachten haben.
a) Das FG wird zu beurteilen haben, ob der Kläger die Feststellungsklage tatsächlich gegen die BRD, vertreten durch das HZA, erhoben hat.
aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist die Klage im Falle einer Feststellungsklage gegen die Behörde zu richten, der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt demnach das Behördenprinzip, nicht das Rechtsträgerprinzip (Schallmoser in HHSp, § 63 AO Rz 11). Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO wirken die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile aber auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
bb) Wäre die Auslegung des FG im ersten Rechtsgang, dass die Klage vom 30.04.2022 als eine gegen die BRD gerichtete Klage zu verstehen ist, zutreffend, so wäre die Klage allein aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen. Denn gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist die BRD nicht passivlegitimiert.
cc) Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher zu beurteilen haben, ob die Klage vom 30.04.2022 ‑‑bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung‑‑ so zu verstehen ist, dass sie gegen das HZA gerichtet sein sollte. Das HZA ist gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO passivlegitimiert. Ein gegen das HZA ergehendes Urteil würde auch dessen Rechtsträger, die BRD, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO binden.
Für eine solche Auslegung spricht, dass der Kläger offenbar seine Klage deshalb gegen die BRD gerichtet hat, weil das HZA als zuständige Vollstreckungsstelle 37 Forderungen in Höhe von insgesamt … € im Namen der BRD zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Es kam dem Kläger offenbar darauf an, eine Klage zu erheben, welche im Insolvenzverfahren Wirkungen gegenüber der BRD entfaltet. Dabei hat er die Regelungen des § 63 Abs. 1 FGO und insbesondere des § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO möglicherweise übersehen.
b) Sofern die Klage gegen den richtigen Beklagten ‑‑das HZA‑‑ erhoben worden ist, wird das FG im zweiten Rechtsgang zudem seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen haben.
Gemäß § 38 Abs. 1 FGO ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.
Das HZA hat seinen Sitz in C. C gehört gemäß § 18 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen zum Bezirk des Finanzgerichts Düsseldorf.
3. Da das Urteil der Vorinstanz bereits aufgrund von Verfahrensfehlern keinen Bestand haben kann, muss auf das weitere Vorbringen der Beteiligten, ob und welche Einfuhrabgabenbescheide den im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldeten Forderungen zugrunde lagen und ob das diesbezügliche Begehren des Klägers zulässigerweise mit der Feststellungsklage verfolgt werden kann, nicht im Einzelnen eingegangen werden.
4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.