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Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24 entschieden.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land M-V gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Kooperationsvertrag; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und die Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Klägerin zwei Zahlungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage wies das FG als unbegründet zurück.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Bei den Zahlungen handelt es sich um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da sie nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin – zum Beispiel für die Fertigstellung des Bauprojekts - verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht vor der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich - das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt - Zwecken des Landes M-V dienten. Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitert daran, weil die in der Satzung der Klägerin verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.

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Pressesprecher  Tel. (089) 9231-300

Siehe auch: II R 12/24

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