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Beschluss vom 21. August 2026, IX B 34/26

Überpfändung von Geldforderungen

ECLI:DE:BFH:2026:B.210826.IXB34.26.0

BFH IX. Senat

AO § 281 Abs 2, AO § 309, FGO § 115 Abs 2 Nr 1

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg , 20. März 2026, Az: 1 K 232/26

Leitsätze

NV: In einem Revisionsverfahren ist nicht allgemeingültig klärungsfähig, wann die Pfändung von Geldforderungen das Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 der Abgabenordnung) verletzt; maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalls.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2026 - 1 K 232/26 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

  2. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

  3. a) Die Grundsatzrevision erfordert, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 12.05.2026 - IX B 112/25, Rz 4, m.w.N.). Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Streitfalls erschöpfen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 92, m.w.N.).

  4. Der Beschwerdeführer muss substantiiert zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten ‑‑abstrakt beantwortbaren‑‑ Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist, ausführen. Hierzu muss er sich mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Aus dem Vorbringen muss sich ergeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. Senatsbeschluss vom 28.02.2025 - IX B 85/24, Rz 4).

  5. b) Der Senat lässt offen, ob das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den vorgenannten Darlegungsanforderungen entspricht. Jedenfalls fehlt der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

  6. aa) Die Kläger halten ‑‑bei sinngemäßer Formulierung‑‑ die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Pfändungsverfügung, die sich auf mehrere (alle) Forderungen aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung des Vollstreckungsschuldners zu einem Kreditinstitut (Drittschuldner) erstreckt, gegen das Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑) verstößt, wenn der Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners bekannt sind und in Kenntnis derer die Pfändung von nur einer Forderung ausreichend wäre.

  7. bb) Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die insoweit maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind durch die Rechtsprechung des BFH und des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie das hierzu ergangene Schrifttum hinreichend geklärt.

  8. § 309 Abs. 1 AO regelt, dass bei der Pfändung einer Geldforderung die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner in der Verfügung zu verbieten hat, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner zu gebieten hat, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung und nicht nur auf den Teilbetrag, welcher der Vollstreckungsforderung entspricht. Eine Teilpfändung ist nur ausnahmsweise geboten und muss in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden (BFH-Urteil vom 18.07.2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, unter 1.; zudem BGH-Urteile vom 22.01.1975 - VIII ZR 119/73, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1975, 738, sowie vom 21.11.1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, unter III.1.; vgl. auch Klein/Werth, AO, 19. Aufl., § 309 Rz 28; Loose in Tipke/Kruse, § 309 AO Rz 47). Nach einer Entscheidung des BGH, auf die die Vorinstanz abgestellt hat, hat eine Forderungspfändung "in Höhe des Anspruchs" des Gläubigers regelmäßig die Bedeutung einer solchen Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Vollstreckungsforderung übersteigt (BGH-Urteil vom 27.04.2017 - IX ZR 192/15, Rz 10; Nober in Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 84. Aufl., § 829 Rz 46 "Teilpfändung"). Fehlt eine Beschränkung, ist die Forderung gegenüber dem Drittschuldner in voller Höhe gepfändet (Rellermeyer in Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 18. Aufl., Rz B.432; Kögel in Gosch, AO § 309 Rz 86). Werden mehrere Forderungen gepfändet, unterfallen sie alle bis zu ihrer vollen Höhe dem Pfändungspfandrecht (BGH-Urteil vom 22.01.1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738; Koenig/Klüger, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 309 Rz 48).

  9. Grund für die weitgehende Wirkung der Pfändungsakte von Geldforderungen ist, dass der Gläubiger (die Vollstreckungsbehörde) in der Regel die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kennt und nicht kennen kann. Es soll ermöglicht werden, einen titulierten Anspruch im Wege der Forderungspfändung effektiv durchzusetzen (BGH-Urteil vom 27.04.2017 - IX ZR 192/15, Rz 11). Hinzu kommt, dass der Nennbetrag der gepfändeten Forderung nichts über ihre Einbringlichkeit und damit über ihren Wert für die Gläubigerbefriedigung aussagt. Ebenso wenig kennt die Vollstreckungsbehörde etwaige Einwendungen des Drittschuldners (Klein/Werth, AO, 19. Aufl., § 309 Rz 28).

