AO § 182 Abs 2 S 2
Bedeutet die Formulierung des § 182 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die Rechtsnachfolge vor Ergehen des Feststellungsbescheid eingetreten ist, und nur dann zu einer Wirksamkeit des Bescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger führt, wenn der Bescheid diesem bekanntgegeben wird, dass im Umkehrschluss der ursprüngliche Rechtsinhaber seine verfahrensrechtliche Position als formell beschwerter Steuerpflichtiger bei Eintritt der Rechtsnachfolge nicht verliert?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung