Unter welchen Voraussetzungen sind Verluste aus einem aufgegebenen gewerblichen Tierhaltungsbetrieb dergestalt endgültig („final“, „definitiv“), dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen trotz der einfachrechtlichen Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen?
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 4 K 15/24Mündl. Verhandlung: VI R 29/24
11. Juni 2026 / 09:30 Uhr