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Mündl. Verhandlung: IX R 16/25

Eröffnet § 32a Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes als Änderungsvorschrift für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) auch die korrespondierende Berücksichtigung von -im mittelbaren Zusammenhang mit der vGA stehenden- verdeckten Einlagen beim Gesellschafter?

Im Streitfall geht es um das Begehren auf Berücksichtigung einer verdeckten Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten, im Rahmen eines Auflösungsverlustes nach § 17 des Einkommensteuergesetzes bei einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid.

Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1 K 645/22

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