  10. Eine Beschneidung der Rechte des Vollstreckungsschuldners geht hiermit nicht einher. Zwar kann eine die Vollstreckungsforderung überschreitende Vollpfändung gegen das in § 281 Abs. 2 AO geregelte Verbot der Überpfändung verstoßen. Eine Überpfändung kennt allerdings keine festen Grenzwerte. Vielmehr ist sie einzelfallabhängig zu beurteilen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 04.07.2007 - VII B 304/06, BFH/NV 2007, 2060, unter II.3.) und kann nur eingreifen, wenn feststeht, dass die Rechte des Gläubigers (der Vollstreckungsbehörde) auf Befriedigung durch Beschränkung der Pfändung auf einen Teil der Forderung(en) nicht im Geringsten beeinträchtigt ist (vgl. Kögel in Gosch, AO § 309 Rz 86; Rellermeyer in Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 18. Aufl., Rz B.428). Daher wird sich bei einer Forderungspfändung nur im Ausnahmefall ein Konflikt mit dem Verbot der Überpfändung ergeben (Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 281 AO Rz 27, m.w.N.).

  11. cc) Die vorgenannten Rechtsgrundsätze liegen auch der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zugrunde. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Erstreckung der Pfändung "auf alle Forderungen und Rechte" eine Überpfändung darstellte, weil dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) das Einkommen und Vermögen der Kläger bekannt gewesen sei, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Die Beantwortung der Frage hängt von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall ab; grundsätzliche Bedeutung kann ihr somit nicht beigemessen werden.

  12. 2. Dem FG ist kein zur Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führender qualifizierter Rechtsfehler unterlaufen.

  13. a) Die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit ist zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20.11.2024 - IX B 77/23, Rz 23).

  14. b) Die Kläger rügen einen solchen Rechtsfehler zumindest konkludent, indem sie die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgrund einer Überpfändung als nicht nur anfechtbar, sondern ‑‑darüber hinausgehend‑‑ als gegen die guten Sitten verstoßend und damit als nichtig ansehen, während das FG sie als rechtmäßig beurteilt hat. Hiermit dringen die Kläger aber bereits deshalb nicht durch, da eine Überpfändung nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Pfändungsmaßnahme führt, sondern lediglich dessen Rechtswidrigkeit zur Folge hat (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1973 - VII R 62/70, BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513; BGH-Urteil vom 13.12.1984 - IX ZR 89/84, NJW 1985, 1155, unter II.2.b; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 281 AO Rz 23). Im Übrigen ist die auf den Umständen des Einzelfalls gründende Würdigung des FG, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtmäßig ist, keinesfalls willkürlich.

  15. 3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel greifen nicht durch.

  16. a) Die Kläger beanstanden, das FG habe sowohl gegen das Sachaufklärungsgebot (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen als auch den Gehörsanspruch (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, weil es keine Feststellungen zur Höhe des durch die Pfändungen betroffenen Vermögens getroffen habe und der hierzu klägerseits beantragten Zeugeneinvernahmen eines Bankmitarbeiters nicht nachgekommen sei.

  17. Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel haben die Kläger hiermit nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Sie haben insbesondere nicht hinreichend aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung der vom FG zugrunde gelegten materiellen Rechtslage die geforderte weitere Sachaufklärung zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können, die Entscheidung somit auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln hätte beruhen können (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG ist dem Einwand der Überpfändung insbesondere damit entgegengetreten, dass die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners nicht kenne und nicht kennen könne, ihr aber ein effektives Mittel zur Durchsetzung titulierter Ansprüche im Wege der Forderungspfändung zur Seite stehen müsse. Die Kläger haben weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren belastbare Tatsachen dafür vorgetragen, weshalb das FA zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungsverfügungen konkrete Anhaltspunkte dafür hätte haben sollen, dass die Pfändung des Guthabens nur eines der für die Kläger bei der X-Bank geführten Konten Genüge getan hätte, um die Vollstreckungsforderungen sicher realisieren zu können. Der Hinweis der Kläger, sie hätten im Jahr 1998 einen sechsstelligen Betrag an Einkommensteuer entrichtet, indiziert nicht, dass das FA die Vermögensverhältnisse des Jahres 2024 hätte kennen können oder müssen.

  18. Einer zeugenschaftlichen Einvernahme des von den Klägern benannten Mitarbeiters bei der X-Bank bedurfte es nicht. Der Zeuge hätte zwar zur Höhe des Guthabens auf den Konten aussagen können. Er hätte aber nicht bekunden können, dass auch das FA Kenntnis hierüber gehabt hätte.

  19. b) In der Sache unzutreffend ist das weitere Vorbringen der Kläger, das FG habe verfahrensfehlerhaft verkannt, über den Einwand einer Überpfändung im finanzgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage zu befinden. Die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung zeichnen das Gegenteil. Dort hat sich das FG ausführlich mit der von den Klägern beanstandeten Überpfändung auseinandergesetzt und diese damit zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht (dort unter 2.c bb) - "Übersicherung").

  20. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

  21. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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