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BFH klärt Fragen zum steuerlichen Risiko bei Handel mit unversteuertem Mineralöl

Mineralölsteuer entsteht nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 2009 VII R 39/08 in Deutschland auch dann, wenn ein deutscher Händler Kraftstoffe oder Heizöl unversteuert in einem amtlichen Verfahren an gewerbliche Kunden in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union versendet, die entgegen ihren Angaben nicht zum Empfang unversteuerter Ware berechtigt sind.

Mineralölhändler können Kraftstoffe und Heizöl unversteuert lagern und unversteuert in einem vorgeschriebenen Versandverfahren an gewerbliche Kunden in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten liefern. Dies setzt jedoch voraus, dass die Mineralöle an einen Empfänger versandt werden, dem von seiner Zollbehörde die Berechtigung zum Empfang unversteuerter Ware erteilt worden ist. In dem entschiedenen Streitfall hatte ein Mineralölhändler erhebliche Mengen an unversteuertem Diesel an verschiedene Abnehmer nach Polen geliefert. Den polnischen Abnehmern war allerdings vom polnischen Zoll keine Berechtigung zum Empfang von unversteuerten Mineralölen erteilt worden, obwohl sie dies gegenüber dem deutschen Mineralölhändler wahrheitswidrig behauptet hatten.

Der BFH urteilte, dass in diesem Fall die Mineralölsteuer mit der Entfernung aus dem in Deutschland gelegenen Steuerlager entsteht, ohne dass es darauf ankommt, ob das Mineralöl in Deutschland verbraucht worden ist. Auch kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Versenders über die Bezugsberechtigung des Empfängers nicht an. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts wird das Risiko einer Steuerentstehung im Steuergebiet dem versendenden Mineralölhändler zugewiesen. Dieser schuldet die deutsche Mineralölsteuer selbst dann, wenn er von seinen Abnehmern getäuscht worden ist.

Wie der Streitfall zeigt, ist in Deutschland ansässigen Händlern dringend zu raten, sich vor dem innergemeinschaftlichen Versand von unversteuerten hochsteuerbaren Waren Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der ausländische Handelspartner eine entsprechende verbrauchsteuerrechtliche Bezugsberechtigung besitzt. Es besteht die Möglichkeit, sich die Bezugsberechtigung des ausländischen Abnehmers durch eine Anfrage beim Hauptzollamt Stuttgart bestätigen zu lassen. Dort wird eine Datenbank geführt, in der alle Unternehmen gespeichert sind, denen von den jeweiligen Mitgliedstaaten die Erlaubnis erteilt worden ist, unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse zu lagern, zu versenden und zu beziehen. Im Streitfall hatte der deutsche Mineralölhändler vor Aufnahme der Lieferungen nach Polen eine Überprüfung der von seinen Kunden behaupteten Bezugsberechtigung unterlassen.

 

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