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Mündl. Verhandlung: III R 26/24

Ist § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG (i.d.F. des InflAusG) – in den für die Jahre 2023 und 2024 geltenden Fassungen – mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil steuerpflichtige Bürger durch die darin normierten Grundfreibeträge schlechter gestellt werden als Empfänger von Bürgergeld?

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - 1 K 37/23

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