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Beschluss vom 16. April 2026, II E 3/26

Kostenpauschale für Videokonferenz nach Nr. 9019 KV-GKG a.F.

ECLI:DE:BFH:2026:B.160426.IIE3.26.0

BFH II. Senat

GKG 2004 § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 9019, GKVerz Nr 9019, GKG 2004 § 71 Abs 1 S 1, GKG 2004 § 22, GKG 2004 §§ 22ff

Leitsätze

1. NV: Kosten für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen werden nach Nr. 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung (KV-GKG a.F.) in Verfahren erhoben, die vor der Abschaffung der Vorschrift anhängig geworden sind, auch wenn die mündliche Verhandlung erst nach der Abschaffung stattgefunden hat.

2. NV: Ob der für die Kosten in Anspruch genommene Beteiligte selbst an der mündlichen Verhandlung in Präsenz und nicht via Videokonferenz teilgenommen hat, ist für die Kostenhaftung unerheblich.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs  Kostenstelle  vom 13.01.2026 - KostL 27/26 (III R 33/24 (III R 50/17)) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

  1. Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.01.2025 - III R 33/24 (III R 50/17) die Revision des Klägers, Revisionsklägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unbegründet zurückgewiesen und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erfolgte durch den Beklagten (Finanzamt ‑‑FA‑‑) durch Videozuschaltung. Der Erinnerungsführer nahm in Präsenz teil. Die Kostenstelle des Kostengläubigers und Erinnerungsgegners (Vertreter der Staatskasse) hat mit Schlusskosten-rechnung vom 13.01.2026 - KostL 27/26 (III R 33/24 (III R 50/17)) die von dem Erinnerungsführer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu entrichtenden Kosten mit insgesamt 490 € (445 € für Verfahren im Allgemeinen und 45 € als Kostenpauschale für die Videokonferenz) angesetzt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung nach § 66 GKG. In Verfahren wie dem streitgegenständlichen, die vor dem 19.07.2024 anhängig gewesen seien, in denen jedoch eine Videokonferenz erst nach diesem Datum durchgeführt worden sei, sei die Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen nach Nr. 9019 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in der bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung (KV-GKG a.F.) nicht anzusetzen. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG sei im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt einschränkend auszulegen, dass er nicht auf Fälle anzuwenden sei, in denen ein Kostentatbestand insgesamt aufgehoben worden sei, weil die ihm zugrundeliegenden Auslagen faktisch nicht mehr anfielen beziehungsweise im Rahmen eines anderen Kostentatbestandes erfasst seien. Selbst wenn eine solche Gebühr entstanden sei, müsse diese das FA tragen, denn er ‑‑der Erinnerungsführer‑‑ habe nicht per Video, sondern höchstpersönlich teilgenommen. Kostenschuldner der Pauschale gemäß Nr. 9019 KV-GKG a.F. (Online-Verhandlung) sei aber derjenige, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nehme, das heißt der Teilnehmer an einer solchen Videokonferenzverbindung, nicht aber die Partei, die an der Gerichtsverhandlung vor Ort in Präsenz teilnehme.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

  2. 1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung des entscheidenden Gerichts selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30.09.2020 - VIII E 1/20, BFH/NV 2021, 197, Rz 12). In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen den Erinnerungsführer belastenden Rechtsfehler auf; die Kostenstelle hat zu Recht für das Revisionsverfahren III R 33/24 (III R 50/17) ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.999 € zum einen eine Gebühr gemäß Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 445 € für Verfahren im Allgemeinen ‑‑was unter den Beteiligten unstreitig ist‑‑ angesetzt. Zum anderen wurde zutreffend nach Nr. 9019 KV-GKG a.F. eine Gebühr in Höhe von 45 € für eine Videokonferenzverbindung angesetzt.

