Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Verhandlungstermine

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Mündliche Verhandlungen

Die mündlichen Verhandlungen und gegebenenfalls nachfolgende Verkündungstermine beim Bundesfinanzhof sind im Regelfall öffentlich. Sie werden grundsätzlich mit vier bis sechs Wochen Vorlauf terminiert.

Für den Zutritt in das Gebäude des Bundesfinanzhofs muss im Empfangsbereich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.

Informationen zu in den einzelnen Terminen anstehenden Rechtsfragen zukünftiger und vergangener mündlicher Verhandlungen finden Sie hier.

  • Mündl. Verhandlung: VI R 9/23

    Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen…

    Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Erschließung  durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen auf Grundlage einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung zwischen diesem und dem Eigentümer der Grundstücke (Landwirt) erfolgt; oder liegt ein Hilfsgeschäft des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor?

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 8 K 666/21 E, G

  • Mündl. Verhandlung: VI R 8/23

    Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen…

    Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Erschließung  durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen auf Grundlage einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung zwischen diesem und dem Eigentümer der Grundstücke erfolgt; oder liegt ein Hilfsgeschäft des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor?

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 8 K 328/21 E

  • Mündl. Verhandlung: VI R 10/23

    Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen…

    Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Erschließung  durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen auf Grundlage einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung zwischen diesem und dem Eigentümer der Grundstücke (Landwirt) erfolgt; oder liegt ein Hilfsgeschäft des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor?

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 8 K 259/21 G,F

  • Mündl. Verhandlung: XI R 23/22

    Ist für nach Abschluss des Insolvenzverfahren noch rückständige Umsatzsteuerschulden aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters die Haftung des…

    Ist für nach Abschluss des Insolvenzverfahren noch rückständige Umsatzsteuerschulden aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters die Haftung des Steuerpflichtigen auf das ehemals zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt?

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1280/21 AO

  • Mündl. Verhandlung: VI R 11/23

    Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen…

    Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Erschließung  durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen auf Grundlage einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung zwischen diesem und dem Eigentümer der Grundstücke (Landwirt) erfolgt; oder liegt ein Hilfsgeschäft des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor?

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 8 K 280/21 E,G

  • Mündl. Verhandlung: XI R 24/23

    Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a bei der vertretungsweisen Übernahme eines ambulanten ärztlichen Notdienstes und der…

    Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a bei der vertretungsweisen Übernahme eines ambulanten ärztlichen Notdienstes und der Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden gegen Entgelt?
     

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 15 K 1953/20 U

  • Mündl. Verhandlung: V R 23/24

    Zur Steuerbefreiung des von einem freien Fahrlehrer für eine berufsbildende Einrichtung geleisteten Fahrschulunterrichts Schließt allein der Umstand,…

    Zur Steuerbefreiung des von einem freien Fahrlehrer für eine berufsbildende Einrichtung geleisteten Fahrschulunterrichts Schließt allein der Umstand, dass Vertragsbeziehungen nur zwischen Schülern und Schule und nicht zwischen Schülern und selbständigem Lehrer bestehen, das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG aus?

    Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht - 2 K 23/21

  • Mündl. Verhandlung: V R 33/23

    Zur Auslegung des Begriffs der berufsbildenden Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

    Zur Auslegung des Begriffs der berufsbildenden Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 1130/22 G

  • Mündl. Verhandlung: II R 31/22

    Ist auch in Fällen der Ausgliederung zur Aufnahme i.S. des § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG eine teleologische Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG vorzunehmen,…

    Ist auch in Fällen der Ausgliederung zur Aufnahme i.S. des § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG eine teleologische Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG vorzunehmen, sodass die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG greift, wenn die herrschende Gesellschaft innerhalb der 5-jährigen Vorbehaltensfrist die aufnehmende Gesellschaft selbst gründet und beginnend mit der Gründung bis zum Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahme in beherrschendem Maße an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt ist?

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg - 4 K 59/21

  • Mündl. Verhandlung: II R 56/22

    Greift die Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG auch bei der Abspaltung zur Neugründung, wenn die neu gegründete Gesellschaft nicht an der abspaltenden…

    Greift die Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG auch bei der Abspaltung zur Neugründung, wenn die neu gegründete Gesellschaft nicht an der abspaltenden Gesellschaft beteiligt ist, aber eine Personenidentität besteht?

    Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht - II R 56/22

Seite drucken