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Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Verhandlungstermine

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Mündliche Verhandlungen

Die mündlichen Verhandlungen und gegebenenfalls nachfolgende Verkündungstermine beim Bundesfinanzhof sind im Regelfall öffentlich. Sie werden grundsätzlich mit vier bis sechs Wochen Vorlauf terminiert.

Für den Zutritt in das Gebäude des Bundesfinanzhofs muss im Empfangsbereich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.

Informationen zu in den einzelnen Terminen anstehenden Rechtsfragen zukünftiger und vergangener mündlicher Verhandlungen finden Sie hier.

  • Mündl. Verhandlung: X R 3/21

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei Bezugnahme auf § 323 ZPO und gleichzeitigem Ausschluss der Abänderbarkeit wegen des Pfl...

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei Bezugnahme auf § 323 ZPO und gleichzeitigem Ausschluss der Abänderbarkeit wegen des Pflegerisikos:

    Ist bei der Beurteilung von vertraglichen Bedingungen einer Vermögensübergabe bei Vereinbarung einer Abänderung nach § 323 ZPO stets typisierend eine Leibrente anzunehmen, falls die Vertragsparteien die Abänderbarkeit für die Fälle einer Heimunterbringung und/oder Pflegebedürftigkeit des Übergebers ausgeschlossen haben oder hat dieser Ausschluss jedenfalls dann hinter die Umstände des Einzelfalls zurückzutreten, wenn der ursprüngliche Passus bezüglich Heimunterbringung und Pflegebedürftigkeit während des streitbefangenen Zeitraums nicht relevant geworden ist und später aufgehoben wurde?  

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1 K 1899/18

  • Mündl. Verhandlung: IV R 28/20

    Lag im Streitfall ein teilweiser Verzicht auf eine Genussrechtsforderung gegenüber der KG (Klägerin) oder ein Forderungsverkauf unter Nennwe...

    Lag im Streitfall ein teilweiser Verzicht auf eine Genussrechtsforderung gegenüber der KG (Klägerin) oder ein Forderungsverkauf unter Nennwert an die Gesellschafter der KG vor? Führt der Vorgang unmittelbar zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei der KG, oder sind die steuerlichen Folgen erst bei der Vollbeendigung der Gesellschaft bzw. beim Austritt der Gesellschafter zu ziehen?  

    Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 1 K 2191/15

  • Mündl. Verhandlung: VI R 9/21

    Steuerlicher Umgang mit Darlehenserlassen der Kreditanstalt für Wiederaufbau beim sog. Aufstiegs-BAföG (vormals Meister-BAföG) auf der Grund...

    Steuerlicher Umgang mit Darlehenserlassen der Kreditanstalt für Wiederaufbau beim sog. Aufstiegs-BAföG (vormals Meister-BAföG) auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

    Stellt ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der betreffenden Fassung des § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes keine Einnahme bei der Einkunftsart (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind?  

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 14 K 47/20

  • Mündl. Verhandlung: VI R 15/21

    Welcher Maßstab (Schätzung, VIP-Logen-Erlass) ist für die Aufteilung der Aufwendungen für die Nutzung einer VIP-Loge durch Arbeitnehmer und ...

    Welcher Maßstab (Schätzung, VIP-Logen-Erlass) ist für die Aufteilung der Aufwendungen für die Nutzung einer VIP-Loge durch Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde in Werbung und Sachzuwendungen gemäß § 37b Abs. 1 und 2 EStG (Bemessungsgrundlage?) angemessen, wenn im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Werbung und Eintrittskarten enthalten sind? Ist vor der Aufteilung ein Abzug für einen zur Betreuung der Geschäftspartner dienstverpflichteten Arbeitnehmer als Aufwand vorzunehmen? Inwieweit sind Leerplätze zu berücksichtigen?  

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 8 K 8232/18

  • Mündl. Verhandlung: VI R 24/21

    Zählen zu den von § 3 Nr. 34 EStG a.F. erfassten Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesu...

    Zählen zu den von § 3 Nr. 34 EStG a.F. erfassten Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung auch die mit der eigentlichen Präventionsleistung in Zusammenhang stehenden Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten sowie andere Nebenleistungen?

    Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht - VI R 24/21

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