AlkStG § 14 Abs 1 Nr 2 ; AlkStG § 14 Abs 3 Nr 2 ; AlkStG § 27 Abs 1 Nr 3 ; AlkStG § 28 Abs 1 ; AlkStG § 28 Abs 3 S 1 ; AlkStV § 62 Abs 1 ; EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst b ; EURL 2020/1151
Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 06.03.2026, eingereicht am 17.03.2026, zu folgender Frage:
Steht Art. 27 Richtlinie 92/83/EWG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer nationalen Regelung entgegen, nach der bei einer Abgabe von Alkoholerzeugnissen an einen Dritten ohne Verwendererlaubnis Alkoholsteuer entsteht, auch wenn die Alkoholerzeugnisse im Anschluss tatsächlich zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden?
(Auf die anhängigen Verfahren beim EuG T-226/26 (zum Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 06.03.2026 - 14 K 1143/24) und T-230/26 (zum Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 06.03.2026 - 14 K 1520/24) wird hingewiesen. Der Präsident des EuG hat nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, die drei Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren, etwaigem gemeinsamen mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil zu verbinden.)