Ist § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG (i.d.F. des InflAusG) – in den für die Jahre 2023 und 2024 geltenden Fassungen – mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil steuerpflichtige Bürger durch die darin normierten Grundfreibeträge schlechter gestellt werden als Empfänger von Bürgergeld?
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - 1 K 37/23Mündl. Verhandlung: III R 26/24
19. November 2026 / 10:15 Uhr