Eröffnet § 32a Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes als Änderungsvorschrift für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) auch die korrespondierende Berücksichtigung von -im mittelbaren Zusammenhang mit der vGA stehenden- verdeckten Einlagen beim Gesellschafter?
Im Streitfall geht es um das Begehren auf Berücksichtigung einer verdeckten Einlage als nachträgliche Anschaffungskosten, im Rahmen eines Auflösungsverlustes nach § 17 des Einkommensteuergesetzes bei einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid.