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EuGH Anhängiges Verfahren C-402/26

Aufnahme in die Datenbank am 30.07.2026

EURL 24/2010 Art 1 ; EURL 24/2010 Art 2 ; EURL 24/2010 Art 8 Abs 2 ; EUV 1189/2011

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 23.04.2026, zu folgenden Fragen:

1. Ist die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 dahin auszulegen, dass sie es der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Steuerverwaltung zugunsten einer ihrer Direktionen eine Sicherungsmaßnahme zum Nachteil einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ergriffen hat, auf der Grundlage dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 gestattet, ein Amtshilfeersuchen an die zuständige ersuchte Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats zu richten, damit diese die Gesellschaft über die Beschlagnahme in Kenntnis setzt?

2. Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 dahin auszulegen, dass er sich nur auf die Zustellungsmöglichkeiten im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats bezieht, oder dahin, dass er auch die Möglichkeiten umfasst, die diesem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die eine Zustellung auf diplomatischem Wege zulassen, oder nach den Zustellungsvorschriften eines internationalen Rechtsinstruments über die Amtshilfe bei der Beitreibung mit einem ähnlichen Anwendungsbereich wie die Richtlinie 2010/24/EU vom 16. März 2010 zur Verfügung stehen, um eine Zustellung im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats vorzunehmen?

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