ECLI:DE:BFH:2019:B.100919.IIIB48.19.0
BFH III. Senat
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 5, GG Art 3 Abs 1
vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 08. Februar 2019, Az: 4 K 1155/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 08.02.2019 - 4 K 1155/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt wurden, jedenfalls nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist oder weshalb sie einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 21.06.2016 - III B 95/15, BFH/NV 2016, 1575, Rz 8, m.w.N.).
Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2016, 1575, Rz 8, m.w.N., und vom 04.01.2005 - III B 1/04, BFH/NV 2005, 1080, Rz 5).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Rechtsfrage aufwirft, ob sich Fahrzeuge mit Range Extender unter dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) subsumieren lassen, fehlt es an Ausführungen zum Klärungsbedarf und zur Klärungsfähigkeit. Die Klägerin hätte darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 05.05.2011 - X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, Rz 13, und vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, Rz 8, beide m.w.N.). Denn klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht schon dann, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist; vielmehr ist erforderlich, dass ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (Senatsbeschluss vom 08.02.2017 - III B 66/16, BFH/NV 2017, 743, m.w.N.).
aa) Die Klägerin setzt sich weder hinreichend mit der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 KraftStG und den damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften, etwa § 3d KraftStG, § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes oder § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes noch mit dem Schrifttum dazu auseinander, dass Hybridfahrzeuge insgesamt ‑‑auch solche mit Range Extender‑‑ von der Steuerbefreiung nach § 3d Abs. 1 KraftStG ausgeschlossen sind (vgl. Zens in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 193. Lieferung 04.2018, § 3d KraftStG, Rz 1, § 9 KraftStG, Rz 48; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3d Rz 13, § 9 Rz 104; Wünnemann, Der Betrieb 2016, 2438; Kußmaul/ Kloster, Betriebs-Berater ‑‑BB‑‑ 2016, 1817, 1818; Welz, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2016, 306, 309; Balmes, BB 2013, 215). Unerörtert bleibt auch, dass nach den Gesetzesmaterialien ausschließlich Null-Emissions-Fahrzeuge mit elektrischem Antriebssystem von der Steuerbefreiung erfasst sein sollen (BTDrucks 17/11219, S. 8).
bb) Auch macht die Klägerin keinerlei Ausführungen dazu, weshalb der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehindert sein könnte, Fahrzeuge mit einem Range Extender wie andere Hybridfahrzeuge auch von der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge auszuschließen. Die von der Klägerin vorgebrachte Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis erlaubt es dem Gesetzgeber gerade, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (BVerfG-Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, Rz 60, m.w.N.; zu § 3d KraftStG, vgl. Senatsurteil vom 05.07.2018 - III R 42/17, BFHE 262, 459).
cc) Letztlich wendet sich die Klägerin gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn sie rügt einen ihrer Meinung nach vorliegenden Subsumtionsfehler. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall ‑‑so sie denn vorliegen‑‑ rechtfertigen für sich genommen aber nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 04.08.2010 - X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102), und zwar auch dann nicht, wenn sich die vom FG vermeintlich falsch beantwortete Rechtsfrage in einer größeren Anzahl vergleichbarer Fälle ebenfalls stellen kann (BFH-Beschluss vom 13.05.2013 - VII B 146/12, BFH/NV 2013, 1429).
c) Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht durch die Hinweise der Klägerin auf die vermeintliche Bedeutung für die Rechtslage und die Entwicklung im Bereich der Elektromobilität oder für den Harmonisierungsprozess in der uneinheitlichen Förderung der Elektromobilität dargetan. Hierbei handelt es sich gegebenenfalls um rechtspolitische Fragen, die nicht von den Gerichten, sondern zuvörderst vom Gesetzgeber zu beantworten sind (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.2017 - I R 54/15, BFHE 259, 1, BStBl II 2018, 54, Rz 13; vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 23).
2. Die Revision ist im Hinblick auf die vorgenannte Fragestellung auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Denn dieser Zulassungsgrund setzt als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ebenfalls eine Rechtsfrage voraus, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 26.04.2017 - III B 100/16, BFHE 257, 424, BStBl II 2017, 903).
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.