EUV 1138/2011 Art 1 ; EUV 1138/2011 Art 2
Unternehmen gegen Rat, Klage, eingereicht am 20.01.2012, mit dem Antrag,
die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 des Rates vom 08.11.2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit diese sie betreffen, für nichtig zu erklären;
dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 25.06.2015 (deutschsprachige Entscheidungsfassung liegt nicht vor; die Klage wurde abgewiesen, ABl EU 2015, Nr. C 262, 16).