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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren VIII R 44/09

Aufnahme in die Datenbank am 20.01.2010

AO § 102 Abs 1 Nr 3 Buchst b ; AO § 147 Abs 6 S 2 ; AO § 200 Abs 1 S 2 ; AO § 5 ; StGB § 203 Abs 1 Nr 3

Verletzt ein Berufsgeheimnisträger i.S. von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO seine Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und erfüllt damit den Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er nach Aufforderung durch die Außenprüfung (§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO) seine Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung sowie Berechnung von Rückstellungen und Wertberichtigungen und Fakturierung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellt ? Ist die Erfüllung der Aufforderung objektiv unmöglich bzw. ermessensfehlerhaft ?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Nürnberg Urteil vom 30.07.2009 (6 K 1286/2008)

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 09.04.2013 (Erledigung der Hauptsache).

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