Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24 entschieden.
Die Klägerin bietet bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Dieses sieht vor, dass sich die entsprechenden Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen können. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wird. Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur bezogen auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.
Dies sah der BFH anders. Er hat entschieden, dass eine Rückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden kann, mit denen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch hatten. Zur Höhe der Rückstellung verweist der BFH darauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird. Daher ist nach Auffassung des IV. Senats der voraussichtliche Erfüllungsbetrag - wie von der Klägerin begehrt - auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit wieder vor dem Finanzgericht anhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden. Dabei wird es zur endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung insbesondere zu klären haben, inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist.
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Siehe auch: IV R 11/24