Im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 8/24 entschieden, dass diese Ausschüttungen nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Steuerentlastung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Auf solche Gewinnausschüttungen einbehaltene und abgeführte Abzugssteuern sind also vollständig zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf einer richtlinienkonformen Auslegung richtlinienkonformen Auslegung von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nach Maßgabe der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) und trägt zur Rechtsklarheit in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen bei.
Die Klägerin, eine Société Anonyme mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg, war alleinige Gesellschafterin einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen GmbH. Diese wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Am 20.10.2015 wurde sie im Handelsregister gelöscht. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter anderem aus einer Gewinnausschüttung der GmbH gemäß Ausschüttungsbeschluss vom 12.11.2013. Diese Ausschüttung hatte ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand, die in der aktiven Zeit der GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren. Das BZSt stufte die Ausschüttung als „anlässlich der Liquidation“ ein und gewährte eine Freistellung und Erstattung mit Ausnahme des im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.08.1958 (DBA Luxemburg 1958) vorgesehenen Quellensteuereinbehalts von damals 10 % der Kapitalerträge. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt und verpflichtete das BZSt zu einer vollständigen Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern.
Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Ungeachtet der Bestimmungen des DBA Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts habe die Klägerin einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf die Ausschüttung vom 12.11.2013 einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern. Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 5 MTR für eine vollständige Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Beträge seien erfüllt und § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG stehe dem nicht entgegen. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG sehe vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelte, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. Die Vorschrift sei zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes richtlinienkonform auszulegen und nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschütte, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden seien.
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Siehe auch: VIII R 8/24