  3. a) Die (teilweise) Durchführung als Videoverhandlung richtete sich nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 128a der Zivilprozessordnung i.d.F. des Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237). Die Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 19.07.2024 (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten) in Kraft getreten. § 91a FGO a.F., der bis zum 18.07.2024 die Voraussetzungen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz regelte, wurde ersatzlos gestrichen (BFH-Urteil vom 21.08.2024 - II R 43/22, BFHE 285, 291, BStBl II 2025, 527, Rz 18). Nach Nr. 9019 KV-GKG a.F. wurde eine Auslagenpauschale "für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen" je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde in Höhe von 15 € erhoben. Die Vorschrift ist zwar mit Wirkung vom 19.07.2024 durch Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten aufgehoben worden. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt als Übergangsvorschrift jedoch, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Dies gilt lediglich nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das Gerichtskostengesetz verweist (§ 71 Abs. 1 Satz 3 GKG). § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nicht teleologisch zu reduzieren. Die Gesetzesmaterialien begründen die Abschaffung damit, dass sich die Videokonferenztechnik zur Standardausstattung der Gerichte entwickelt habe. Die Aufwendungen für diese Technik zählten somit zu den Allgemeinkosten der Rechtspflege, die mit den Gebühren abgegolten seien. Die Erhebung einer Auslagenpauschale sei daher nicht mehr erforderlich (BRDrucks 228/23, S. 86). Eine rückwirkende Abschaffung der Auslagenpauschale ist den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu entnehmen (vgl. auch Sozialgericht ‑‑SG‑‑ Leipzig, Beschluss vom 12.02.2026 - S 1 SF 111/24 E, Rz 10).

  4. Im Streitfall war das Revisionsverfahren III R 33/24 (III R 50/17) ‑‑unter den Beteiligten unstreitig‑‑ bereits vor dem 19.07.2024 anhängig. Das FA nahm an der mündlichen Verhandlung auch per Videokonferenzverbindung teil. Die damalige Videokonferenzpauschale ist deshalb trotz ihrer Aufhebung und der Tatsache, dass die mündliche Verhandlung erst am 23.01.2025 stattgefunden hat, entstanden.

  5. b) Dass der Erinnerungsführer selbst an der Verhandlung in Präsenz und nicht via Videokonferenz teilgenommen hat, ist für die Kostenhaftung unerheblich. Da Auslagen begrifflich an tatsächliche Aufwendungen der Justiz anknüpfen, wird mit dem Wort "Inanspruchnahme" in Nr. 9019 KV-GKG a.F. lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für den Anfall der Pauschale erforderlich ist, dass die Videokonferenz tatsächlich stattgefunden hat. Eine spezifische Kostenhaftung desjenigen Beteiligten, der via Videoverhandlung an der Verhandlung teilgenommen hat, wird hierdurch nicht begründet (a.A. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2024 - 5 Ta 35/24). Denn die Frage der Kostenhaftung ist in den §§ 22 ff. GKG abschließend geregelt. Neben dem Grundsatz der Antragsschuldnerschaft (§ 22 GKG) findet sich ein ausdifferenziertes System unterschiedlicher Anknüpfungspunkte für die Begründung hiervon abweichender Kostenlasten, insbesondere in § 28 GKG die Kostenhaftung für bestimmte Auslagen (Dokumentenpauschale [Abs. 1], Aktenversendungspauschale [Abs. 2] und Auslagen in bestimmten Konstellationen des Prozesskostenhilfeverfahrens [Abs. 3]) unter Anwendung des Veranlassungsgedankens. Diese abschließende Aufzählung umfasst die Auslagen nach Nr. 9019 KV-GKG a.F. nicht. Die Kostenlast bestimmt sich insoweit daher nach allgemeinen Grundsätzen, hier also nach der vorrangigen Entscheidungsschuldnerschaft des Erinnerungsführers (SG Leipzig, Beschluss vom 12.02.2026 - S 1 SF 111/24 E, Rz 12).

  6. Der Höhe nach knüpft der Kostenansatz zutreffend an die Dauer der Videoverhandlung an und stellt für drei angefangene halbe Stunden (10:17 Uhr bis 11:35 Uhr, vgl. Sitzungsprotokoll vom 23.01.2025, Bl. 173 ff. der BFH-Akte) in Summe 45 € in Rechnung.

  7. 2. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

  8. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

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