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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
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BFH Anhängiges Verfahren IV R 1/21

Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2021

GewStG § 9 Nr 3 S 2 ; GewStG § 7 S 3 ; EStG § 5a Abs 4 S 3 ; GG Art 20 Abs 3

Sind aufgelöste Unterschiedsbeträge in die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG einzubeziehen?

Verstößt die Änderung des § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz vom 12.12.2019 zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019), wodurch die Einbeziehung aufgelöster Unterschiedsbeträge in die Kürzung entgegen dem Senatsurteil vom 25.10.2018 - IV R 35/16 ausgeschlossen werden soll, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Hamburg Urteil vom 10.12.2020 (6 K 306/19)

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