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Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung sind keine Betriebsausgaben

Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (VIII R 12/24) entschieden.

Der Kläger, ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, befand sich im Streitjahr 2017 im Regelinsolvenzverfahren. Er übte trotz Insolvenz seine bisherige Tätigkeit eigenverantwortlich weiter aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Kläger gemäß § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Kläger mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre. Der Kläger leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse, die auf Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet wurde. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der BFH bestätigte das klageabweisende Urteil des FG. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs)Vermögen des Klägers abgeflossen. Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerberaters vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die im Streitjahr in die Masse geleisteten Ausgleichszahlungen Aufwand seien, hat das FG im Ergebnis den Streitfall aus Sicht des BFH zutreffend gewürdigt. Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse aus der maßgeblichen Sicht des Klägers, dass er über den wirtschaftlichen Ertrag seiner selbständigen Tätigkeit überhaupt beziehungsweise in möglichst großem Umfang "frei", das heißt ohne Insolvenzbeschlag, verfügen konnte, betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher eine betriebliche Veranlassung nicht begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren. Die Berücksichtigung eines weiteren Aufwandes für die zu leistenden Ausgleichszahlungen scheidet ebenfalls aus.

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Siehe auch: VIII R 12/24

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