Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer:
1. Ist unter Einfuhr i.S.d. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL abweichend von Art. 30 MwStSystRL die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr i.S.d. Art. 201 UZK zu verstehen?
2. Falls ja, darf die EUSt nach Art. 77 UZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG nacherhoben werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL, wie sich das nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr herausstellt, nicht erfüllt worden sind, aber trotzdem feststeht, dass die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt worden sind?
3. Kann der zollrechtliche Vertreter ohne Vertretungsvollmacht gem. Art 77 Abs. 3 S. 1 UZK analog zum Schuldner der EUSt werden?
4. Ist für die Nacherhebung von EUSt Art. 101 ff. oder Art. 27, 28 UZK, jeweils i.V.m. § 21 Abs. 2 UstG einschlägig?