GewStG § 8 Nr 1 Buchst a ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst d ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst e ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 14 Abs 2 ; EStG § 4 Abs 5b ; FGO § 86 Abs 1 ; UntStRefG 2008
Die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG hält das Gericht für verfassungswidrig. Die Regelungen verstoßen gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und sind nicht hinreichend gerechtfertigt.
-- Normenkontrollverfahren --
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 15.02.2016 (Die Vorlage war unzulässig.)