EGRL 112/2006 Art 1 Abs 2 UAbs 2 ; EGRL 112/2006 Art 44 ; EGRL 112/2006 Art 98 ; EGRL 112/2006 Art 168 ; EGRL 112/2006 Art 176
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de premiere instance du Brabant Wallon (Belgien), eingereicht am 27.04.2026, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass, wenn ein Hotel seinen steuerpflichtigen Kunden ein Dienstleistungspaket anbietet, das aus i) der Vermietung eines mit IT-Ausstattung versehenen Tagungsraums, ii) der Bereitstellung von Zimmern mit freiem Zugang zu Wellnesseinrichtungen ohne Aufpreis, iii) der Bereitstellung von Parkplätzen sowie ÄivÜ) Verpflegungsdienstleistungen zu verschiedenen Tageszeiten (Frühstück, Kaffeepause und Mahlzeiten) besteht, wobei dieses Leistungspaket in einer einheitlichen Rechnung abgerechnet wird, der Preis jedoch individuell nach der Anzahl der Personen, die die einzelnen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, berechnet wird und die verschiedenen Leistungselemente in der Rechnung klar aufgeschlüsselt sind, dieses Dienstleistungspaket wie folgt zu qualifizieren ist:
a) als ein Paket eigenständiger Leistungen, die jeweils einer eigenen mehrwertsteuerlichen Behandlung unterliegen, sowohl hinsichtlich der Anwendung der Steuersätze als auch hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug und den Ort der Leistungen?
b) als ein Paket eigenständiger Leistungen, die jeweils einer eigenen mehrwertsteuerlichen Behandlung unterliegen, sowohl hinsichtlich der Anwendung der Steuersätze als auch hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug und den Ort der Leistungen, mit Ausnahme des freien Zugangs zu den Wellnesseinrichtungen, der als Nebenleistung zur Bereitstellung der Zimmer anzusehen ist?
c) als einheitliche unteilbare Leistung sui generis in Form eines "Seminars mit Übernachtung"?
d) als einheitliche Leistung, die aus einer Hauptleistung und weiteren Nebenleistungen besteht?
2. Falls die erste Frage in dem Sinne beantwortet wird, dass Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der ÄRichtlinie 2006/112Ü dahin auszulegen ist, dass solche Leistungen eine einheitliche unteilbare Leistung sui generis in Form einer "Seminardienstleistung mit Übernachtung" darstellen:
a) Ist Art. 44 der ÄRichtlinie 2006/112Ü dahin auszulegen, dass diese Leistung der allgemeinen Bestimmung für den Ort der Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen unterliegt?
b) Ist Art. 98 der ÄRichtlinie 2006/112Ü dahin auszulegen, dass diese Leistung der Anwendung eines Mehrwertsteuer-Normalsatzes auf die gesamte Leistung unterliegt, auch wenn der Gesetzgeber für die Bereitstellung von Zimmern und Verpflegungsdienstleistungen ermäßigte Mehrwertsteuersätze vorgesehen hat?
c) Sind die Art. 168 und 176 der ÄRichtlinie 2006/112Ü dahin auszulegen, dass die auf diese Leistung sui generis entfallende Mehrwertsteuer in voller Höhe abzugsfähig ist, wenn keine spezifischen nationalen Vorschriften bestehen, die den Vorsteuerabzug für diese Art von Leistung beschränken, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen für das Entstehen und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind?
3. Falls die erste Frage in dem Sinne beantwortet wird, dass Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der ÄRichtlinie 2006/112Ü dahin auszulegen ist, dass solche Leistungen eine einheitliche Leistung darstellen, die aus einer Hauptleistung und weiteren Nebenleistungen besteht:
a) Was ist in diesem Fall die Hauptleistung?
b) Ist Art. 98 der ÄRichtlinie 2006/112Ü dahin auszulegen, dass diese Qualifizierung bedeutet, dass der für das Hauptelement der Leistung geltende Mehrwertsteuersatz einheitlich anzuwenden ist, selbst wenn der nationale Gesetzgeber ausdrücklich unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für bestimmte Elemente dieser Leistung vorgesehen hat und für andere nicht?
c) Sind die Art. 168 und 176 der ÄRichtlinie 2006/112Ü dahin auszulegen, dass diese Qualifizierung bedeutet, dass die für die Hauptleistung geltenden Vorschriften zum Vorsteuerabzug einheitlich anzuwenden sind, selbst wenn der Gesetzgeber ausdrücklich Beschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Nebenelemente der Leistung vorgesehen hat?
4. Ist Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der ÄRichtlinie 2006/112Ü dahin auszulegen, dass, wenn ein Hotel seinen steuerpflichtigen Kunden ein Dienstleistungspaket anbietet, das aus i) der Vermietung eines mit IT-Ausstattung versehenen Tagungsraums und ii) einer Verpflegungsdienstleistung besteht, wobei letztere optional ist, dieses Dienstleistungspaket wie folgt zu qualifizieren ist:
a) als ein Paket eigenständiger Leistungen, die jeweils einer eigenen mehrwertsteuerlichen Behandlung unterliegen, sowohl hinsichtlich der Anwendung der Steuersätze als auch hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug und den Ort der Leistungen?
b) als eine einheitliche Leistung bestehend aus einer Hauptleistung in Form der Vermietung eines Raums und einer Nebenleistung in Form der Verpflegung?
5. Falls die vierte Frage in dem Sinne beantwortet wird, dass die Verpflegungsdienstleistung eine Nebenleistung zur Vermietung eines Tagungsraums ist, ist dann Art. 98 der ÄRichtlinie 2006/112Ü dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der belgische Gesetzgeber entschieden hat, auf Verpflegungsdienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, es erlaubt, diesen ermäßigten Steuersatz auf dieses Element der Leistung anzuwenden, unabhängig von dessen Charakter als Nebenleistung?