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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-163/20

Aufnahme in die Datenbank am 03.08.2020

AEUV Art 18 ; AEUV Art 45 Abs 1 ; EGV 883/2004 Art 4 ; EGV 883/2004 Art 5 Buchst b ; EGV 883/2004 Art 7 ; EGV 883/2004 Art 67 ; EGV 987/2009

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 16.04.2020, zu folgender Frage:

Sind Art. 18 und Art. 45 Abs. 1 AEUV, Art. 7 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 492/2011, Artikel 4, Artikel 5 Buchst. b, Art. 7 und Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 sowie Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass Familienleistungen für ein Kind, das sich nicht tatsächlich ständig in dem diese Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat, sondern tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für den jeweiligen Staat im Verhältnis zu dem die Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat anzupassen sind?

Verfahren ist erledigt durch: Streichung der Rechtssache (Beschluss vom 29.06.2022; ABl. EU C 368 vom 26.9.2022, S. 19)

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