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Beschluss vom 30. Juli 2026, VIII B 80/25

Gesamtergebnis des Verfahrens

ECLI:DE:BFH:2026:B.300726.VIIIB80.25.0

BFH VIII. Senat

FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 30. Oktober 2025, Az: 12 K 2080/24

Leitsätze

1. NV: Das Gericht muss alle zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehörenden tatsächlichen Umstände vollständig und einwandfrei berücksichtigen. Es muss das Vorbringen der Beteiligten zutreffend erfassen. Es darf dem Vorbringen der Beteiligten nicht einen Sinn beilegen, den dieses nicht hat und es darf umgekehrt dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu Unrecht einen Sinn absprechen, wenn es aus sich heraus verständlich ist.

2. NV: Ob das Finanzgericht (FG) den Sinn einer schriftlichen oder schriftlich protokollierten Äußerung zutreffend erfasst hat, prüft der Bundesfinanzhof ohne Bindung an die Entscheidung des FG in vollem Umfang selbst.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.10.2025 - 12 K 2080/24 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) eines Verstoßes gegen das Gebot, das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen, liegt vor. Er führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur erneuten Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

  2. 1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht muss alle zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehörenden tatsächlichen Umstände vollständig und einwandfrei berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19.03.2026 - V B 5/25, BFH/NV 2026, 726). Es muss insbesondere das Vorbringen der Beteiligten zutreffend erfassen. Es darf dem Vorbringen der Beteiligten nicht einen Sinn beilegen, den dieses nicht hat und es darf umgekehrt dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu Unrecht einen Sinn absprechen, wenn es aus sich heraus verständlich ist.

  3. Ob das FG den Sinn einer schriftlichen oder schriftlich protokollierten Äußerung zutreffend erfasst hat, prüft der BFH ohne Bindung an die Entscheidung des FG in vollem Umfang selbst. Dabei handelt es sich nicht um eine tatsächliche Schlussfolgerung, die der BFH im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfen könnte, sondern um eine Bedingung für die einwandfreie Berücksichtigung des Prozessstoffs.

  4. Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der gerügte Verfahrensmangel vor. Das FG hat zur Begründung für die Verwerfung des Kalendariums von A als Fahrtenbuch (auf S. 19) unter anderem ausgeführt: "Dem Fahrtenbuch lässt sich keine Erklärung zu den verwendeten Abkürzungen entnehmen. Mit den Abkürzungen 'W' und 'B' bei den Angaben zu den Fahrtstrecken mögen noch 'Wohnung' und 'Büro' gemeint sein. Was hingegen mit den Abkürzungen 'W', 'P' und 'D' bei den Kilometerangaben gemeint ist, bleibt unklar. Insbesondere scheint bei den Kilometerangaben die Abkürzung 'W' nicht für Wohnung, sondern für ein anderes Wort oder eine andere Wortgruppe zu stehen." Die Klägerin hat dazu in der Beschwerdebegründung unter anderem ausgeführt: "Das Fahrtenbuch A wurde von der Betriebsprüfung 'trotz kleiner' Mängel anerkannt. Wieso das FG die Prüfungsfeststellungen in Frage stellt und die Angaben im Kalendarium als 'rudimentäre' (Urteil S. 15), 'kryptische' (Urteil S. 19) und 'unklaren' (Urteil S. 19) beschreibt, die nicht mit vertretbarem Aufwand auf die materielle Richtigkeit geprüft werden können (Urteil S. 20), ist nicht verständlich und widerspricht dem Jahresfahrtenbuch von A, zumal die Betriebsprüfer offensichtlich in der Lage waren, das Fahrtenbuch A anstandslos zu prüfen."

  5. Die Klägerin hat damit den Verfahrensmangel hinreichend gerügt. Sie hat den von ihr vorgetragenen oder nach dem Inhalt der Akten klar feststehenden Sachverhalt, den das FG bei der Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 21.05.2013 - III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431, Rz 31). Der Verfahrensmangel liegt auch vor. Mit der Klägerin geht der Senat davon aus, dass die Angaben im Kalendarium von A ohne Weiteres aus sich heraus verständlich sind. Die Abkürzungen "W", "P" und "D" hinter den Kilometerangaben bedeuten W: Fahrten Wohnung - Betriebsstätte, P: Privat und D: Dienstlich. Mit der Begründung, diese Angaben seien unverständlich, kann das Fahrtenbuch von A nicht verworfen werden. Auf dem Mangel kann das Urteil auch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das FG zu einem anderen Gesamtergebnis gelangt wäre, wenn es den Sinn und die Verständlichkeit der Abkürzungen nicht geleugnet hätte.

  6. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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