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Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung für Bordpersonal eines Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitslohn

Der Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung durch den Arbeitgeber unterliegt bei Bordpersonal von Flusskreuzfahrtschiffen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 2010 VI R 51/08 nicht der Lohnsteuer. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verpflegung an Bord wegen der besonderen betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Arbeitnehmer nicht nur Löhne und Gehälter sondern alle geldwerten Vorteile, die sie als Arbeitsentgelt erhalten, zu versteuern. Dagegen sind Vorteile, die der Arbeitgeber nicht als Entlohnung, sondern aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, nicht steuerbar.

Im Streitfall führte die Klägerin mit gemieteten Schiffen grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei stellte sie auf den Schiffen das gesamte technische und überwiegend auch nichttechnische Personal, das während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie freie Verpflegung erhielt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die dem Personal jeweils unentgeltlich gewährte Gemeinschaftsverpflegung an Bord der Schiffe als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliege, und erließ einen entsprechenden Lohnsteuernachforderungsbescheid.

Der BFH hat mit dem Urteil vom 21. Januar 2010 zwar bestätigt, dass die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber in der Regel Arbeitslohn darstellt. Wegen der besondereren betrieblichen Abläufe an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes könne es sich jedoch im Streitfall bei der unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung der Besatzungsmitglieder ausnahmsweise auch um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche und damit steuerfreie Maßnahme des Arbeitgebers handeln. Dies sei vom Finanzgericht (FG) noch zu prüfen.

Sollte das FG erneut zu der Auffassung kommen, dass die kostenlose Verpflegung Arbeitslohn darstellt, wird es nach dieser Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass der betreffende Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 16 EStG nur insoweit steuerbar ist, als der Vorteil aus der unentgeltlichen Verpflegung die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen überschreitet. Darüber hinaus hat es zu prüfen, ob auf die Gemeinschaftsverpflegung der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG) Anwendung findet. Ein Belegschaftsrabatt käme hier in Betracht, wenn Passagiere und Besatzungsmitglieder aus derselben Küche verpflegt worden sind.

 

Bundesfinanzhof
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Siehe auch: VI R 51/08

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